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Artikel zum Thema: ASVG

COVID-19 — Update 2022

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2022 

Auch Anfang 2022 ist die COVID-19-Krise noch nicht aus­ge­stan­den und durch “Omikron” scheint das letzte Wort leider noch nicht gespro­chen zu sein. Ende 2021 ist es bei den Wegen zur Bekämp­fung der wirt­schaft­li­chen Folgen der Corona-Krise zu Neue­run­gen und Ver­län­ge­run­gen von bekann­ten Maß­nah­men gekommen. Nach­fol­gend werden wichtige Aspekte im Über­blick dar­ge­stellt. Zum Arbeits­platz­pau­scha­le für Selb­stän­di­ge wird auf den eigenen Beitrag ver­wie­sen.

Aus­wei­tung des Gel­tungs­be­reichs von “Essens­gut­schei­nen”

Einen belieb­ten Benefit in der Praxis stellen Essens­gut­schei­ne dar — Arbeit­ge­ber können ihren Arbeit­neh­mern Gut­schei­ne für Mahl­zei­ten bis zu einem Wert von 8 € pro Arbeits­tag steu­er­frei gewähren. Wichtige Vor­aus­set­zung bisher war, dass die Gut­schei­ne nur am Arbeits­platz oder in einer Gast­stät­te zur dortigen Kon­su­ma­ti­on ein­ge­löst werden können. Der COVID-19-Pandemie und deren Aus­wir­kun­gen auf die Arbeits­welt Rechnung tragend gilt die Steu­er­be­frei­ung für Gut­schei­ne ab dem Kalen­der­jahr 2022 auch für Mahl­zei­ten, die zwar von einer Gast­stät­te oder einem Lie­fer­ser­vice zube­rei­tet bzw. gelie­fert werden, jedoch bei­spiels­wei­se in der Wohnung des Arbeit­neh­mers (im Home­of­fice) kon­su­miert werden. Die Aus­wei­tung der Steu­er­be­frei­ung ist dabei weit­rei­chend kon­zi­piert, da auch Betriebe, welche Speisen jeder Art anbieten und zube­rei­ten (Zube­rei­tung aus­schließ­lich zur Lie­fe­rung und nicht zur Kon­su­ma­ti­on vor Ort) davon umfasst sind. Wei­ter­hin aus­ge­nom­men sind z.B. von Super­märk­ten zube­rei­te­te und von einem Lie­fer­ser­vice zuge­stell­te Mahl­zei­ten sowie generell Lebens­mit­tel­lie­fe­run­gen. Die aus­ge­dehn­te (Einkommen)Steuerbefreiung wird durch eine Bei­trags­frei­heit im ASVG nachvollzogen.

COVID-19-bedingte Bonus­zah­lun­gen und Zulagen

Wie bereits im Kalen­der­jahr 2020 sind auch COVID-19-bedingte Bonus­zah­lun­gen und Zulagen bis zu 3.000 € steu­er­frei, wenn sie für das Kalen­der­jahr 2021 bis Februar 2022 gezahlt werden. Solche Bonus­zah­lun­gen und Zulagen sind überdies vom Dienst­ge­ber­bei­trag, dem Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag und von der Kom­mu­nal­steu­er befreit.

Ein­reich­frist beim Fir­men­buch verlängert

Für Jah­res­ab­schlüs­se mit Stichtag ein­schließ­lich 30.9.2021 wurde die Frist zur Ein­rei­chung beim Fir­men­buch auf 12 Monate ver­län­gert. Die Frist­er­stre­ckung gilt auch rück­wir­kend für Jah­res­ab­schlüs­se über abwei­chen­de Wirt­schafts­jah­re, deren Stichtag nach dem 31.12.2020 liegt.

Ende des begüns­tig­ten Umsatz­steu­er­sat­zes von 5 %

Mit 31.12.2021 ist der begüns­tig­te Umsatz­steu­er­satz von 5 % für Gas­tro­no­mie, Hotel­le­rie, die Kul­tur­bran­che sowie für den Publi­ka­ti­ons­be­reich aus­ge­lau­fen. Der 0 %-Umsatz­steu­er­satz für die Lie­fe­rung von Schutz­mas­ken wird bis 30. Juni 2022 verlängert.

