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Kurz­ar­beits­bei­hil­fe seit 1. Juli nur mehr “aus­nahms­wei­se”

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2022 

Die Kurz­ar­beits­bei­hil­fe hat sich als wichtige Maßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie bewährt. Mit 1.7. ist es zur Ver­län­ge­rung der ursprüng­lich bis Ende Juni gültigen Kurz­ar­beits­bei­hil­fe gekommen. Seit Anfang Juli 2022 können jedoch die für die Inan­spruch­nah­me not­wen­di­gen wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten nicht mehr auto­ma­tisch mit der COVID-19-Situa­ti­on (d.h. wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten i.Z.m. der Bekämp­fung von Epi­de­mien) begrün­det werden. Nunmehr — in Phase 6 der Kurz­ar­beit — muss der Antrag auf Kurz­ar­beit plau­si­bel und nach­voll­zieh­bar dar­ge­legt werden und ist mit Angaben wie z.B. monat­li­cher Unter­neh­mens­um­satz oder die erwar­te­te Umsatz­ent­wick­lung zu unter­mau­ern. Wird die Kurz­ar­beits­bei­hil­fe für mehr als fünf Arbeit­neh­mer bean­tragt, müssen die Angaben von einem Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Bilanz­buch­hal­ter bestä­tigt werden.

Zeitlich mit­zu­be­rück­sich­ti­gen ist, dass jedes Unter­neh­men, das nunmehr den Gang in die Kurz­ar­beit beab­sich­tigt, dies min­des­tens drei Wochen vor dem geplan­ten Beginn der zustän­di­gen regio­na­len Geschäfts­stel­le des AMS über das eAMS-Konto anzeigen muss. In dem daran anschlie­ßen­den Bera­tungs­ver­fah­ren wird auch geprüft, ob die Kurz­ar­beit nicht durch andere Maß­nah­men wie z.B. Abbau von Urlaubs­gut­ha­ben, Zeit­aus­gleich usw. abge­wen­det werden kann. In weiterer Folge müssen auch die Sozi­al­part­ner der Kurz­ar­beit explizit zustimmen.

Bei dem finan­zi­el­len Ausmaß der För­de­rung ist zwischen Kurz­ar­beits­bei­hil­fe und Kurz­ar­beits­ent­gelt zu unter­schei­den. Die Kurz­ar­beits­bei­hil­fe wird in der bis­he­ri­gen Höhe unter Beach­tung des Selbst­be­halts von 15 % bis Ende des Jahre 2022 ver­län­gert. Das Kurz­ar­beits­ent­gelt erhöht sich dem­ge­gen­über wie folgt. Arbeit­neh­mer in der Kate­go­rie 80 %-Net­to­er­satz­ra­te erhalten einen Brut­to­zu­schlag von 16 % (auf das Min­dest­brut­to­ent­gelt). In der Kate­go­rie der 85 %-Net­to­er­satz­ra­te gibt es einen Brut­to­zu­schlag von 9 %. Für Arbeit­neh­mer mit einer 90 % ‑Net­to­er­satz­ra­te ergeben sich keine Ände­run­gen. Die Dauer der Kurz­ar­beit darf zunächst maximal 6 Monate aus­ma­chen, wobei Ver­län­ge­run­gen auf 24 Monate und darüber hinaus bei Vor­lie­gen beson­de­rer Umstände möglich sind. Die Zeiten von vor dem 1.4.2020 in Anspruch genom­me­ner Kurz­ar­beit sind nicht auf die Maxi­maldau­er von 24 Monaten anzurechnen.

Bild: © Janina_PLD — Adobe Stock