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Artikel zum Thema: ASVG

Beschrän­kung maximal abzugs­fä­hi­ger aus­län­di­scher Sozialversicherungsbeiträge?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2019 

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich (GZ Ra 2017/13/0042 vom 21.11.2018) mit dem Fall zu beschäf­ti­gen, in dem ein deut­scher Arbeit­neh­mer nach Öster­reich ent­sen­det wurde und hier aufgrund seiner Ansäs­sig­keit die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht begrün­de­te. Da er jedoch wei­ter­hin im deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem ver­an­kert blieb, machte er in seiner (öster­rei­chi­schen) Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung aus­län­di­sche Pflicht­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge” als Wer­bungs­kos­ten geltend. Wenn­gleich die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit als Wer­bungs­kos­ten grund­sätz­lich aner­kannt wurde, so stand die Berück­sich­ti­gung der Höhe nach in Zweifel. Das Finanz­amt erkannte nämlich die Wer­bungs­kos­ten maximal in Form des Höchst­be­trags nach dem ASVG an, während der Arbeit­neh­mer den höheren Höchst­be­trag nach deut­schem Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht berück­sich­tigt haben wollte.

Beiträge des Ver­si­cher­ten zur Pflicht­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung stellen Wer­bungs­kos­ten dar und sind auch dadurch gekenn­zeich­net, dass sich der Ver­si­cher­te der Ent­rich­tung dieser Beiträge dem Grunde und der Höhe nach nicht ent­zie­hen kann. Ein unbe­schränk­ter Abzug als Wer­bungs­kos­ten gilt auch bei Bei­trä­gen zu einer aus­län­di­schen Pflicht­ver­si­che­rung, wenn diese einer inlän­di­schen gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung ent­spricht. Aller­dings ist der gesetz­li­chen Bestim­mung auch zu ent­neh­men, dass die aus­län­di­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nur insoweit abzugs­fä­hig sind, als sie “der Höhe nach ins­ge­samt Pflicht­bei­trä­gen in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung entsprechen”.

Wenn­gleich der reine Wortlaut mehrere Inter­pre­ta­tio­nen zuließe — etwa auch, dass auf die Pflicht­bei­trä­ge in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung jener Rechts­ord­nung Bezug zu nehmen ist, aus der sich die aus­län­di­sche gesetz­li­che Ver­si­che­rungs­pflicht ergibt — so stellte der VwGH klar, dass die Beschrän­kung aus­län­di­scher Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge dem Sinn und Zweck nach auf die Höchst­bei­trä­ge in der gesetz­li­chen öster­rei­chi­schen Sozi­al­ver­si­che­rung abzielt. Höhere (aus­län­di­sche) Beiträge, die auch regel­mä­ßig zur Abde­ckung umfas­sen­de­rer Leis­tun­gen anfallen, sollen hingegen nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sein. Dadurch ist auch eine Gleich­stel­lung mit den im Inland ent­rich­te­ten Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen und ver­gü­te­ten Leis­tun­gen gewährleistet.

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