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Artikel zum Thema: Drittstaaten

Fami­li­en­bo­nus Plus bringt Ent­las­tung ab 2019

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2018 

Wir haben in der Mai-Ausgabe vom Begut­ach­tungs­ent­wurf zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 berich­tet. Die nunmehr vor­lie­gen­de Regie­rungs­vor­la­ge beinhal­tet auch den „Fami­li­en­bo­nus Plus“, welcher erstmals für das Kalen­der­jahr 2019 wie auch für die Ver­an­la­gung 2019 zu steu­er­li­chen Ent­las­tun­gen führen soll. Es handelt sich dabei um einen Steu­er­ab­zug, der das Bestrei­ten von mit Kindern zusam­men­hän­gen­den Kosten aus dem unver­steu­er­ten Vermögen ermög­li­chen soll, indem die Steu­er­be­las­tung bei den Eltern redu­ziert wird. Durch die Fami­li­en­bei­hil­fe und Sach­leis­tun­gen werden wei­ter­hin und überdies ein Beitrag des Staates zum Unter­halt bzw. zu den Lebens­er­hal­tungs­kos­ten geleis­tet. Der Fami­li­en­bo­nus Plus kann entweder im Rahmen der Lohn­ver­rech­nung oder mit der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung (Steu­er­erklä­rung) bean­tragt werden.

Der Fami­li­en­bo­nus Plus soll als Absetz­be­trag aus­ge­stal­tet sein (es müssen also kei­ner­lei Auf­wen­dun­gen nach­ge­wie­sen werden) und bemisst sich grund­sätz­lich nach dem Alter des Kindes. Pro Kind stehen bis zum 18. Geburts­tag 1.500 € pro Jahr (125 € pro Monat) zu und für darauf folgende Monate (ab dem Monat, in den der 18. Geburts­tag fällt) 500,16 € pro Jahr (jeweils 41,68 €/Monat). Nach dem 18. Geburts­tag ist für die Dauer des Bezugs des Fami­li­en­bo­nus Plus ent­schei­dend, dass für das Kind (gleich­zei­tig) Fami­li­en­bei­hil­fe gewährt wird. Während die genann­ten Werte den Fami­li­en­bo­nus Plus für in Öster­reich lebende Kinder dar­stel­len, soll die Höhe des Fami­li­en­bo­nus Plus für im Ausland lebende Kinder davon abhängen, in welchem Land sich das Kind ständig aufhält. Für Mit­glied­staa­ten der EU, EWR-Staaten und die Schweiz ist eine Inde­xie­rung des Bonus anhand der tat­säch­li­chen Lebens­er­hal­tungs­kos­ten für Kinder ange­dacht, für in Dritt­staa­ten lebende Kinder soll es keinen Fami­li­en­bo­nus Plus geben. In Dritt­staats­fäl­len kann aller­dings der halbe Unter­halt als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden.

Der Bezug von Fami­li­en­bei­hil­fe stellt generell einen wich­ti­gen Anknüp­fungs­punkt für den Fami­li­en­bo­nus Plus dar; wird die Fami­li­en­bei­hil­fe direkt an das Kind aus­be­zahlt, sind dennoch die Eltern als typi­scher­wei­se Fami­li­en­bei­hil­fe­be­rech­tig­te auch für den Fami­li­en­bo­nus Plus antrags­be­rech­tigt. Für jedes Kind kann der Fami­li­en­bo­nus Plus wahl­wei­se vom Fami­li­en­bei­hil­fe­be­rech­tig­ten und/oder dessen (Ehe)Partner bean­sprucht werden. Im Sinne eines Split­tings können auch beide jeweils den halben Fami­li­en­bo­nus Plus beanspruchen.

Für die Ent­las­tung von gering­ver­die­nen­den (und somit keine Steu­er­last tra­gen­den) Steu­er­pflich­ti­gen mit Kindern ist eine Steu­er­erstat­tung in Form des Kin­der­mehr­be­trags vor­ge­se­hen, sodass es im End­ef­fekt jeden­falls zu einer Ent­las­tung von 250 € pro Kind und Jahr kommt. Vor­aus­set­zung dafür ist uA, dass Anspruch auf den Allein­ver­die­ner- und Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag besteht und daher für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalen­der­jahr Fami­li­en­bei­hil­fe bezogen wird.

Im Sinne einer Gegen­fi­nan­zie­rung fallen zukünf­tig der Kin­der­frei­be­trag und die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung weg. Bei dem Wegfall der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ist jedoch für Aus­nah­me­fäl­le (getrennt lebende Eltern, bei denen ein Eltern­teil über­wie­gend für die Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten aufkommt und min­des­tens 1.000 € Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten im Kalen­der­jahr leistet) eine Son­der­re­ge­lung geplant, die wie eine Über­gangs­frist eine Anpas­sung an die geän­der­ten Rah­men­be­din­gun­gen ermög­li­chen soll. Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

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