News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Gesch�ftsf�hrerhaftung

Geschäfts­füh­rer­haf­tung für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Oktober 2005 

Häufig werden wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten in der Rechts­form einer GmbH betrie­ben, da für Gesell­schafts­schul­den keine per­sön­li­che Haftung der Gesell­schaf­ter besteht und somit die nega­ti­ven Folgen aus einem wirt­schaft­li­chen­Schei­tern mini­miert werden sollen.

In vielen Fällen sind die Gesell­schaf­ter der GmbH gleich­zei­tig auch Geschäfts­füh­rer. Bei dieser Kon­stel­la­ti­on ist aber beson­de­re Vorsicht geboten, damit sie nicht im Wege der steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Haf­tungs­be­stim­mun­gen für Abga­ben­schul­den der Gesell­schaft per­sön­lich her­an­ge­zo­gen werden können.
Der vor­lie­gen­de Beitrag stellt die steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Haf­tungs­be­stim­mun­gen kurz dar und gibt gestützt auf Lite­ra­tur und Recht­spre­chung darüber Auskunft, wie es zu einer per­sön­li­chen Haftung kommen kann bzw welche heiklen Punkte jeden­falls berück­sich­tigt werden sollten.

Schuld­haf­te Pflichtverletzung

Da die Haf­tungs­be­stim­mun­gen öffent­lich-recht­li­cher Natur sind, können sie durch zivil­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen (zB Geschäfts­füh­rer­ver­trag) weder aus­ge­schlos­sen noch ein­ge­schränkt werden. Zu einer Haftung für Steuern nach §9 Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung (BAO) kann es für den Geschäfts­füh­rer kommen, wenn der Eintritt eines Abga­ben­aus­falls in Folge von Unein­bring­lich­keit durch eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung des Geschäfts­füh­rers erfolgt ist. Eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn der Geschäfts­füh­rer bewusst Abgaben nicht ent­rich­tet, Buch­füh­rungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten verletzt oder Zah­lungs­er­leich­te­run­gen durch falsche Angaben erschleicht und in weiterer Folge die Abga­ben­schuld unein­bring­lich wird. 

Aber auch die Nicht­er­fül­lung von Kontroll- und Über­wa­chungs­pflich­ten kann zu einer solchen Pflicht­ver­let­zung führen. Der Einwand, dass man selbst hin­sicht­lich Buch­hal­tung, Bilan­zie­rung oder Lohn­ver­rech­nung keine aus­rei­chen­den Kennt­nis­se besitzt und daher dritte Personen (Ange­stell­te, Wirt­schafts­treu­hän­der etc) betraut hat oder diese Aufgaben in das Ressort eines anderen Geschäfts­füh­rers fallen, hilft dann nicht, wenn deren Tätig­keit nicht in einem Min­destaus­maß über­wacht wurde oder den Geschäfts­füh­rer ein Aus­wahl­ver­schul­den (zB unge­eig­ne­te oder dubiose Personen) trifft.

Wirt­schaft­li­che Fehl­dis­po­si­tio­nen oder sogar ein Ver­schul­den am Eintritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit, die dazu führen, dass nicht mehr aus­rei­chen­de Mittel zur Ent­rich­tung der Steu­er­schul­den vor­han­den sind, lösen — unge­ach­tet all­fäl­li­ger kon­kurs­recht­li­cher Haf­tun­gen — nicht zwangs­läu­fig eine Haftung des Geschäfts­füh­rers für die geschul­de­ten Steuern aus.
Ent­schei­den­des Kri­te­ri­um ist, ob der Geschäfts­füh­rer nach Fäl­lig­keit einer Steu­er­ver­bind­lich­keit Mittel zur Bezah­lung zur Ver­fü­gung hatte und für eine Tilgung Sorge getragen hat oder nicht (Haftung!). Reichen die Mittel nicht zur gänz­li­chen Tilgung sämt­li­cher Gesell­schafts­schul­den aus, so dürfen die Steu­er­schul­den nicht schlech­ter gestellt werden alsdie anderen Gläubiger. 

Lohn­steu­er

Beson­ders strenge Haf­tungs­fol­gen gibt es im übrigen für die ein­be­hal­te­ne und an das Finanz­amt abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er. In Kri­sen­zei­ten sollte daher der Geschäfts­füh­rer gut doku­men­tie­ren, dass aus­rei­chen­de Mittel nicht zur Ver­fü­gung standen bzw die Steu­er­schul­den nicht schlech­ter gestellt wurden. Sofern der Geschäfts­füh­rer von Gesell­schaf­tern durch Wei­sun­gen gehin­dert wird, die abga­ben­recht­li­chen Pflich­ten zu erfüll­ten, ist er gut beraten seine Funktion nie­der­zu­le­gen, da es ande­ren­falls im Falle der Unein­bring­lich­keit der Abgaben zu einer per­sön­li­chen Haftung kommen kann. 

Unein­bring­lich­keit

Wie schon erwähnt ist § 9 BAO als Aus­falls­haf­tung kon­zi­piert. Der Geschäfts­füh­rer kann daher nur dann per­sön­lich haftbar gemacht werden, wenn bei der Gesell­schaft (eigent­li­cher Steu­er­schuld­ner) die Steuern unein­bring­lich geworden sind.
Unein­bring­lich­keit setzt dabei jedoch nicht voraus, dass sämt­li­che Ein­brin­gungs­schrit­te (Exe­ku­ti­on, Kon­kurs­an­trag) gegen die Gesell­schaft gesetzt werden müssen; es reicht bereits aus, wenn eine zwangs­wei­se Erhebung der Abgaben bei der Gesell­schaft aus­sichts­los erscheint. Die Haftung des Geschäfts­füh­rers richtet sich daher nach dem Abga­ben­aus­fall, der sich durch die schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung ergeben hat, das ist jener Betrag der dem Geschäfts­füh­rer (unter Berück­sich­ti­gung der Gleich­be­hand­lung anderer Gläu­bi­ger) zur Ver­fü­gung gestan­den wäre um Abga­ben­schul­den zu zahlen.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge

Eine ähnliche Haftung sieht im übrigen auch § 67 Abs 10 ASVG für nicht ent­rich­te­te Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge vor. Eine schuld­haf­te Pflicht­ver­let­zung (wiederum Haf­tungs­vor­aus­set­zung) der dem Geschäfts­füh­rer auf­er­leg­ten Pflich­ten liegt ins­be­son­de­re dann vor, wenn der Geschäfts­füh­rer ein­be­hal­te­ne Dienst­neh­mer­an­tei­le nicht an die Gebiets­kran­ken­kas­se wei­ter­lei­tet bzw Bei­trags­aus­fäl­le auf schuld­haf­te Mel­de­pflicht­ver­let­zun­gen zurück­zu­füh­ren sind. 

Schluss­fol­ge­rung

Aufgrund der Gefahr in eine per­sön­li­che Haftung hin­ein­ge­zo­gen zu werden, sollten Geschäfts­füh­rer daher tun­lichst auf eine ord­nungs­ge­mä­ße Abwick­lung der steu­er­li­chen und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen achten bzw in Zwei­fels­fäl­len Rück­spra­che mit ihrem Wirt­schafts­treu­hän­der halten.