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Artikel zum Thema: Investitionspr�mie

FAQs zur Inves­ti­ti­ons­prä­mie — Update

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2021 

Bekann­ter­ma­ßen hat die aws Inves­ti­ti­ons­prä­mie zum Ziel, die öster­rei­chi­sche Wirt­schaft in Folge der COVID-19-Krise mittels Anreizes für Unter­neh­mens­in­ves­ti­tio­nen zu unter­stüt­zen. Dadurch sollen mitunter Arbeits- und Aus­bil­dungs­plät­ze gesi­chert werden und die inter­na­tio­na­le Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Wirt­schafts­stand­orts Öster­reich gestärkt werden. Wenn­gleich die Frist für die Antrag­stel­lung zur Inves­ti­ti­ons­prä­mie bis 28. Februar 2021 dauerte und somit schon vorbei ist, ist das Thema z.B. in Richtung Abrech­nung und Abrech­nungs­le­gung immer noch aktuell. Grund­sätz­lich ist der För­der­neh­mer ver­pflich­tet, der aws spä­tes­tens 3 Monate ab zeitlich letzter Inbe­trieb­nah­me und Bezah­lung der gem. För­de­rungs­zu­sa­ge zu för­dern­den Inves­ti­tio­nen eine Abrech­nung über die durch­ge­führ­ten Inves­ti­tio­nen vorzulegen.

Die umfang­rei­chen FAQs zur Inves­ti­ti­ons­prä­mie werden laufend aktua­li­siert und Klar­stel­lun­gen ein­ge­ar­bei­tet. Nach­fol­gend findet sich ein Über­blick zu aktua­li­sier­ten Themenbereichen.

  • Die FAQs stellen klar, dass gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter mittels Inves­ti­ti­ons­prä­mie för­der­bar sind, sofern sie im Aufwand (Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Ein­nah­men- Ausgaben-Rechnung) als Abschrei­bung erfasst sind.
  • Werden Umwelt­för­de­run­gen in Anspruch genommen, so wirkt sich das nicht auf die (aws) Inves­ti­ti­ons­prä­mie aus — bereits erhal­te­ne Umwelt­för­de­run­gen müssen im Zuge der Abrech­nung der Inves­ti­ti­ons­prä­mie nicht vom Zah­lungs­be­trag der Inves­ti­ti­on abge­zo­gen werden. Den FAQs folgend haben ver­gan­ge­ne, gegen­wär­ti­ge und zukünf­ti­ge Zusagen für För­de­run­gen im Bereich des Umwelt‑, Klima‑, Strahlen‑, Natur- und Res­sour­cen­schutz und der Kreis­lauf­wirt­schaft keine Aus­wir­kun­gen auf die För­der­fä­hig­keit durch die Investitionsprämie.
  • An Inves­ti­tio­nen werden für die Inan­spruch­nah­me der Inves­ti­ti­ons­prä­mie natur­ge­mäß gewisse Anfor­de­run­gen geknüpft. So muss eine för­de­rungs­fä­hi­ge Inves­ti­ti­on u.a. akti­vie­rungs­pflich­tig sein und geson­dert akti­viert werden, ein­deu­tig einem För­der­pro­zent­satz (14 % bzw. 7 %) bzw. Schwer­punkt zuor­den­bar sein und es muss auch für jede einzelne Inves­ti­ti­on eine eigene Rechnung vor­lie­gen. In punkto Inbe­trieb­nah­me einer Inves­ti­ti­on gilt jenes Datum, welches für die unter­neh­mens­recht­li­che und/oder steu­er­li­che Abschrei­bung her­an­ge­zo­gen wird.
  • Auf­zu­pas­sen gilt es bei der Abrech­nung von Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten. Die FAQs führen dazu aus, dass Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten wie z.B. Montage- oder Anschluss­kos­ten bei der Abrech­nung (im aws För­der­ma­na­ger) als separate Inves­ti­tio­nen erfasst werden müssen. Sofern die Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten ein­deu­tig der geneh­mig­ten und abge­rech­ne­ten Inves­ti­ti­on zuor­den­bar sind, können sie mit 7 % geför­dert werden. Gelingt keine separate Erfas­sung der Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten im Rahmen der Abrech­nung, wird die gesamte Inves­ti­ti­on mit maximal 7 % geför­dert (auch wenn sie einem der drei beson­ders geför­der­ten Bereiche — Öko­lo­gi­sie­rung, Digi­ta­li­sie­rung oder Gesund­heit — zuor­den­bar ist). Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen können Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten mit 14 % geför­dert werden. Das ist dann der Fall, wenn die Neben­kos­ten der abge­rech­ne­ten (mit 14 % geför­der­ten) Inves­ti­ti­on unmit­tel­bar zuge­ord­net und als Kern­ele­men­te der Inves­ti­ti­on ange­se­hen werden können und für die Funk­ti­ons­fä­hig­keit erfor­der­lich sind. Überdies müssen die Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten akti­vie­rungs­pflich­tig sein.
  • Eine Klar­stel­lung beinhal­ten die FAQs auch zum Thema Betriebs­not­wen­dig­keit einer Inves­ti­ti­on. Darunter ist die Zuge­hö­rig­keit der zu för­dern­den Inves­ti­ti­on zum Betriebs­ver­mö­gen im steu­er­recht­li­chen Sinn zu ver­ste­hen. Gege­be­nen­falls ist dies im Zuge der Abrech­nung durch einen Steu­er­be­ra­ter, Wirt­schafts­prü­fer oder Bilanz­buch­hal­ter zu bestä­ti­gen. Betriebs­not­wen­dig­keit kann auch im Falle eines nicht über­wie­gen­den Pri­vat­an­teils vor­lie­gen. Die För­de­rung erstreckt sich dann aller­dings aus­schließ­lich auf den betrieb­lich genutz­ten Teil der Investition.

Bild: © Adobe Stock — PeJo