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Artikel zum Thema: Gemeinschaftsrecht

Wichtige umsatz­steu­er­li­che Ände­run­gen bei Gut­schei­nen ab 1.1.2019

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2019 

Für bis zum 31.12.2018 aus­ge­stell­te Gut­schei­ne war die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von aus­ge­ge­be­nen Gut­schei­nen derart, dass der Verkauf eines Gut­scheins für den Bezug von Waren nach freier Wahl oder einer noch nicht kon­kre­ti­sier­ten Dienst­leis­tung keinen steu­er­ba­ren Vorgang dar­stell­te. Da erst bei Ein­lö­sung des Gut­scheins die Gegen­leis­tung fest­stün­de, entstand die Umsatz­steu­er­schuld in diesem Zeit­punkt; es kommt somit nicht zu einer Anzah­lungs­be­steue­rung (die Umsatz­steu­er­schuld ent­stün­de bereits mit Ver­ein­nah­mung der Anzah­lung und nicht erst bei tat­säch­li­cher Lie­fe­rung oder Leistung).

Aufgrund einer Änderung der gemein­schafts­recht­li­chen Vorgaben können Gut­schei­ne, die ab dem 1.1.2019 aus­ge­stellt werden, bereits bei der Ausgabe gegen Entgelt zur Umsatz­steu­er­pflicht führen. Durch Ausgabe eines Gut­scheins ver­pflich­tet sich der Unter­neh­mer, eine Lie­fe­rung oder sonstige Leistung aus­zu­füh­ren, wenn die zu erbrin­gen­de Lie­fe­rung oder Leistung oder die Iden­ti­tät der mög­li­chen leis­ten­den Unter­neh­mer und die Ein­lö­sungs­be­din­gun­gen auf dem Gut­schein selbst oder in damit zusam­men­hän­gen­den Unter­la­gen ange­ge­ben sind.

Konkret ist dabei zwischen Einzweck- und Mehr­zweck­gut­schei­nen zu unter­schei­den. Bei Ein­zweck­gut­schei­nen stehen sowohl der Leis­tungs­ort als auch die dafür geschul­de­te Umsatz­steu­er bereits bei Aus­stel­lung des Gut­scheins (ent­spricht dem Verkauf des Gut­scheins) fest (z.B. Gut­schein eines Theaters für den Besuch einer Thea­ter­vor­stel­lung, Gut­schein für Schuhe). In allen anderen Fällen handelt es sich um Mehr­zweck­gut­schei­ne (z.B. Gut­schein für einen Restau­rant­be­such, bei dem der Gut­schein­be­trag sowohl für Speisen und Getränke ein­ge­löst werden kann oder ein Gut­schein für den Kauf von Schreib­wa­ren, der sowohl in Öster­reich als auch in Deutsch­land ein­lös­bar ist).

Neu für ab 1.1.2019 aus­ge­ge­be­ne Gut­schei­ne ist, dass Ein­zweck­gut­schei­ne bereits bei Ausgabe des Gut­scheins zu einem steu­er­ba­ren und gege­be­nen­falls steu­er­pflich­ti­gen Umsatz führen, auch wenn zu diesem Zeit­punkt noch nicht klar ist, was die konkrete Leistung sein wird. Im Zeit­punkt der Ein­lö­sung des Ein­zweck­gut­scheins unter­liegt die Lie­fe­rung oder Leistung des Unter­neh­mers nicht nochmals der Umsatz­steu­er. Ein weiterer Unter­schied zur bis­he­ri­gen Rechts­la­ge ist, dass auch die Nicht­ein­lö­sung eines Ein­zweck­gut­scheins zur Umsatz­steu­er­schuld führt.

Die Ausgabe von Mehr­zweck­gut­schei­nen ab 1.1.2019 ist wie auch bisher nicht umsatz­steu­er­bar, erst bei Ein­lö­sung entsteht die Umsatz­steu­er­schuld. Weder Einzweck- noch Mehr­zweck­gut­schei­ne sind Gut­schei­ne für eine Preis­er­stat­tung (Gut­schei­ne, die zu einer nach­träg­li­chen Ver­gü­tung berech­ti­gen) oder Gut­schei­ne für einen Preis­nach­lass, d.h. Gut­schei­ne, die zum ver­bil­lig­ten Erwerb einer Leistung berechtigen.

Um die richtige umsatz­steu­er­li­che Behand­lung sicher­zu­stel­len, sollte jeden­falls geson­dert auf­ge­zeich­net werden, welche Gut­schei­ne vor dem 1.1.2019 und welche nach dem 1.1.2019 aus­ge­ge­ben wurden. Um eine sofor­ti­ge Umsatz­steu­er­pflicht von aus­ge­ge­be­nen Ein­zweck­gut­schei­nen zu ver­mei­den und um aus dem Ein­zweck­gut­schein einen Mehr­zweck­gut­schein zu machen, könnte überlegt werden, die Ein­lö­sung des Gut­scheins nicht auf Öster­reich zu beschrän­ken oder Produkte ins Sor­ti­ment auf­zu­neh­men, die einem anderen Steu­er­satz unter­lie­gen. Somit wäre entweder der Ort der Leistung oder die geschul­de­te Umsatz­steu­er unklar und die Steu­er­pflicht würde erst bei Ein­lö­sung des Gut­scheins entstehen.

Bild: © Anna Blau — BMF