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Artikel zum Thema: Kapi­tal­be­steue­rung Neu

Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2014 — Für alle Steuerpflichtigen

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2014 

Son­der­aus­ga­ben – Topfsonderausgaben

Die Absetz­bar­keit ist mit einem Höchst­be­trag von 2.920 € zuzüg­lich weiterer 2.920 € für Allein­ver­die­ner sowie ins­ge­samt weiterer 1.460 € ab drei Kindern beschränkt. In diese Grenze fallen ins­be­son­de­re Ausgaben für Lebens‑, Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­run­gen, Ausgaben für Wohn­raums­a­nie­rung sowie für die Anschaf­fung junger Aktien. Die im Rahmen dieser Höchst­bei­trä­ge geltend gemach­ten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steu­er­min­dernd aus. Bei einem Jah­res­ein­kom­men zwischen 36.400 € und 60.000 € redu­ziert sich der absetz­ba­re Betrag überdies gleich­mä­ßig bis auf den Pau­schal­be­trag von 60 €.

Son­der­aus­ga­ben ohne Höchst­be­trag und Kirchenbeitrag

Folgende Son­der­aus­ga­ben sind ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig: der Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten (wenn nicht bereits Betriebsaugaben/Werbungskosten). Pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten jeden­falls als Son­der­aus­ga­ben absetzen. Kir­chen­bei­trä­ge sind im Ausmaß von bis zu 400 € absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Ein­kom­mens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieb­li­chen Bereich (siehe dazu die Aus­füh­run­gen in der Rubrik „Für Unter­neh­mer“) dies­be­züg­lich Spenden als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt, so ver­rin­gert sich das Maximum bei den Son­der­aus­ga­ben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen, Tier­schutz­ver­ei­ne und Tier­hei­me (BMF-Liste) sowie an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren Steuern gespart werden. Die Ober­gren­ze (aus betrieb­li­chen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te. Die Spenden müssen gege­be­nen­falls mittels Ein­zah­lungs­be­leg nach­ge­wie­sen werden.

Außer­ge­wöhn­li­che Belastungen

Damit der Selbst­be­halt über­stie­gen wird, kann es sinnvoll sein, Zah­lun­gen noch in das Jahr 2014 vor­zu­zie­hen (z.B. für Krank­heits­kos­ten, Einbau eines behin­der­ten­ge­rech­ten Bades). Unter­halts­kos­ten sind nur insoweit abzugs­fä­hig, als sie beim Unter­halts­be­rech­tig­ten selbst außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen dar­stel­len würden. Bei Kata­stro­phen­schä­den entfällt der Selbst­be­halt. Aus­län­di­sche Ein­künf­te sind bei der Ein­kom­mens­er­mitt­lung sowohl für die Höhe der Topf­son­der­aus­ga­ben als auch der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung mitbestimmend.

Steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kinderbetreuungskosten

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können für Kinder bis zum 10. Lebens­jahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Die Abzugs­fä­hig­keit beschränkt sich auf tat­säch­lich ange­fal­le­ne Betreu­ungs­kos­ten, welche gege­be­nen­falls um den steu­er­frei­en Zuschuss des Arbeit­ge­bers zu redu­zie­ren sind. Die Kin­der­be­treu­ung muss in privaten oder öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen bzw. durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen erfolgen. Sollten Sie den Maxi­mal­be­trag noch nicht aus­ge­schöpft haben, kann durch eine Vor­aus­zah­lung ein Vor­zieh­ef­fekt bei der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit erzielt werden.

Zukunfts­vor­sor­ge – Bau­spa­ren — Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2014 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von 2.495,12 € p.a. führt zur staat­li­chen Prämie von 4,25 % (106,04 €). Beim Bau­spa­ren gilt für 2014 eine staat­li­che Prämie von 18 € beim maximal geför­der­ten Ein­zah­lungs­be­trag von 1.200 € (sofern der Bau­spar­ver­trag das gesamte Jahr aufrecht war).

Hand­wer­ker­bo­nus – Reno­vie­run­gen noch vor Jah­res­en­de durch­füh­ren lassen

Um den Hand­wer­ker­bo­nus für das Jahr 2014 in Anspruch nehmen zu können – maximal 600 € für die Reno­vie­rung, Erhal­tung oder Moder­ni­sie­rung eines Wohn­ob­jekts in Öster­reich – müssen die Arbeits­leis­tun­gen bis zum 31.12.14 durch­ge­führt werden. Der För­der­an­trag kann bis Ende Februar 2015 gestellt werden. Ein Vor­zie­hen von geplan­ten Reno­vie­rungs­ar­bei­ten kann sich somit aus­zah­len. Vorsicht: der Hand­wer­ker­bo­nus wird nach dem Prinzip „first-come, first-served“ vergeben.

KESt-Opti­mie­rung bei Wertpapieren

Seit Ein­füh­rung der „Kapi­tal­be­steue­rung neu“ unter­lie­gen neben Wert­pa­pie­rer­trä­gen auch Kurs­ge­win­ne von Neu­be­stän­den – unab­hän­gig von der Behal­te­dau­er – der Besteue­rung mit 25%. Im Aus­gleich dazu werden regel­mä­ßig Kurs­ver­lus­te auto­ma­tisch gegen gerech­net, sodass im End­ef­fekt der Saldo aus Erträgen („Früchte“ wie z.B. Divi­den­den und Anlei­hen­zin­sen), Kurs­ge­win­nen und Kurs­ver­lus­ten („Stamm“ aus Neu­be­stän­den) der 25%igen Besteue­rung unter­wor­fen wird. Ein Ver­lust­vor­trag ist nicht möglich. Durch gezielte Rea­li­sie­run­gen zum Jah­res­en­de hin kann die steu­er­li­che Opti­mie­rung insoweit erfolgen als versucht wird, diesen Saldo mög­lichst auf null zu stellen. So kann etwa die vor­ge­zo­ge­ne Ver­lust­rea­li­sa­ti­on aus Akti­en­po­si­tio­nen des Neu­be­stands in Betracht gezogen werden, wenn ein KESt-Plus aus lau­fen­den Erträgen oder Kurs­ge­win­nen vorliegt, da ja bei erwar­te­ter posi­ti­ver Kurs­ent­wick­lung betriebs­wirt­schaft­lich neu­er­dings in dieses Papier inves­tiert werden kann. Genauso können Kurs­ge­win­ne ver­wirk­licht werden, um einen bestehen­den Ver­lust­über­hang aus Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten zu nutzen. 

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