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Artikel zum Thema: Anrechnungsmethode

Eine der aus­län­di­schen Betriebs­stät­te zuge­ord­ne­te (aus­län­di­sche) Betei­li­gung als inter­na­tio­na­le Schachtelbeteiligung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2019 

Eine Ent­schei­dung des BFG (GZ RV/3100525/2015 vom 26.2.2019) kommt zu dem Ergebnis, dass eine inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gung auch dann vor­lie­gen kann, wenn diese Betei­li­gung einer aus­län­di­schen Betriebs­stät­te zuge­ord­net ist. Im kon­kre­ten Fall bestan­den Auf­fas­sungs­un­ter­schie­de darüber, ob eine Teil­wert­ab­schrei­bung auf eine der aus­län­di­schen Betriebs­stät­te (Italien) zuge­ord­ne­te Betei­li­gung an einer anderen ita­lie­ni­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft über 7 Jahre verteilt in Öster­reich geltend gemacht werden kann oder als Abschrei­bung auf eine inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gung nicht steu­er­wirk­sam ist, wenn keine Option zur Steu­er­pflicht abge­ge­ben wurde. Weil im Anlass­fall keine Option zur Steu­er­pflicht abgeben wurde, konnte die Teil­wert­ab­schrei­bung letzt­lich nicht steu­er­wirk­sam geltend gemacht werden.

Das BFG begrün­de­te dabei seine Sicht­wei­se für das Vor­lie­gen einer inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gung wie folgt:

  • Es liegen die formalen Vor­aus­set­zun­gen für eine inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gung vor (10%ige Betei­li­gung an einer aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft, Betei­li­gung seit mehr als einem Jahr).
  • Auch wenn Italien die lau­fen­den Ein­künf­te der Betriebs­stät­te besteu­ern darf, wird Öster­reich aufgrund der im DBA vor­ge­se­he­nen Methode (Anrech­nungs­me­tho­de) das Besteue­rungs­recht an den Ein­künf­ten der in Italien gele­ge­nen Betriebstät­te nicht entzogen.
  • Die Bestim­mun­gen des § 2 Abs. 8 EStG (bei der Berech­nung der Steuer zu berück­sich­ti­gen­de aus­län­di­sche Ein­künf­te) ent­hal­ten keine Fiktion, nach der die aus­län­di­sche Betriebs­stät­te ein­schließ­lich der ihr zuge­ord­ne­ten Betei­li­gung als im Inland gelegen zu behan­deln ist.
  • Die Rege­lun­gen zu inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gun­gen erfor­dern es nicht, dass die ihr zuge­ord­ne­te Betei­li­gung in einem anderen Land als die Betriebs­stät­te selbst liegen muss. Aus öster­rei­chi­scher Sicht ist nur relevant, dass es sich bei der Betei­li­gung um eine aus­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft handelt.

Durch die BFG-Ent­schei­dung wurde somit klar­ge­stellt, dass die Rege­lun­gen für inter­na­tio­na­le Schach­tel­be­tei­li­gun­gen auch für qua­li­fi­zier­te Aus­lands­be­tei­li­gun­gen, welche über eine aus­län­di­sche Betriebs­stät­te gehalten werden, bei Bestehen eines DBA mit Anrech­nungs­me­tho­de anzu­wen­den sind.

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