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Manage­ment-Info — Aktuell

Kon­troll­rech­te eines Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters einer GmbH

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Mai 2022 

Ins­be­son­de­re wenn das Ver­trau­en eines GmbH-Gesell­schaf­ters in die Organe der GmbH verloren geht, stellt sich für den Gesell­schaf­ter die Frage, welche Mög­lich­kei­ten es gibt, auf even­tu­ell pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten der Organe zu reagie­ren. Das GmbH-Gesetz (GmbHG) sieht dies­be­züg­lich Teilnahme‑, Aus­kunfts- und Stimm­rech­te im Rahmen der Gene­ral­ver­samm­lung vor. Darüber hinaus stehen solchen Gesell­schaf­tern auch abseits der Gene­ral­ver­samm­lung Infor­ma­ti­ons­rech­te und Kon­troll­rech­te zu. Im Fol­gen­den werden die wich­tigs­ten Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter­rech­te über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Buch­ein­sichts­recht

Die wich­tigs­ten Infor­ma­ti­ons­rech­te der Gesell­schaf­ter sind in § 22 Abs. 2 GmbHG geregelt. Demnach ist jedem Gesell­schaf­ter ohne Verzug der Jah­res­ab­schluss samt Lage­be­richt und falls vor­han­den der Kon­zern­ab­schluss samt Kon­zern­la­ge­be­richt zuzu­sen­den, sobald dieser auf­ge­stellt wurde. Zusätz­lich darf der Gesell­schaf­ter inner­halb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jah­res­ab­schlus­ses beru­fe­nen Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter oder vor Ablauf der für die schrift­li­che Abstim­mung fest­ge­setz­ten Frist in die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft Einsicht nehmen. Eine Bestim­mung, dass den Gesell­schaf­tern das Ein­sichts­recht nicht zusteht oder dass es inner­halb einer kürzeren Frist aus­zu­üben oder sons­ti­gen Beschrän­kun­gen unter­wor­fen sei, darf in den Gesell­schafts­ver­trag nur auf­ge­nom­men werden, wenn ein Auf­sichts­rat zu bestel­len ist. Aber auch in jenen Fällen, in denen das Ein­sichts­recht im Gesell­schafts­ver­trag aus­ge­schlos­sen bzw. ein­ge­schränkt wurde, hat der Gesell­schaf­ter ein Recht auf Zusen­dung des Jahres- (Konzern-)Abschlusses samt Lage­be­richt. Bei einem gänz­li­chen Aus­schluss hat der Gesell­schaf­ter noch ein zusätz­li­ches Recht auf Zusen­dung des Gewinn­ver­tei­lungs­vor­schla­ges, des Prü­fungs­be­rich­tes des Abschluss­prü­fers sowie der Gene­ral­ver­samm­lungs­be­schlüs­se. Der Gesetz­ge­ber hat somit jedem Gesell­schaf­ter die Mög­lich­keit gegeben, sich über die wirt­schaft­li­che Lage der Gesell­schaft zu infor­mie­ren bzw. sich auf die Gene­ral­ver­samm­lung vorzubereiten.

Umfas­sen­der Informationsanspruch

Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des OGH stehen dem Gesell­schaf­ter einer GmbH auch außer­halb der Gene­ral­ver­samm­lung umfas­sen­de — nicht näher zu begrün­den­de — Infor­ma­ti­ons­an­sprü­che zu. Da die Gesell­schaf­ter ihre Prüfungs- und Lei­tungs­auf­ga­ben sach­ge­recht wahr­zu­neh­men haben, leitet sich daraus auch ein umfas­sen­der Infor­ma­ti­ons­an­spruch über alle Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft ab. Dieser Infor­ma­ti­ons­an­spruch steht nicht nur Gesell­schaf­tern mit auf­rech­ter Mit­glied­schaft, sondern auch aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­tern zu. Das Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se des Gesell­schaf­ters ist bei außer­ge­richt­li­cher Gel­tend­ma­chung konkret dar­zu­le­gen und betrifft Unter­la­gen für den Zeitraum der Mit­glied­schaft. Aller­dings gilt der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Gesell­schaf­ters auch nicht unein­ge­schränkt. Die Gesell­schaft darf die Infor­ma­ti­on ver­wei­gern, wenn gesell­schafts­frem­de, die Gesell­schaft schä­di­gen­de Inter­es­sen verfolgt werden. Dies trifft bei­spiels­wei­se zu, wenn ein kon­kur­rie­ren­der Gesell­schaf­ter die Einsicht in wett­be­werbs­re­le­van­te Infor­ma­tio­nen begehrt und eine Ver­let­zung des Kar­tell­ver­bots vorliegt.

Min­der­hei­ten­rech­te

Neben den bereits erwähn­ten Indi­vi­du­al­rech­ten sieht das GmbHG zusätz­lich Min­der­hei­ten­rech­te vor; ein Zusam­men­schluss mehrerer Gesell­schaf­ter zur Errei­chung des not­wen­di­gen Quorums ist möglich. Die Min­der­hei­ten­rech­te richten sich je nach Betei­li­gungs­hö­he bzw. Höhe der Stammeinlage.

