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Artikel zum Thema: Gastst�tte

Sind die Zustell­kos­ten für “Essen auf Rädern” eine außer­ge­wöhn­li­che Belastung?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2017 

Die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von Kosten für “Essen auf Rädern” als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sorgt nach wie vor für Kon­tro­ver­sen. Nachdem der VwGH bereits ent­schie­den hat, dass die Kosten für “Essen auf Rädern” grund­sätz­lich nicht zu einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung führen können — es sei nämlich nicht außer­ge­wöhn­lich, in Gast­stät­ten zu essen — kam das Bun­des­fi­nanz­ge­richt, noch dazu am selben Tag (!), nunmehr zu zwei unter­schied­li­chen Ergeb­nis­sen.

Das BFG Feld­kirch (GZ RV/1100719/2016 vom 25. April 2017) fällte eine für die Steu­er­pflich­ti­gen positive Ent­schei­dung. Im kon­kre­ten Fall wurde einem unheil­bar kranken und allein­ste­hen­den Mann ermög­licht, auch durch die regel­mä­ßi­ge Inan­spruch­nah­me von “Essen auf Rädern”, wei­ter­hin in seiner Wohnung zu leben. Außer­ge­wöhn­lich­keit und Zwangs­läu­fig­keit der Belas­tung sowie eine wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit waren gegeben und so kam das BFG zum Schluss, dass zwar nicht die Kosten für das Essen selbst, jedoch die Zustell­kos­ten für “Essen auf Rädern” als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden können. Die Auf­wen­dun­gen für die eigene Ver­pfle­gung sind typische Kosten für die Lebens­füh­rung und bereits durch die tarif­li­che Steu­er­frei­stel­lung des pau­scha­len Exis­tenz­mi­ni­mums steu­er­lich berücksichtigt.

Hingegen ent­schied das BFG Wien (GZ RV/7103409/2016 vom 25. April 2017) in einem ähnlich gela­ger­ten Fall wieder anders bzw. wie bereits der VwGH und ver­nein­te auch die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit der Zustell­kos­ten. Die Ver­pfle­gung mit “Essen auf Rädern” sei demnach im vor­lie­gen­den Fall (einer 92-Jährigen) zwar durch die Krank­heit und Behin­de­rung bedingt als zwangs­läu­fig anzu­se­hen. Jedoch fehlt es mit dem Verweis auf die Einnahme von Mahl­zei­ten in Gast­stät­ten an dem Merkmal der Außer­ge­wöhn­lich­keit. Daran ändert auch nicht, dass im kon­kre­ten Fall die in einem Gasthaus zube­rei­te­ten Speisen nicht im Gasthaus sondern zuhause kon­su­miert wurden.

Die Unei­nig­keit zwischen VwGH und BFG und sogar inner­halb des BFG führt zu Rechts­un­si­cher­heit. Fest steht jeden­falls, dass die Ver­pfle­gungs­kom­po­nen­te bei Mahl­zeit­diens­ten wie“Essen auf Rädern” kei­nes­falls als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden kann.

Bild: © dusk — Fotolia