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Artikel zum Thema: ASVG

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Kon­se­quen­zen bei Gewinn­aus­schüt­tun­gen an Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer — Update

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2022 

Gewinn­aus­schüt­tun­gen an Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH unter­lie­gen immer schon der Bei­trags­pflicht nach GSVG (§ 25 Abs. 1 GSVG), sofern nicht bereits aufgrund der Tätig­keit eine ASVG-Pflicht­ver­si­che­rung gegeben ist. Prak­tisch nicht betrof­fen sind jene Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die schon mit ihren lau­fen­den Bezügen die Höchst­bei­trags­grund­la­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung über­schrei­ten. Wie zuletzt im Mai 2020 berich­tet, gab es seitens der Sozi­al­ver­si­che­rung der Selb­stän­di­gen (SVS) Probleme in der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung. Grund­sätz­lich müssen nämlich seit Jänner 2016 solche Gewinn­aus­schüt­tun­gen an GSVG-pflich­ti­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH ver­pflich­tend bei der KESt-Anmel­dung ange­ge­ben werden. Mittels Ver­ord­nung aus Februar 2020 sind konkret folgende Daten aus der KESt-Anmel­dung der SVS elek­tro­nisch zur Ver­fü­gung zu stellen:

  • Name und Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer des GSVG-pflich­ti­gen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Brut­to­be­trag der Gewinnausschüttung.

Aufgrund tech­ni­scher Schwie­rig­kei­ten konnte die Über­mitt­lung der Daten erst Ende 2021 tat­säch­lich durch­ge­führt werden, wodurch die SVS nunmehr faktisch in der Lage ist, für zuge­flos­se­ne Gewinn­aus­schüt­tun­gen (rück­wir­kend seit 1.1.2019) die ent­spre­chen­den Sozi­al­ver­si­che­rungs­be­trä­ge den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern vor­zu­schrei­ben. Dabei ist zu beachten, dass die Finanz­be­hör­den die Aus­schüt­tungs­da­ten grund­sätz­lich nur dann über­mit­teln, wenn und sobald eine Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steu­er mit Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit und/oder aus Gewer­be­be­trieb erfolgt. Ansons­ten werden derzeit keine Aus­schüt­tungs­da­ten an die SVS übermittelt.

Mittels Infor­ma­ti­on vom 21.1.2022 hat die SVS weitere inter­es­san­te Ansich­ten zu dieser schier unend­li­chen Geschich­te bekannt­ge­ge­ben. Demnach ist bei­spiels­wei­se bei Vor­lie­gen einer Pflicht­ver­si­che­rung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG bzw. § 2 Abs. 2 FSVG als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer die Gewinn­aus­schüt­tung (Brut­to­be­trag, d.h. Ein­künf­te aus der Aus­schüt­tung vor Abzug der KESt) immer bei­trags­pflich­tig, selbst wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer keine Tätig­keits­ver­gü­tung (in Form selb­stän­di­ger oder nicht­selb­stän­di­ger Ein­künf­te) erhält. Anders sieht es bei so genann­ten “neuen Selb­stän­di­gen” aus. Gewinn­aus­schüt­tun­gen können hierbei — der Infor­ma­ti­on der SVS folgend — in einem ersten Schritt keine Pflicht­ver­si­che­rung nach GSVG begrün­den, da hierfür Ein­künf­te gem. § 22 oder § 23 EStG vor­aus­ge­setzt werden. Möglich ist jedoch, dass ein Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit gering­fü­gi­ger Tätig­keits­ver­gü­tung in die Pflicht­ver­si­che­rung hin­ein­wächst, weil die Summe aus der (gering­fü­gi­gen) Tätig­keits­ver­gü­tung und der Gewinn­aus­schüt­tung die Ver­si­che­rungs­gren­ze übersteigt.

Nach­ge­mel­de­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen können eine bereits end­gül­tig fest­ge­stell­te Bei­trags­grund­la­ge erhöhen, wobei die Vor­schrei­bung der Bei­trags­dif­fe­renz im Rahmen der vier Quar­tals­vor­schrei­bun­gen des Fol­ge­jah­res erfolgt. Etwas anderes gilt im Zusam­men­hang mit Pen­sio­nen. Der soge­nann­ten “Ver­stei­ne­rung” folgend, führen nach dem Pen­si­ons­stich­tag fest­ge­stell­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen zu keiner Änderung der Beitragsgrundlage.

Andere mögliche Aus­wir­kun­gen auf und Beson­der­hei­ten bei Pen­sio­nen erfor­dern oftmals eine Beur­tei­lung des Ein­zel­falls. So ist laut SVS nicht aus­zu­schlie­ßen, dass aufgrund der Berück­sich­ti­gung der Gewinn­aus­schüt­tun­gen rück­wir­kend ein Hin­ein­wach­sen in die Pflicht­ver­si­che­rung bei “neuen Selb­stän­di­gen” (Pflicht­ver­si­che­rung in der Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung) erfolgt. Ebenso kann eine Gewinn­aus­schüt­tung für sich ein pen­si­ons­schäd­li­ches Erwerbs­ein­kom­men dar­stel­len und mitunter die Rück­for­de­rung von Pen­si­ons­leis­tun­gen nach sich ziehen. Schließ­lich führt ent­spre­chend der Info der SVS die Erhöhung der Beiträge bei erwerbs­tä­ti­gen Regel­pen­sio­nis­ten zu einer Anpas­sung der “beson­de­ren Höher­ver­si­che­rung”. Dabei handelt es sich um eine geson­der­te, auf Basis ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­scher Faktoren ermit­tel­te Zusatz­leis­tung zur Regelpension.

Bild: © Adobe Stock — Alex_Po