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Artikel zum Thema: Gesch�ftsf�hrerhaftung

Geschäfts­füh­rer­haf­tung als Betriebsausgabe?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2014 

Häufig wird die Rechts­form einer GmbH gerade deswegen gewählt, da für Gesell­schafts­schul­den keine per­sön­li­che Haftung der Gesell­schaf­ter besteht und somit die nega­ti­ven Folgen aus einem wirt­schaft­li­chen Schei­tern mini­miert werden sollen. In vielen Fällen jedoch sind die Gesell­schaf­ter der GmbH auch gleich­zei­tig Geschäfts­füh­rer. Auf diesem Umweg kann es dazu kommen, dass aufgrund steu­er­li­cher oder sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Bestim­mun­gen der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer doch zur Haftung her­an­ge­zo­gen werden kann.

Eine dieser Haf­tungs­be­stim­mun­gen ist in § 9 BAO geregelt. Geschäfts­füh­rer einer GmbH können zur Haftung für Steuern der GmbH her­an­ge­zo­gen werden, wenn der Eintritt eines Abga­ben­aus­falls in Folge von Unein­bring­lich­keit durch eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung des Geschäfts­füh­rers bedingt ist. In einem Fall, der die Gerichte beschäf­tig­te, hatte ein GmbH-Geschäfts­füh­rer die Abga­ben­schul­den für die GmbH über­nom­me­nen und diese Zah­lun­gen in seiner per­sön­li­chen Steu­er­erklä­rung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht. Der UFS lehnte in zweiter Instanz die Absetz­bar­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ab, da das Merkmal der Zwangs­läu­fig­keit als Grund­vor­aus­set­zung für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, bei diesen Zah­lun­gen nicht gegeben sei. Der UFS argu­men­tier­te, dass der Abga­ben­aus­fall in der Dis­po­si­ti­ons­frei­heit des Geschäfts­füh­rers gelegen habe und er die Geschäf­te der Gesell­schaft auch so hätte führen können, dass kein Abga­ben­aus­fall ein­ge­tre­ten wäre. Der UFS ver­nein­te sohin die Abzugs­fä­hig­keit dieser Zah­lun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung.

Der VwGH ent­schied in diesem Fall (GZ 2010/15/0211 vom 22.5.2014), dass der UFS bereits von Amts wegen hätte prüfen müssen, ob – unter der Vor­aus­set­zung, dass keine private Ver­an­las­sung besteht — anstelle von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten vor­lie­gen. Der VwGH betonte wie schon in einer früheren Ent­schei­dung, dass Zah­lun­gen eines Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers einer GmbH aus dem Titel der Haftung für Abgaben keine nicht­ab­zieh­ba­ren Einlagen in die GmbH dar­stel­len, weil eine solche Haf­tungs­inan­spruch­nah­me auch Geschäfts­füh­rer treffen kann, die nicht an der Gesell­schaft betei­ligt sind. Diese Zah­lun­gen stellen also Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten dar und zwar unab­hän­gig davon, ob der Geschäfts­füh­rer an der Gesell­schaft betei­ligt ist oder nicht.

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