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Artikel zum Thema: Kapitaleink�nfte

Bitcoins werden nun wie Aktien besteuert

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2022 

Im Zuge der Öko­so­zia­len Steu­er­re­form sind ab 1. März 2022 auch neue gesetz­li­che Rege­lun­gen zur Besteue­rung von Kryp­to­wäh­run­gen wie Bitcoins oder Lite­coins in Kraft getreten. Erträge und Gewinne aus solchen Kryp­to­wäh­run­gen gelten zukünf­tig als Ein­kom­men aus Kapi­tal­ver­mö­gen und unter­lie­gen wie Aktien dem beson­de­ren Steu­er­satz von 27,5 %. Die bisher gültige Steu­er­frei­heit nach einem Jahr Behal­te­dau­er entfällt komplett für soge­nann­tes Neu­ver­mö­gen. Die wich­tigs­ten Aspekte dieses “steu­er­li­chen Para­dig­men­wech­sels” im Bereich der Kryp­to­wäh­run­gen werden nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dargestellt.

Alt­be­stand vs. Neuvermögen

Die neuen Bestim­mun­gen sind auf Kryp­to­wäh­run­gen anzu­wen­den, die nach dem 28. Februar 2021 ange­schafft werden (“Neu­ver­mö­gen”). Anschaf­fun­gen bis zu diesem Zeit­punkt können wie bisher nach einem Jahr Hal­te­dau­er steu­er­frei rea­li­siert werden. Inner­halb der Jah­res­frist kommt der Tarif­steu­er­satz zur Anwen­dung. Wurden Kryp­to­wäh­run­gen nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. März 2022 steu­er­pflich­tig rea­li­siert, können die daraus resul­tie­ren­den Gewinne oder Verluste frei­wil­lig unter Anwen­dung der Neu­re­ge­lung besteu­ert werden.

Erfasste Kryp­to­wäh­run­gen

Der Begriff umfasst öffent­lich ange­bo­te­ne Kryp­to­wäh­run­gen, die eine Akzep­tanz als Tausch­mit­tel genießen. Dies trifft auch auf soge­nann­te “Sta­ble­coins” zu, die an einen “stabilen” Reser­ve­wert wie $ oder Gold gekop­pelt sind. Nicht erfasst — mangels Eigen­schaft als Tausch­mit­tel — sind soge­nann­te “Non-Fungible Token” (NFT) und “Asset-Token”, denen reale Werte zugrunde liegen (z.B. Wert­pa­pie­re, Immo­bi­li­en). Die Besteue­rung dieser Produkte richtet sich je nach Aus­ge­stal­tung nach den all­ge­mei­nen ertrag­steu­er­li­chen Bestimmungen.

Steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te aus Kryptowährungen

Wie bei Aktien werden auch bei Kryp­to­wäh­run­gen nunmehr sowohl laufende Ein­künf­te als auch rea­li­sier­te Kurs­ge­win­ne mit 27,5 % besteu­ert. Zu den lau­fen­den Ein­künf­ten zählen:

  • Zins­er­trä­ge aus “Lending”, dem Ver­lei­hen von Kryptowährungen;
  • Erträge für die Bereit­stel­lung von Kryp­to­wäh­run­gen für Liqui­di­täts- bzw. Kre­dit­pools auf dezen­tra­len Tausch­bör­sen (“Liqui­di­ty Mining”);
  • Der Erwerb von Kryp­to­wäh­run­gen als Entgelt für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Rechen­leis­tung bei der Trans­ak­ti­ons­ver­ar­bei­tung (“Mining”).

Diese Erträge sind im Zufluss­zeit­punkt mit dem Wert der Gegen­leis­tung bzw. der bezo­ge­nen Kryp­to­wäh­rung zu besteu­ern. Dieser stellt künftig auch die Anschaf­fungs­kos­ten von den erhal­te­nen Kryp­to­wäh­run­gen dar.

