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Kurz-Info: Auf­be­wah­rungs­fris­ten für COVID-19-Förderungen

Grund­sätz­lich sind für steu­er­li­che Zwecke Bücher, Auf­zeich­nun­gen, die dazu­ge­hö­ri­gen Belege sowie die für die Abga­ben­er­he­bung bedeut­sa­men Geschäfts­pa­pie­re und sons­ti­gen Unter­la­gen im Original gemäß BAO sieben Jahre hindurch auf­zu­be­wah­ren. Auch bisher gab es von dieser Grund­re­gel schon einige Aus­nah­men, v.a. im Zusam­men­hang mit dem Umsatz­steu­er­ge­setz, wo teil­wei­se längere Fristen beachtet werden müssen. Durch die Vielzahl von För­der­ge­bern i.Z.m. COVID-19-För­de­run­gen sind auch in diesem Bereich unter­schied­li­che Auf­be­wah­rungs­fris­ten für die För­der­un­ter­la­gen geregelt. Anbei ein Über­blick über die Auf­be­wah­rungs­fris­ten der Unter­la­gen der wich­tigs­ten COVID-19-Förderungen.

COVID-19 För­de­rung

Auf­be­wah­rungs­frist

Kurz­ar­beits­bei­hil­fe

10 Jahre nach Ende des Kalen­der­jah­res der letzten Auszahlung

AWS Inves­ti­ti­ons­prä­mie

10 Jahre nach Ende des Kalen­der­jah­res der letzten Auszahlung

Fixkostenzuschuss/ FKZ 800

7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags

Aus­falls­bo­nus

7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags

Ver­lus­ter­satz

7 Jahre nach Abschluss des Fördervertrags

Här­te­fall­fonds

7 Jahre nach Ende des Kalen­der­jah­res der gesamten Förderung

NPO Unter­stüt­zungs­fonds

7 Jahre nach Ende des Kalen­der­jah­res der gesamten Förderung

Bild: © Adobe Stock — MQ-Illustrations