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Artikel zum Thema: �GK

Weitere Unter­stüt­zungs­maß­nah­men in der Sozi­al­ver­si­che­rung gegen die Pandemie

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2021 

Neben kon­ti­nu­ier­li­chen För­der­maß­nah­men und steu­er­li­chen Unter­stüt­zun­gen gegen den Umsatz­aus­fall der Unter­neh­men (seitens des BMFs), ergreift auch die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se (ÖGK) ent­spre­chen­de Schritte, um von Seiten der Sozi­al­ver­si­che­rung die coro­nabe­ding­ten Liqui­di­täts­pro­ble­me der hei­mi­schen Betriebe in den Griff zu bekommen. Überdies soll auch zur Planungs- und Rechts­si­cher­heit für die Unter­neh­men bei­getra­gen werden. Konkret ist ein 2‑Phasen-Modell vor­ge­se­hen, durch welches noch (coro­nabe­dingt) aus­stän­di­ge (Sozialversicherungs)Beiträge (d.h., Bei­trags­rück­stän­de) mög­lichst bis Jah­res­en­de (2021) begli­chen bzw. in weiterer Folge mit Raten­ver­ein­ba­run­gen getilgt werden können.

In Phase 1 sollen die bis ein­schließ­lich 31.3.2021 auf­ge­lau­fe­nen Bei­trags­rück­stän­de begli­chen bzw. — je nach finan­zi­el­ler Leis­tungs­fä­hig­keit des betrof­fe­nen Unter­neh­mens — wei­test­ge­hend redu­ziert werden. Als Mittel dafür dienen Raten­ver­ein­ba­run­gen bis längs­tens 30. Juni 2022. Die Anträge auf diese Raten­ver­ein­ba­run­gen können im März gestellt werden. Phase 2 hat zum Ziel, etwaige am 30. Juni 2022 noch ver­blei­ben­de Bei­trags­rück­stän­de mit­tel­fris­tig abzu­bau­en. Der dafür ange­setz­te zeit­li­che Rahmen geht bis 31.3.2024, wobei einige Anfor­de­run­gen an die Inan­spruch­nah­me geknüpft sind (etwa die Glaub­haft­ma­chung, dass der zum 30.6.2022 ver­blie­be­ne Bei­trags­rück­stand zusätz­lich zu den laufend anfal­len­den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen ent­rich­tet werden kann).

Als unter­stüt­zen­de Maßnahme werden die gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 um 2 Pro­zent­punk­te und somit auf 1,38% gesenkt. Aus­ge­nom­men von den Stun­dun­gen bzw. Raten­ver­ein­ba­run­gen sind Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, welche in Bei­hil­fen, Erstat­tun­gen oder Ver­gü­tun­gen für Mit­ar­bei­ter in Kurz­ar­beit, Risi­ko­frei­stel­lung oder Abson­de­rung ent­hal­ten sind. Diese Beiträge müssen den gesetz­li­chen Rege­lun­gen ent­spre­chend bis zum 15. des auf die Bei­hil­fen­aus­zah­lung zweit­fol­gen­den Kalen­der­mo­nats an die ÖGK ent­rich­tet werden (auch um die Raten­ver­ein­ba­run­gen auf­recht­erhal­ten zu können). Überdies ist zu beachten, dass trotz dieser Erleich­te­run­gen und der pan­de­mie­be­ding­ten Aus­nah­me­si­tua­ti­on die Grund­re­geln der Lohn­ver­rech­nung wei­ter­hin gelten und die gesetz­li­chen Fäl­lig­kei­ten und Zah­lungs­fris­ten ein­ge­hal­ten werden müssen. Ebenso müssen Mel­de­ver­pflich­tun­gen frist­ge­recht erledigt werden.

Bild: © Adobe Stock — jirsak