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BFG zur Luxus­tan­gen­te bei Elektroautos

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2023 

Mit dem zuneh­men­den Inter­es­se an Elek­tro­fahr­zeu­gen stellt sich für viele poten­zi­el­le Käufer die Frage, wie E‑Autos steu­er­lich zu behan­deln sind. In Öster­reich gibt es einige steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen, die den Umstieg auf emis­si­ons­freie Mobi­li­tät fördern sollen.

Schon beim Kauf eines E‑Autos ergeben sich ins­be­son­de­re folgende steu­er­li­che Vorteile:

  • NoVA: Elek­tro­au­tos sind von der Norm­ver­brauchs­ab­ga­be (NoVA) und von der motor­be­zo­ge­nen Ver­si­che­rungs­steu­er befreit.
  • Vor­steu­er­ab­zug: Für Unter­neh­men, die Elek­tro­au­tos mit Anschaf­fungs­kos­ten von unter 40.000 € kaufen, gibt es die Mög­lich­keit, die Vor­steu­er in voller Höhe abzu­zie­hen. Über­stei­gen die Anschaf­fungs­kos­ten die Ange­mes­sen­heits­gren­ze um mehr als 100 %, d.h. sind sie höher als 80.000 €, steht kein Vor­steu­er­ab­zug zu. Betragen die Anschaf­fungs­kos­ten zwischen 40.000 € und 80.000 €, steht der Vor­steu­er­ab­zug nach den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten eben­falls unein­ge­schränkt zu. Der Vor­steu­er­ab­zug ist aller­dings durch eine Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung insoweit zu neu­tra­li­sie­ren, als die tat­säch­li­chen Anschaf­fungs­kos­ten die ange­mes­se­nen über­stei­gen (Luxus­tan­gen­te).

In der Ein­kom­men­steu­er gibt es nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit b EStG ein gene­rel­les Abzugs­ver­bot für Auf­wen­dun­gen für Per­so­nen­kraft­wa­gen, die unan­ge­mes­sen hoch sind. In der Pkw- Ange­mes­sen­heits­ver­ord­nung wird fest­ge­legt, dass Anschaf­fun­gen insoweit ange­mes­sen sind, als die Anschaf­fungs­kos­ten inkl. Umsatz­steu­er und NoVa 40.000 € nicht über­stei­gen. Diese Luxus­tan­gen­te gilt prin­zi­pi­ell auch für Elek­tro­au­tos. Die steu­er­lich zwin­gen­de Nut­zungs­dau­er von 8 Jahren ist eben­falls bei Elek­tro­au­tos anzu­wen­den. Steu­er­freie Zuschüs­se der öffent­li­chen Hand kürzen zudem die Anschaffungskosten.

In der Lite­ra­tur ist strittig, wie die Pkw-Ange­mes­sen­heits­ver­ord­nung i.V.m. § 6 Z 11 EStG aus­zu­le­gen ist, wonach die Vor­steu­er, soweit sie abge­zo­gen werden kann, nicht zu den Anschaf­fungs­kos­ten zählt. Konkret war strittig, ob bei Elek­tro­fahr­zeu­gen mit Vor­steu­er­ab­zug die Luxus­tan­gen­te von 40.000 € als Netto- oder Brut­to­wert aus­zu­le­gen ist. Ins­be­son­de­re das BMF vertrat bisher die Auf­fas­sung in den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en, dass es sich bei der Luxus­tan­gen­te um eine Brut­to­gren­ze handelt, wodurch bei einem vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­tig­ten Pkw höchs­tens 33.333,33 € abzugs­fä­hig seien.

Das BFG hat sich nun in einer Ent­schei­dung (GZ RV/5101481/2019 vom 28.9.2022) der Meinung des BMF ange­schlos­sen und die Luxus­tan­gen­te als Brut­to­gren­ze ange­se­hen. Steu­er­lich ange­mes­sen ist somit bei Luxus-Elek­tro­fahr­zeu­gen lt. BFG maximal eine jähr­li­che AfA i.H.v. 4.166,67 € (=33.333,33/8). Für die Strom­kos­ten bei Elek­tro­au­tos gilt die Luxus­tan­gen­te aller­dings nicht, da diese weit­ge­hend nicht vom Wert abhängen. Die Strom­kos­ten sind somit als steu­er­lich voll abzugs­fä­hi­ge Ausgaben zu qualifizieren.

Zudem war in diesem Urteil strittig, ob ein Gra­tis­strom­be­zugs­recht, welches bereits beim Kauf ein­ge­räumt wird, eben­falls die Anschaf­fungs­kos­ten kürzt. Die Firma Tesla hatte dem Steu­er­pflich­ti­gen für die Lebens­dau­er dieses Fahr­zeu­ges und solange er Erst­be­sit­zer des Fahr­zeugs ist, ein Gra­tis­strom­be­zugs­recht ein­ge­räumt. Fraglich war, ob das in der Rechnung nicht explizit aus­ge­wie­se­ne Gra­tis­strom­be­zugs­recht einen Wert reprä­sen­tiert, der die Anschaf­fungs­kos­ten des Pkw redu­ziert. In diesem Punkt ent­schied das BFG, dass dem Gra­tis­strom­be­zugs­recht ein Wert bei­zu­mes­sen ist, welcher von den Anschaf­fungs­kos­ten des Pkw abzu­zie­hen ist. Der Wert dieses Vorteils kann im vor­lie­gen­den Fall nur im Schät­zungs­weg ermit­telt werden, wobei von einer vom indi­vi­du­el­len Fahr­ver­hal­ten unab­hän­gi­gen Durch­schnitts­be­trach­tung aus­zu­ge­hen ist.

Da Amts­re­vi­si­on zuge­las­sen wurde, bleibt die Ent­schei­dung des VwGH abzu­war­ten, ob es sich bei der Luxus­tan­gen­te bei Elek­tro­au­tos um eine Brutto- oder Net­to­gren­ze handelt. 

Bild: © Adobe Stock — Nischaporn