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Artikel zum Thema: Drittstaaten

Unbe­schränk­te Steu­er­pflicht für Hauptwohnsitzbefreiung

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2019 

Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung ermög­licht die Befrei­ung von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er und somit die steu­er­li­che Frei­stel­lung des Ver­äu­ße­rungs­er­lö­ses aus Eigen­hei­men bzw. Eigen­tums­woh­nun­gen samt Grund und Boden. Dafür muss der Haupt­wohn­sitz auf­ge­ge­ben werden und das Eigen­heim entweder für min­des­tens zwei Jahre durch­ge­hend oder inner­halb der letzten zehn Jahre min­des­tens fünf Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient haben. Das BFG hatte sich (GZ RV/7105501/2016 vom 16.5.2018) mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem mit Hinweis auf die durch­ge­hen­de fünf­jäh­ri­ge Nutzung als Haupt­wohn­sitz die Befrei­ung von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er zur Anwen­dung kommen sollte.

Im Detail wollte ein lei­ten­der Beamter einer inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­ti­on mit Sitz in Wien, der nach seiner mehr­jäh­ri­gen Tätig­keit in Öster­reich mit seiner Familie nach Aus­tra­li­en über­sie­del­te, besagte Steu­er­be­frei­ung geltend machen. Wenn­gleich die fünf­jäh­ri­ge Nutzung der Wohnung in Öster­reich unbe­strit­ten war, ver­nein­te das Finanz­amt die Befrei­ung mit Hinweis auf die beson­de­re steu­er­li­che Situa­ti­on des lei­ten­den Beamten und nige­ria­ni­schen Staats­bür­gers. Leitende Beamte mit einer “roten Legi­ti­ma­ti­ons­kar­te” genießen in Öster­reich — wie auch z.B. Diplo­ma­ten — beson­de­re Pri­vi­le­gi­en und Immu­ni­tä­ten. Aus steu­er­li­cher Sicht gelten Son­der­re­ge­lun­gen (“Wiener Über­ein­kom­men über diplo­ma­ti­sche Bezie­hun­gen”), sodass diese Personen, welche weder öster­rei­chi­sche Staats­bür­ger noch in Öster­reich ständig ansässig sind, nur mit ihren inlän­di­schen Ein­künf­ten gem. § 98 EStG (d.h. im Rahmen der beschränk­ten Steu­er­pflicht) steu­er­pflich­tig sind. Darüber hinaus sieht Öster­reich eine Befrei­ung der Dienst­be­zü­ge vom Ent­sen­de­staat vor. Ein­künf­te aus Dritt­staa­ten dürften sowieso nicht in Öster­reich besteu­ert werden, da die beschränk­te Steu­er­pflicht niemals das Welt­ein­kom­men umfassen kann. Wie schon der VwGH vor geraumer Zeit zum Ausdruck gebracht hatte, ver­zich­tet Öster­reich bei diesen Personen aufgrund völ­ker­recht­li­cher Verträge auf sein grund­sätz­li­ches Recht, deren sämt­li­che Ein­künf­te zu besteu­ern — und zwar auch dann, wenn diese Personen im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt haben. Es ist daher beschränk­te Steu­er­pflicht trotz Wohn­sit­zes im Inland gegeben und die ent­spre­chen­den Bestim­mun­gen müssen ange­wen­det werden.

Das BFG betonte in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung, dass im vor­lie­gen­den Fall Öster­reich auf die unbe­schränk­te Ein­kom­mens­be­steue­rung ver­zich­tet und daher ein Fehlen der unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht in Öster­reich seitens des ehemals lei­ten­den Beamten anzu­neh­men ist. Ohne unbe­schränk­te Steu­er­pflicht können jedoch Vor­schrif­ten, welche die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht vor­aus­set­zen (wie etwa die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung), nicht zur Anwen­dung kommen. Der leitende Beamte war nämlich in Öster­reich nicht unbe­schränkt steu­er­pflich­tig, da Öster­reich auf die unbe­schränk­te Ein­kom­mens­be­steue­rung wirksam ver­zich­tet hat. Anders aus­ge­drückt kann er keinen Wohnsitz in Öster­reich haben, da er wie ein beschränkt Steu­er­pflich­ti­ger zu behan­deln ist und daher im Umkehr­schluss weder Wohnsitz noch gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im Inland haben kann. Im End­ef­fekt blieb die bereits ent­rich­te­te Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er (die beschränk­te Steu­er­pflicht umfasst auch Ein­künf­te aus privaten Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen) als steu­er­li­che Belas­tung aufrecht — die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung kam nicht zur Anwen­dung.

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