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Artikel zum Thema: Gastst�tte

“Wirts­haus­pa­ket” soll Gas­tro­no­mie aus der Krise helfen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2020 

Da die Gas­tro­no­mie von den Folgen der Coro­na­kri­se beson­ders schwer getrof­fen wurde, hat der Natio­nal­rat am 26. Mai 2020 dem von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­leg­ten Hilfs­pa­ket in Höhe von 500 Mil­lio­nen € zuge­stimmt (19. COVID-19-Gesetz oder auch Gastronomie-Hilfspaket).

Damit sollen zum einen natür­lich die Unter­neh­men ent­las­tet, aber auch der Konsum ange­kur­belt werden. Die wich­tigs­ten Maß­nah­men werden nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dargestellt:

Umsatz­steu­er auf nicht­al­ko­ho­li­sche Getränke sinkt auf 10%

Der ermä­ßig­te Steu­er­satz gelangt ab 1. Juli 2020 auch auf Umsätze mit offenen nicht-alko­ho­li­schen Geträn­ken zur Anwen­dung. Die Steu­er­erleich­te­rung gilt nur in Lokalen und in Berei­chen, in denen die Getränke vom Gas­tro­no­men oder den Kunden in der Regel unmit­tel­bar geöffnet werden wie z.B. Würs­tel­stand oder Kantine. Nicht jedoch in Super­märk­ten, bei Abhol- und Lie­fer­ser­vice oder Geträn­ke­au­to­ma­ten. Die Regelung soll mit Ende des Jahres 2020 wieder aus­lau­fen.

Abzugs­fä­hig­keit von Bewir­tungs­auf­wen­dun­gen auf 75% erweitert

Bisher waren Auf­wen­dun­gen anläss­lich der Bewir­tung von Geschäfts­freun­den zu 50% steu­er­lich abzugs­fä­hig. Um einen Anreiz für Geschäfts­es­sen zu bieten und so die Gas­tro­no­mie zu unter­stüt­zen, wurde die Abzugs­fä­hig­keit auf 75% erhöht. Diese Steu­er­erleich­te­rung gilt eben­falls für den begrenz­ten Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020.

Steu­er­freie Essens­gut­schei­ne erhöht

Ab Juli 2020 werden die Höchst­gren­zen für Essens­gut­schei­ne erhöht. So steigt der steu­er­freie Betrag in Gast­stät­ten von 4,40 € auf 8,00 € und in Lebens­mit­tel­ge­schäf­ten von 1,10 € auf 2,00 € pro Tag.

Abschaf­fung der Schaumweinsteuer

Die bisher schon oft kri­ti­sier­te Schaum­wein­steu­er wird mit 1. Juli 2020 abge­schafft werden. Diese Änderung erfolgt zum einen im Lichte der COVID-19-Krise, aber auch um Wett­be­werbs­nach­tei­le zu besei­ti­gen. Die Steu­er­erspar­nis beträgt 90 Cent je 0,75l-Flasche Schaumwein.

Ver­ein­fa­chung und Ent­las­tung durch höhere Pauschalierung

Bei der Pau­scha­lie­rung im Gast­ge­wer­be werden die Betriebs­aus­ga­ben (teil­wei­se) pauschal vom Umsatz ermit­telt. Diese Erleich­te­rung bei der Gewinn­ermitt­lung können Unter­neh­men bis zu einer gewissen Umsatz­gren­ze in Anspruch nehmen. Um ins­be­son­de­re auch kleinere Gas­tro­no­mie­be­trie­be sowohl finan­zi­ell als auch admi­nis­tra­tiv zu ent­las­ten, wurden folgende Ände­run­gen bei der Pau­scha­lie­rung ab dem Ver­an­la­gungs­jahr 2020 vorgenommen:

  • Pau­scha­lie­rungs­gren­ze: Erhöhung der Umsatz­gren­ze von 255.000 € auf 400.000 € pro Jahr.
  • Grund­pau­scha­le: Erhöhung von 10% auf 15% des Umsatzes.
  • Mobi­li­täts­pau­scha­le: Erhöhung von 2% auf 6% für Gast­häu­ser in Gemein­den bis 5.000 Ein­woh­ner und auf 4% in Gemein­den bis 10.000 Einwohner.
  • Min­dest­pau­scha­le: Erhöhung von 3.000 € auf 6.000 € pro Jahr

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