Sozi­al­ver­si­che­rung — Mög­lich­kei­ten zur Stundung/Ratenzahlung werden ausgedehnt

Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nach dem ASVG für die Bei­trags­zeit­räu­me November und Dezember 2021 können bis Ende Jänner 2022 gestun­det werden, wenn glaub­haft gemacht werden kann, dass die Beiträge pan­de­mie­be­dingt aus Liqui­di­täts­grün­den nicht ent­rich­tet werden können.

Weih­nachts­gut­schei­ne bis 365 € ein­kom­men­steu­er- und sozialversicherungsfrei

Wie schon im Kalen­der­jahr 2020 sind Gut­schei­ne für Dienst­neh­mer, welche sie im Zeitraum November 2021 bis Ende Jänner 2022 vom Dienst­ge­ber erhalten (typi­scher­wei­se als Aus­gleich für abge­sag­te Weih­nachts­fei­ern), bis zu einem Betrag von 365 € ein­kom­men­steu­er­frei und bei­trags­frei i.S.d. Sozi­al­ver­si­che­rung. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass der für die Teil­nah­me an Betriebs­ver­an­stal­tun­gen vor­ge­se­he­ne Betrag noch nicht zur Gänze aus­ge­schöpft wurde (z.B. für ein Som­mer­fest). Die Gut­schei­ne müssen regulär im Handel, in der Gas­tro­no­mie oder bei anderen Dienst­leis­tern der Wirt­schaft ein­lös­bar sein. Davon unbe­rührt bleiben die 186 €, welche jährlich abga­ben­frei für Geschen­ke an Mit­ar­bei­ter auf­ge­wen­det werden können.

150 € Teuerungsausgleich

Bezieher von Sozi­al­hil­fe, Min­dest­si­che­rung, Stu­di­en­bei­hil­fe, Arbeits­lo­sen­geld, Not­stands­hil­fe oder Aus­gleichs­zu­la­ge erhalten pro Haushalt eine Ein­mal­zah­lung in Höhe von 150 €. Die Zahlung soll ins­be­son­de­re einen Aus­gleich zu den pan­de­mie­be­dingt stei­gen­den Lebens­er­hal­tungs­kos­ten (Heiz­kos­ten!) bieten. Für Bezieher von Arbeits­lo­sen­geld oder Not­stands­hil­fe gilt als berech­tigt, wer von November bis Dezember 2021 min­des­tens 30 Tage Arbeits­lo­sen­geld oder Not­stands­hil­fe bezogen hat.

Kin­der­be­treu­ungs­geld — Zuver­dienst­gren­ze wird erhöht

Mit 1.1.2022 wird die Zuver­dienst­gren­ze beim ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Kin­der­be­treu­ungs­geld von 7.300 € auf 7.600 € erhöht. Dadurch wird eine gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung während der Karenz wei­ter­hin ermöglicht.

Kurz­ar­beit

Die Kurz­ar­beit für beson­ders betrof­fe­ne Betriebe (siehe auch Beitrag vom Juli 2021) wird bis Ende März 2022 ver­län­gert. Darüber hinaus gibt es für Menschen mit geringem Ein­kom­men einen ein­ma­li­gen Langzeit-Kurz­ar­beits­bo­nus von 500 €. Umfasst sind Personen, welche von März 2020 bis November 2021 für min­des­tens 10 Monate und im Dezember 2021 min­des­tens 1 Tag in Kurz­ar­beit waren.

Son­der­be­treu­ungs­zeit und Frei­stel­lung für Schwangere

Die Son­der­be­treu­ungs­zeit für Eltern (siehe auch Beitrag vom Oktober 2021) wird bis Ende März 2022 ver­län­gert. Die coro­nabe­ding­te Frei­stel­lung für unge­impf­te Schwan­ge­re ab der 14. Schwan­ger­schafts­wo­che bei Arbeiten mit Kör­per­kon­takt wird bis 31. März 2022 ver­län­gert. Ebenso können Schwan­ge­re, die zwar geimpft sind, aber keinen aus­rei­chen­den Impf­schutz auf­wei­sen, von der Arbeit frei­ge­stellt werden.

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