In fol­gen­den Fällen liegen hingegen keine lau­fen­den Ein­künf­te vor; eine Besteue­rung erfolgt erst im Rahmen der Ver­äu­ße­rung oder des Tausches:

  • Der Erhalt einer Gegen­leis­tung, wenn Krypto-Besitzer ihre Coins dafür ein­set­zen, neue Blöcke zur dazu­ge­hö­ri­gen Block­chain hin­zu­zu­fü­gen (Staking);
  • wenn Kryp­to­wäh­run­gen unent­gelt­lich (Airdrops) oder für ledig­lich unwe­sent­li­che sonstige Leis­tun­gen wie z.B. der Teil­nah­me an Mar­ke­ting­kam­pa­gnen (Bounties) über­tra­gen werden;
  • wenn Kryp­to­wäh­run­gen im Rahmen einer Abspal­tung von der ursprüng­li­chen Block­chain zugehen (Hardfork).

Die erhal­te­nen Kryp­to­wäh­run­gen sind mit Anschaf­fungs­kos­ten von Null anzu­set­zen, wodurch im Zeit­punkt der Rea­li­sie­rung der gesamte Ertrag zu ver­steu­ern ist.

Gewinne aus Kryp­to­wäh­run­gen sind im Zeit­punkt der Rea­li­sie­rung zu versteuern:

  • bei der Ver­äu­ße­rung gegen € oder dem Tausch gegen gesetz­lich aner­kann­te Fremd­wäh­run­gen wie z.B. $;
  • beim Tausch gegen andere Wirt­schafts­gü­ter und Leis­tun­gen wie z.B. beim Kauf eines Autos, das in Kryp­to­wäh­rung bezahlt wird.

Der Tausch einer Kryp­to­wäh­rung in eine andere Kryp­to­wäh­rung stellt keine steu­er­pflich­ti­ge Rea­li­sie­rung dar.

Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ist der Unter­schieds­be­trag zwischen dem Ver­äu­ße­rungs­er­lös bzw. Wert im Zeit­punkt des Tausches und den Anschaf­fungs­kos­ten. Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten wie z.B. Bera­tungs­kos­ten oder Trans­ak­ti­ons­ge­büh­ren ver­min­dern den Gewinn. Gewinne und Verluste aus Kryp­to­wäh­run­gen können mit Gewinnen und Ver­lus­ten aus anderen Kapi­tal­an­la­gen und Wert­pa­pie­ren (wie z.B. aus Aktien oder Invest­ment­fonds) ver­rech­net werden.

Kryp­to­wäh­rung im Betriebsvermögen

Der Son­der­steu­er­satz von 27,5 % kommt auch im Betriebs­ver­mö­gen zur Anwen­dung, sofern die Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Kryp­to­wäh­run­gen nicht den Schwer­punkt der betrieb­li­chen Tätig­keit darstellt.

Berück­sich­ti­gung in der Steu­er­erklä­rung und KESt-Abzug

Die Ein­künf­te aus Kryp­to­wäh­run­gen sind als Kapi­tal­ein­künf­te in die Steu­er­erklä­rung auf­zu­neh­men. Bei der Ermitt­lung der Kapi­tal­ein­künf­te sollte aller­dings im Detail über­prüft werden, ob eine Ver­rech­nung von Gewinnen und Ver­lus­ten aus unter­schied­li­chen Quellen und Depot­stel­len möglich ist.

Ab 2024 sind öster­rei­chi­sche Broker bzw. Platt­for­men ver­pflich­tet, die KESt auf Kryp­to­wäh­run­gen auto­ma­tisch zu ermit­teln und ein­zu­be­hal­ten. Diese gelten dann als “end­be­steu­ert” und müssen nicht mehr in die Steu­er­erklä­rung auf­ge­nom­men werden; analog zum KESt-Abzug auf Zinsen und Wert­pa­pie­re bei öster­rei­chi­schen Banken. Aller­dings sollte auch in diesem Fall über­prüft werden, ob eine Ver­rech­nung mit anderen Gewinnen und Ver­lus­ten steu­er­lich güns­ti­ger ist. Ihre Steu­er­be­ra­te­rin unter­stützt Sie gerne bei der Berech­nung Ihrer Ein­künf­te aus Kapitalvermögen!

Bild: © Igor Faun — AdobeStock