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Guten Tag <Emp­fän­ger­na­me>!

Ich habe mir soeben eine Inter­es­san­te Steu­er­be­ra­ter-Homepage ange­se­hen.

Die Adresse lautet:
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Kurz-Info: Erstre­ckung der Quo­ten­frist 2020 bis Ende Sep­tem­ber 2022


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Kurz-Info: Erstre­ckung der Quo­ten­frist 2020 bis Ende Sep­tem­ber 2022

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2022 

Für noch offene Quo­ten­fäl­le 2020 gilt eine gene­rel­le Frist­er­stre­ckung bis Ende Sep­tem­ber 2022. Es ist daher nicht not­wen­dig, einen Ein­zel­frist­er­stre­ckungs­an­trag zu stellen, sofern die Abgabe eines Quo­ten­falls 2020 bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber 2022 erfolgt. Jedoch muss ein Ein­zel­frist­er­stre­ckungs­an­trag gestellt werden, sofern ein Quo­ten­fall 2020 erst nach dem 30. Sep­tem­ber 2022 möglich ist — dann kommt es aller­dings nicht zu einem ein­zel­fall­be­zo­ge­nen Aus­schluss aus der Quote 2021.

Bild: © Berk — Adobe Stock