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Artikel zum Thema: Nebent�tigkeiten

Die Ärzte-GmbH

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

August 2010 

Anfang Juli wurde noch kurz vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pau­se das Gesetz zur Ärzte-GmbH im Natio­nal­rat beschlos­sen. Ziel ist es, einer­seits die Spi­tals­am­bu­lan­zen zu ent­las­ten und ande­rer­seits bessere Öff­nungs­zei­ten für den Pati­en­ten anbieten zu können. Bisher war die Gründung einer GmbH nur für bestimm­te Zwecke, wie z.B. eine GmbH für Labor­tä­tig­kei­ten, eine GmbH für Neben­tä­tig­kei­ten (Kon­takt­lin­sen-GmbH) oder eine GmbH für Inves­ti­tio­nen (Ordi­na­ti­ons-Apparate) möglich. Eine reine Ordi­na­ti­ons-GmbH als Außen­ge­sell­schaft war bisher nicht berufs­be­rech­tigt. Das neue Gesetz ermög­licht nun genau dies und enthält folgende Eckpunkte:

  • An einer Ärzte-GmbH können sich maximal sechs aktive Ärzte als Gesell­schaf­ter betei­li­gen. Jeder Gesell­schaf­ter ist zur per­sön­li­chen Berufs­aus­übung ver­pflich­tet. Ein Zusam­men­schluss von Ärzten unter­schied­li­cher Fach­rich­tun­gen ist möglich, wobei hier gerade im länd­li­chen Bereich für den Pati­en­ten Anfahrts­zei­ten verkürzt werden sollen. Ein gemisch­tes „Ärzte-Zentrum“ von Ärzten und Zahn­ärz­ten ist nicht möglich.
  • Die Begren­zung der Anstel­lung von Ange­hö­ri­gen anderer Gesund­heits­be­ru­fe beträgt fünf Ange­stell­te pro Arzt. Eine Ärzte GmbH kann demnach maximal 30 Ange­stell­te haben. Jedoch fallen bestimm­te Berufs­grup­pen (z.B. Zahn­ärzt­li­che Assis­ten­tin­nen) nicht unter den Begriff eines „anderen Gesund­heits­be­rufs“ und sind daher von dieser Ein­schrän­kung zur Zeit ausgenommen.
  • Eine Über­tra­gung von Gesell­schafts­rech­ten ist nicht möglich.
  • Um einen Kas­sen­ver­trag zu bekommen, müssen fle­xi­ble­re Öff­nungs­zei­ten ange­bo­ten und Fall­pau­scha­len der Kassen akzep­tiert werden, womit eine kos­ten­in­ten­si­ve, im Ein­zel­fall even­tu­ell medi­zi­nisch unnötige Über­wei­sung inner­halb einer Ärzte GmbH ver­mie­den werden soll.
  • Für die Ärzte-Zentren gelten in Zukunft die­sel­ben Zulas­sungs­be­stim­mun­gen wie für Ambu­la­to­ri­en. Diese Bedarfs­prü­fung wurde von der Ärz­te­kam­mer stark kri­ti­siert, da sie gegen das Recht der freien Berufs­aus­übung verstoße. Diese Bedarfs­prü­fung resul­tiert aus einem EuGH-Urteil, dem­zu­fol­ge Ambu­la­to­ri­en, Grup­pen­pra­xen und in Zukunft auch Ärzte-GmbHs einer Gleich­be­hand­lung unter­lie­gen und sich so ein­heit­lich einer Bedarfs­prü­fung unter­zie­hen müssen. Die positive Bedarfs­fest­stel­lung erfolgt durch den Lan­des­haupt­mann bzw. die Lan­des­re­gie­rung. Eine Bedarfs­prü­fung entfällt jedoch, wenn alle betei­lig­ten Gesell­schaf­ter bereits einen Kas­sen­ver­trag besitzen.
  • Der all­ge­mei­ne Grund­satz einer GmbH gilt auch für Ärzte — nämlich, dass Gesell­schaf­ter einer GmbH für Schulden der GmbH nicht per­sön­lich haften. Dies mag auf den ersten Blick zu mehr Sicher­heit für den Arzt führen, da der kla­ge­be­rei­te Patient einen Vertrag mit der GmbH abschließt. Aller­dings kann es leicht zu einem Haf­tungs­durch­griff auf den Gesell­schaf­ter kommen, nämlich dann, wenn die Gesell­schaft im Ver­hält­nis zu ihrem Geschäfts­um­fang „qua­li­fi­ziert unter­ka­pi­ta­li­siert“ ist. Auch aus diesem Grund sieht das neue Gesetz eine Min­dest­ver­si­che­rungs­sum­me für die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung vor, welche zwei Mil­lio­nen € pro Ver­si­che­rungs­fall beträgt, wobei pro Jahr zumin­dest drei (für Grup­pen­pra­xen fünf) Scha­dens­fäl­le abge­deckt werden müssen.

Steu­er­lich inter­es­sant ist natür­lich die Gewinn­be­steue­rung der GmbH mit 25% auf Gesell­schafts­ebe­ne, wobei dieser Vorteil vor allem bei The­sau­rie­rung der Gewinne erzielt werden kann, da der Steu­er­satz deutlich unter dem Grenz­steu­er­satz von 50% bei bes­ser­ver­die­nen­den Ärzten liegt. Bei einer Aus­schüt­tung im gleichen Jahr kommt es immerhin noch zu einem kleinen Vorteil, da der effek­ti­ve Steu­er­satz bei Aus­schüt­tung 43,75% beträgt. Aller­dings ver­ur­sa­chen GmbH-Kon­struk­tio­nen zusätz­li­che Kosten wie bei­spiels­wei­se Grün­dungs- bzw. Umgrün­dungs­kos­ten, Kosten für doppelte Buch­hal­tung und Bilan­zie­rung oder auch Kosten im Zusam­men­hang mit der Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses. Zusam­men­ge­fasst ist fest­zu­hal­ten, dass die Gründung einer Ärzte-GmbH aufgrund der oben ange­führ­ten Punkt gut überlegt sein will und die Vor­teil­haf­tig­keit nicht aus­schließ­lich nach steu­er­li­chen Gesichts­punk­ten zu beur­tei­len ist.

Bild: © Mikael Damkier — Fotolia