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Artikel zum Thema: Nebent�tigkeiten

Neue Voll­pau­scha­lie­rungs­gren­ze begüns­tigt Land- und Forstwirte

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2011 

Mit der LuF PauschVO 2011, die für den Zeitraum von 2011 bis 2015 gilt, wurde unter Anderem die Grenze für die Voll­pau­scha­lie­rung für land- und forst­wirt­schaft­li­che Betriebe von 65.500 € auf 100.000 € Ein­heits­wert ange­ho­ben. Die Voll­pau­scha­lie­rung ist günstig, da keine steu­er­li­chen Auf­zeich­nun­gen geführt werden müssen und sich Besteue­rung und Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben von dem fiktiven Ein­heits­wert ableiten, unab­hän­gig davon wie die tat­säch­li­chen wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se sind. Der für die Gewinn­ermitt­lung maß­ge­ben­de Durch­schnitts­satz bleibt unver­än­dert bei 39% vom Ein­heits­wert.

Zur Voll­pau­scha­lie­rung sind land- und forst­wirt­schaft­li­che Betriebe berech­tigt, die weder zur Buch­füh­rung ver­pflich­tet sind, noch frei­wil­lig Bücher führen. Die Buch­füh­rungs­pflicht für Land- und Forst­wir­te tritt entweder bei einem Ein­heits­wert von mehr als 150.000 € oder bei einem Umsatz von mehr als 400.000 € in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Kalen­der­jah­ren ein. Die Voll­pau­scha­lie­rung kann nur auf den gesamten land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrieb ange­wen­det werden, ein Neben­ein­an­der von Pau­scha­lie­rung und Gewinn­ermitt­lung durch Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung ist nicht möglich.

Ebenso eine Änderung hat sich bei der Grenze für land- und forst­wirt­schaft­li­chen Neben­er­werb bzw. für Neben­tä­tig­kei­ten ergeben. Die dies­be­züg­li­che Ein­nah­men­gren­ze wurde von 24.200 € auf 33.000 € (inkl. USt) ange­ho­ben und hat zur Folge, dass bis dahin die Neben­tä­tig­keit unter die Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft fällt und nicht von (zusätz­li­chen) Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb aus­zu­ge­hen ist. Bei Über­schrei­ten der Ein­nah­men­gren­ze ist die Unter­ord­nung geson­dert nach­zu­wei­sen. Aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht hat die Unter­ord­nung des Neben­er­werbs zur Folge, dass die pau­scha­lier­ten Umsatz­steu­er­sät­ze von 10% bei Verkauf (Lie­fe­rung oder Leistung) an Letzt­ver­brau­cher und 12% an andere Unter­neh­mer zur Anwen­dung kommen. Wird die Ein­nah­men­gren­ze über­schrit­ten, ist die normale USt von 20% in Rechnung zu stellen und an das Finanz­amt abzuführen.

Schließ­lich sei noch erwähnt, dass der Wechsel von der Voll- zur Teil­pau­scha­lie­rung (und umge­kehrt) durch die neue LuF PauschVO 2011 erleich­tert wird, da keine Über­gangs­ge­win­ne bzw. –verluste ermit­telt werden müssen. Die Teil­pau­scha­lie­rung ent­spricht einer Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung, bei welcher die Betriebs­aus­ga­ben mit 70% der Betriebs­ein­nah­men (inkl. USt) ange­nom­men werden. An den Wechsel ist man für 5 Kalen­der­jah­re gebunden. Quasi als aus­glei­chen­de Maßnahme zur ins­ge­sam­ten Bes­ser­stel­lung wurde die Berück­sich­ti­gung von außer­ge­wöhn­li­chen Ern­te­schä­den und beson­de­ren Vieh­ver­lus­ten (z.B. durch Dürre, Hagel, Über­schwem­mung) als zusätz­li­che Betriebs­aus­ga­ben (neben der Pau­scha­lie­rung) abge­schafft.

Bild: © Markus Bormann — Fotolia