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Artikel zum Thema: Dienstnehmer

BMF-Info zur steu­er­frei­en Mitarbeitergewinnbeteiligung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2022 

Im Zuge der öko­so­zia­len Steu­er­re­form wurde auch das Instru­ment der steu­er­frei­en Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung ein­ge­führt (siehe auch Beitrag vom Dezember 2021), welches als Anreiz­sys­tem dienen kann und zur stär­ke­ren Bindung der Arbeit­neh­mer an das Unter­neh­men des Arbeit­ge­bers bei­tra­gen kann. Das BMF hat Ende März (GZ 2022–0.227.090 vom 25.3.2022) eine Infor­ma­ti­on ver­öf­fent­licht, die wichtige Fragen zu den Vor­aus­set­zun­gen und Kon­se­quen­zen dieses Instru­men­ta­ri­ums beant­wor­tet. Wesent­li­che Aspekte werden nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Die (steu­er­freie) Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung ist ver­gan­gen­heits­be­zo­gen als Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter am Vor­jah­res­er­geb­nis zu ver­ste­hen, zu welchem die Mit­ar­bei­ter bei­getra­gen haben. Konkret ist damit die Betei­li­gung der Arbeit­neh­mer am unter­neh­mens­recht­li­chen Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des im letzten Kalen­der­jahr endenden Wirt­schafts­jah­res des Arbeit­ge­bers gemeint. Pro Arbeit­neh­mer können jährlich maximal 3.000 € (steu­er­frei in Form der Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung) gewährt werden. Die Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung ist in das Lohn­kon­to auf­zu­neh­men und muss am Jah­res­lohn­zet­tel (L16) aus­ge­wie­sen werden. Die Steu­er­frei­heit endet aller­dings, wenn die Summe der jährlich gewähr­ten Gewinn­be­tei­li­gun­gen das EBIT aus dem Vorjahr über­steigt — die Zuwen­dung wird dann steu­er­pflich­tig. Da explizit auf Gewinn­be­tei­li­gun­gen des Arbeit­ge­bers abge­stellt wird, ist die Steu­er­be­frei­ung z.B. nicht anwend­bar, wenn die Prämie von der Kon­zern­mut­ter an die Arbeit­neh­mer gewährt wird (es handelt sich dann um ein Entgelt von dritter Seite).

Den FAQ der BMF-Info folgend bezieht sich die Begüns­ti­gungs­gren­ze (die Steu­er­be­frei­ung stellt einen Frei­be­trag dar) auf den Brut­to­be­trag der Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung ohne Abzug hierauf ent­fal­len­der Dienst­neh­mer­an­tei­le zu den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen. Zeitlich betrach­tet können (rück­wir­kend) ab 1. Jänner 2022 Arbeit­ge­ber ihren Arbeit­neh­mern zusätz­lich zur Gehalts­kom­po­nen­te eine Gewinn­be­tei­li­gung von bis zu 3.000 € im Kalen­der­jahr (2022) steu­er­frei aus­zah­len (die Unter­neh­mens­ge­win­ne des Jahres 2021 sind dann maß­ge­bend für die unter­neh­mens­be­zo­ge­ne Deckelung.

Die FAQ setzen sich auch mit der Frage aus­ein­an­der, ob es zulässig ist, die Gewäh­rung der steu­er­frei­en Gewinn­be­tei­li­gung von leis­tungs­be­zo­ge­nen Para­me­tern abhängig zu machen. Überdies kommt dabei dem Begriff “alle Arbeit­neh­mer oder Gruppen von Arbeit­neh­mern” eine beson­de­re Bedeu­tung zu. So kann die Höhe der Gewinn­be­tei­li­gung auch von leis­tungs­be­zo­ge­nen Kri­te­ri­en wie z.B. Umsatz, Erlös oder Deckungs­bei­trag abhängig gemacht werden. Wichtig für die steu­er­freie Gewäh­rung ist, dass die Zuwen­dun­gen an alle Arbeit­neh­mer oder an bestimm­te Gruppen von Arbeit­neh­mern geleis­tet werden. Hierfür muss die Höhe der jewei­li­gen Gewinn­be­tei­li­gung sachlich begrün­det und aus der frei­wil­li­gen Ver­ein­ba­rung bestimm­bar sein. Während der Begriff “allen Arbeit­neh­mern” hin­läng­lich ver­ständ­lich sein sollte, beinhal­ten die FAQ wichtige Details zu den “Gruppen von Arbeit­neh­mern”. Groß­grup­pen von Arbeit­neh­mern können etwa alle Arbeiter oder Ange­stell­te, Schicht­ar­bei­ter, Monteure, Innen­dienst- bzw. Außen­dienst­mit­ar­bei­ter oder auch alle Arbeit­neh­mer mit einer Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit von bestimm­ten Jahren sein. Theo­re­tisch denkbar ist auch, dass nur ein ein­zel­ner Arbeit­neh­mer eine Gruppe von Arbeit­neh­mern dar­stellt. Überdies müssen die Grup­pen­merk­ma­le betriebs­be­zo­gen sein, weshalb das Grup­pen­merk­mal nicht erfüllt ist, wenn will­kür­lich nur bestimm­te Personen eine Gewinn­be­tei­li­gung erhalten. Sofern eine unter­schied­li­che Staf­fe­lung der Gewinn­be­tei­li­gung inner­halb einer Gruppe von Arbeit­neh­mern vor­ge­nom­men wird, muss diese anhand objek­ti­ver Kri­te­ri­en sachlich begrün­det und nach­voll­zieh­bar sein. Das ist jedoch gerade dann nicht der Fall, wenn einzelne Mit­ar­bei­ter der Gruppe ohne sach­li­che Begrün­dung abwei­chen­de, vor­teil­haf­te­re Prä­mi­en­zu­sa­gen erhalten haben.

Schließ­lich stellen die FAQ klar, dass die Gewäh­rung der steu­er­frei­en Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung nicht anstelle des bisher gezahl­ten Arbeits­lohns oder einer üblichen Lohn­er­hö­hung erfolgen darf. Jedoch können bisher indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te Prämien, auf die kein Rechts­an­spruch besteht, als steu­er­freie Mit­ar­bei­ter­ge­winn­be­tei­li­gung behan­delt werden, sofern alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (ins­be­son­de­re, wenn diese (nunmehr) allen Arbeit­neh­mern oder bestimm­ten Gruppen von Arbeit­neh­mern gewährt werden). Überdies behan­deln die FAQ auch die span­nen­de Frage, ob die Höhe der steu­er­frei­en Gewinn­be­tei­li­gung vom Ausmaß der Arbeits­zeit abhängen kann. Hierbei ist zwei­er­lei zu unter­schei­den. Das Ausmaß der Arbeits­zeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steu­er­frei­en Gewinn­be­tei­li­gung keine Aus­wir­kung. Jedoch kann das Beschäf­ti­gungs­aus­maß als betriebs­be­zo­ge­nes Grup­pen­merk­mal Berück­sich­ti­gung finden.

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