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Artikel zum Thema: ASVG

COVID-19 Fix­kos­ten­zu­schuss geht in die zweite Phase

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2020 

Der Fix­kos­ten­zu­schuss als wichtige Maßnahme zur Unter­stüt­zung von Unter­neh­men bei der Bewäl­ti­gung der Corona-Krise geht nun in die zweite Phase. Wie schon mehrmals berich­tet, soll der Fix­kos­ten­zu­schuss zur Erhal­tung der Zah­lungs­fä­hig­keit und der Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­schwie­rig­kei­ten bei­tra­gen (er darf aller­dings nicht zur Zahlung von Boni an Vor­stän­de oder Geschäfts­füh­rer ver­wen­det werden). Den Fix­kos­ten­zu­schuss (II) können grund­sätz­lich Unter­neh­men mit Sitz oder Betriebs­stät­te in Öster­reich bean­tra­gen, welche eine ope­ra­ti­ve Tätig­keit ausüben (Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft, aus selb­stän­di­ger Tätig­keit oder aus Gewer­be­be­trieb). Überdies müssen sie scha­dens­min­dern­de Maß­nah­men gesetzt haben, um die durch den Zuschuss zu decken­den Fix­kos­ten zu mini­mie­ren. Der Fix­kos­ten­zu­schuss ist nicht zu ver­steu­ern und auch nicht rück­zahl­bar — er redu­ziert jedoch die abzugs­fä­hi­gen Auf­wen­dun­gen im betref­fen­den Wirt­schafts­jahr, soweit diese durch den Fix­kos­ten­zu­schuss abge­deckt sind.

Der Fix­kos­ten­zu­schuss II ist auch durch ver­bes­ser­te Rah­men­be­din­gun­gen gekenn­zeich­net. Neben der Ver­dop­pe­lung der Dauer der Periode, für welche der Zuschuss bean­tragt werden kann, wurden auch die Anfor­de­run­gen an die Inan­spruch­nah­me gesenkt und der Umfang des Zuschus­ses erhöht. Ver­ständ­li­cher­wei­se dürfen ange­fal­le­ne Fix­kos­ten kei­nes­wegs doppelt im Rahmen von Fix­kos­ten­zu­schuss I und II berück­sich­tigt werden. Die geför­der­ten Fix­kos­ten sind breit gefä­chert und umfassen:

  • Geschäfts­raum­mie­ten und Pacht,
  • AfA für Anschaf­fun­gen vor dem 16. März 2020 sowie fiktive Abschrei­bun­gen für beweg­li­che Wirtschaftsgüter,
  • betrieb­li­che Versicherungsprämien,
  • Zins­auf­wen­dun­gen,
  • Lea­sing­ra­ten (im Ver­gleich zu Phase I sind Lea­sing­ra­ten nun zur Gänze för­de­rungs­wür­dig) — sofern für das geleaste Wirt­schafts­gut die (fiktive) AfA geltend gemacht wird, gilt dies nur für den Finan­zie­rungs­kos­ten­an­teil der Leasingraten,
  • betrieb­li­che Lizenzgebühren,
  • Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on, Strom, Gas, Energie- und Heizkosten,
  • Wert­ver­lust von min­des­tens 50% (durch die COVID-19-Krise bedingt) bei verderblicher/saisonaler Ware,
  • Per­so­nal­auf­wand (aus­schließ­lich für die Bear­bei­tung von kri­sen­be­ding­ten Stor­nie­run­gen und Umbu­chun­gen), ange­mes­se­ner Unter­neh­mer­lohn (höchs­tens 2.666,67 € inklu­si­ve Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abzüg­lich Neben­ein­künf­te), Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (sofern nicht nach ASVG versichert),
  • Bean­tra­gungs­kos­ten (für Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer, Bilanz­buch­hal­ter) i.Z.m. dem Fix­kos­ten­zu­schuss II in Höhe von 500 €, sofern unter 12.000 € Zuschuss bean­tragt werden,
  • Auf­wen­dun­gen zur Vor­be­rei­tung für die Erzie­lung von Umsätzen (soge­nann­te frus­trier­te Auf­wen­dun­gen; ein Zuschuss für dies kann auch rück­wir­kend für Phase I bean­tragt werden),
  • sonstige betriebs­not­wen­di­ge Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen (die nicht das Personal betreffen).

Bei der Berech­nung bzw. Höhe des Fix­kos­ten­zu­schus­ses ist es insoweit zu einer bedeut­sa­men Änderung gekommen, da sich der Zuschuss nunmehr linear berech­net (d.h. bei 85% Umsatz­aus­fall werden bei­spiels­wei­se 85% der Fix­kos­ten erstat­tet). Bislang erfolgte eine stu­fen­wei­se För­de­rung. Der Zuschuss wird schon ab 30% Umsatz­aus­fall (statt 40%) gewährt und kann bis zu 100% betragen. Betriebe mit weniger als 100.000 € Umsatz im letzt­ver­an­lag­ten Jahr können pauschal 30% des Umsatz­aus­falls als Fix­kos­ten ansetzen. Die Unter­gren­ze des Fix­kos­ten­zu­schus­ses beträgt 500 € und die Ober­gren­ze liegt bei 5 Mio. € pro Unternehmen.

Bei der Berech­nung der För­der­hö­he spielt der Umsatz­rück­gang eine bedeu­ten­de Rolle. Hierbei kann zwischen der quar­tals­wei­sen und der monat­li­chen Betrach­tungs­wei­se unter­schie­den werden. Bei der quar­tals­wei­sen Betrach­tungs­wei­se erfolgt der Ver­gleich zwischen Q3 und Q4/2020 mit den ent­spre­chen­den Quar­ta­len des Vor­jah­res bzw. werden Q4/2020 und Q1/2021 mit den ent­spre­chen­den Vor­jah­res­quar­ta­len ver­gli­chen. Wählt man die monats­wei­se Betrach­tungs­wei­se, so sind aus neun monat­li­chen Betrach­tungs­zeit­räu­men zwischen 16.6.2020 und 15.3.2021 sechs aus­zu­wäh­len, welche zeitlich zusam­men­hän­gen. Sofern der Fix­kos­ten­zu­schuss bereits in Phase I bean­tragt worden ist, müssen die gewähl­ten Betrach­tungs­zeit­räu­me für Phase II an die Phase I anschließen.

Die Bean­tra­gung des Fix­kos­ten­zu­schus­ses II erfolgt wie schon für Phase I über Finan­zOn­line an die COFAG, wobei die Höhe der Umsatz­aus­fäl­le und Fix­kos­ten grund­sätz­lich durch einen Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Bilanz­buch­hal­ter zu bestä­ti­gen sind. Die Aus­zah­lung erfolgt schließ­lich in zwei Tranchen. Da “grünes Licht” seitens der EU-Kom­mis­si­on noch aussteht, ist es bei dem Start der Antrags­an­nah­me für den Fix­kos­ten­zu­schuss II zu Ver­zö­ge­run­gen gekommen — der Antrag für Aus­zah­lung der 1. Tranche kann jeden­falls bis 15. Dezember 2020 erfolgen. Der Bean­tra­gungs­zeit­raum für die 2. Tranche erstreckt sich von 16. Dezember 2020 bis 31. August 2021.

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