Ein wich­ti­ges Instru­ment bei der Beschluss­fas­sung durch einen oder mehrere Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter stellt die Sperr­mi­no­ri­tät dar. Das nötige Stim­men­ge­wicht ergibt sich aus den jewei­li­gen Mehr­heits­re­geln. Ist für einen Beschluss im Gesell­schafts­ver­trag oder im Gesetz bspw. eine ¾ — Mehrheit vor­ge­se­hen, so kann der Beschluss durch 25 % + 1 Stimme ver­hin­dert werden. Im Gesetz ist bei­spiels­wei­se für die ersten zwei Jahre nach Ein­tra­gung der Gesell­schaft eine zwin­gen­de ¾‑Mehrheit erfor­der­lich, wenn der Kauf­preis des Erwerbs von Anlagen bzw. von unbe­weg­li­chen Gegen­stän­den zu dau­ern­den Geschäfts­zwe­cken 20 % des Stamm­ka­pi­tals übersteigt.

Weitere Min­der­hei­ten­rech­te von Gesell­schaf­tern sind nach­fol­gend dar­ge­stellt (sie setzen teil­wei­se eine bestimm­te Betei­li­gungs­hö­he usw. voraus).

Bei einer Betei­li­gung mit 10 % des Stamm­ka­pi­tals oder mit einer Stamm­ein­la­ge im Nenn­be­trag von min. 700.000 € kann der Gesellschafter

  • einen Revisor bestel­len, um ein etwaiges pflicht­wid­ri­ges Ver­hal­ten der Organe fest­stel­len zu können. Der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter kann in der Gene­ral­ver­samm­lung demnach einen Antrag stellen, dass ein Revisor zur Prüfung des letzten Jah­res­ab­schlus­ses bestellt werden soll (Son­der­prü­fung). Wird der Antrag abge­lehnt, so kann der Gesell­schaf­ter bei Gericht den Antrag auf Son­der­prü­fung nach § 45 Abs. 1 GmbHG stellen. Zustän­di­ges Gericht ist das Han­dels­ge­richt des Sitzes der Gesell­schaft. Im Antrag ist dar­zu­le­gen, dass der Antrag auf Son­der­prü­fung (z.B. unter Tages­ord­nungs­punk­ten wie Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses oder Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung) bei der Gene­ral­ver­samm­lung abge­lehnt wurde. Darüber hinaus müssen im Antrag Unred­lich­kei­ten oder grobe Ver­let­zun­gen des Gesetzes oder des Gesell­schafts­ver­tra­ges glaub­haft gemacht werden (z.B. Verstöße gegen Buch­füh­rungs- und Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten, Bildung unver­hält­nis­mä­ßig hoher Reserven, unzu­läs­si­ge Ent­nah­men, Ver­rech­nung betriebs­frem­der Ausgaben und sonstige Bilanzverschleierungen).
  • Ersatz­an­sprü­che gegen Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer oder Auf­sichts­rat geltend machen, wenn dies durch Gesell­schaf­ter­be­schluss zuvor abge­lehnt wurde oder gar über einen ent­spre­chen­den Antrag nicht abge­stimmt wurde, obwohl der Antrag recht­zei­tig bei den Geschäfts­füh­rern ange­mel­det war.
  • aus wich­ti­gen Gründen in der Liqui­da­ti­ons­pha­se der Gesell­schaft andere Liqui­da­to­ren bestellen.

Ein Gesell­schaf­ter mit einer Betei­li­gung von 10 % des Stamm­ka­pi­tals oder einer Stamm­ein­la­ge im Nenn­be­trag von min­des­tens 350.000 € kann

  • sofern im Gesell­schafts­ver­trag nicht ein gerin­ge­rer Anteil hierzu berech­tigt wurde, eine Gene­ral­ver­samm­lung ein­be­ru­fen und Tages­ord­nungs­punk­te auf­neh­men lassen (§§ 37, 38 GmbHG).
  • ein Auf­sichts­rats­mit­glied bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grundes durch das Gericht abbe­ru­fen lassen.

Ein Gesell­schaf­ter mit einer Betei­li­gung von 5 % des Stamm­ka­pi­tals kann

  • die gericht­li­che Bestel­lung von Abschluss­prü­fern bean­tra­gen und
  • in der Liqui­da­ti­on die Prüfung des Jah­res­ab­schlus­ses ver­lan­gen (§ 91 Abs. 1 GmbHG).

Durch den vom Gesetz­ge­ber prin­zi­pi­ell ein­ge­räum­ten Grund­satz der Gestal­tungs­frei­heit bei Ver­trä­gen kommt ins­be­son­de­re bei der Gründung einer GmbH dem Gesell­schafts­ver­trag große Bedeu­tung zu, wenn es darum geht, abhängig von der Betei­li­gungs­struk­tur der Gesell­schaft die Rechte der Gesell­schaf­ter so zu gestal­ten, dass das Kon­flikt­po­ten­ti­al inner­halb der Gesell­schaf­ter mini­miert wird.

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