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Artikel zum Thema: Anrechnungsmethode

Besteue­rung sons­ti­ger Bezüge ist beim Anrech­nungs­höchst­be­trag zu berücksichtigen

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Oktober 2017 

Wird ein in Öster­reich unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ger gleich­zei­tig auch in einem anderen Land steu­er­pflich­tig, droht grund­sätz­lich Dop­pel­be­steue­rung, da die im Ausland erziel­ten Ein­künf­te nicht nur dort, sondern auch in Öster­reich besteu­ert würden. Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men (DBA) bieten hier Schutz und sehen zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung je nach Abkommen entweder die Befrei­ungs­me­tho­de oder die Anrech­nungs­me­tho­de vor. Länder, mit denen Öster­reich die Anrech­nungs­me­tho­de ver­ein­bart hat, sind bei­spiels­wei­se USA, Italien, Groß­bri­tan­ni­en, Japan etc. Bei dieser Methode können in Öster­reich ansäs­si­ge Personen, welche in dem anderen Land eben­falls (Quellen)Steuern zahlen, diese aus­län­di­schen Steuern auf die öster­rei­chi­sche Steuer anrech­nen lassen. Nur tat­säch­lich im Ausland bezahlte Steuern sind anre­chen­bar. Zudem müssen bestehen­de Steu­er­vor­tei­le im Ausland aus­ge­nützt worden sein. Schließ­lich soll ein Verzicht auf der­ar­ti­ge Steu­er­vor­tei­le im Quel­len­staat nicht zu Lasten des öster­rei­chi­schen Fiskus gehen.

Öster­reich deckelt in den meisten seiner DBA aller­dings die Anrech­nung der aus­län­di­schen Steuer und lässt sie nur bis zur Höhe jenes Teils der öster­rei­chi­schen Steuer zu, welcher auf die Aus­lands­ein­künf­te entfällt. Bei Ein­künf­ten aus mehreren Staaten ist überdies pro Land eine geson­der­te Höchst­be­trags­be­rech­nung vor­zu­neh­men. Die Formel für den Anrech­nungs­höchst­be­trag lautet:

Ein­kom­men­steu­er in Öster­reich x Aus­lands­ein­künf­te / in Ö ver­an­la­gungs­pflich­ti­ges Welteinkommen

Im Ergebnis führt diese Formel dazu, dass der öster­rei­chi­sche Durch­schnitts­steu­er­satz auf die aus­län­di­schen Ein­künf­te ange­wen­det wird. Es wird also nur so viel an aus­län­di­scher Steuer ange­rech­net, als öster­rei­chi­sche Steuer auf die von der Anrech­nung umfass­ten Aus­lands­ein­künf­te entfällt.

Der VwGH hat sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0019 vom 27.6.2017) mit der Frage beschäf­tigt, ob auch der in Öster­reich zur Anwen­dung kommende fixe, begüns­tig­te Steu­er­satz für sonstige Bezüge (z.B. Urlaubs- und Weih­nachts­geld) in die Berech­nung ein­zu­be­zie­hen ist. Aus­gangs­punkt ist dabei, dass es bei der Anrech­nung der aus­län­di­schen Steuer nicht auf die spe­zi­el­len Tarif­re­ge­lun­gen des öster­rei­chi­schen Steu­er­rechts ankommen darf. Der VwGH stellte klar, dass bei der Ermitt­lung des Anrech­nungs­höchst­be­trags (und somit bei der Berech­nung des Durch­schnitts­steu­er­sat­zes) die gesamte öster­rei­chi­sche Ein­kom­men­steu­er (Steuer laut Tarif und Steuer nach festen Sätzen) und das gesamte Ein­kom­men zu berück­sich­ti­gen sind. Die nun ergänzte Formel des VwGH zum Anrech­nungs­höchst­be­trag lautet somit:

Ein­kom­men­steu­er in Öster­reich (Tarif­steu­er plus fixe Besteue­rung sons­ti­ger Bezüge) x Aus­lands­ein­künf­te (ggf. inkl. fix­be­steu­er­ter aus­län­di­scher sons­ti­ger Bezüge) / in Ö ver­an­la­gungs­pflich­ti­ges Welt­ein­kom­men (inkl. sons­ti­ger Bezüge)

Im kon­kre­ten Fall kam es durch die erwei­ter­te Berech­nungs­for­mel zu nega­ti­ven Aus­wir­kung für den Steu­er­pflich­ti­gen, da sich der Durch­schnitts­steu­er­satz ver­rin­ger­te und somit weniger aus­län­di­sche Steuer in Öster­reich ange­rech­net werden konnte. Dies liegt an der unwe­sent­lich höheren Steu­er­be­las­tung durch die begüns­tig­te Besteue­rung der sons­ti­gen Bezüge (fixe Besteue­rung mit 6%) in Kom­bi­na­ti­on mit der im Ver­gleich um die sons­ti­gen Bezüge deutlich erhöhten Bemes­sungs­grund­la­ge i.S.d. ver­an­la­gungs­pflich­ti­gen Welteinkommens.

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