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Artikel zum Thema: Kapitaleink�nfte

Abgel­tungs­teu­er und degres­si­ve Abschrei­bung in Deutsch­land seit 2009

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2009 

Die Abgel­tungs­teu­er von 25% ist in Deutsch­land seit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird bei natür­li­chen Personen auf private Kapi­tal­ein­künf­te wie Divi­den­den, Zinsen und auch auf Kurs­ge­win­ne bei Wert­pa­pie­ren ange­wen­det. Zusätz­lich zur 25% Belas­tung sind auch 5,5% Soli­da­ri­täts­zu­schlag sowie gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er zu berück­sich­ti­gen – ins­ge­samt ergibt sich daher eine Belas­tung von ungefähr 28%. Da die Steuer von den Banken ein­be­hal­ten und an das Finanz­amt abge­führt wird, sind diese Ein­künf­te nicht mehr in die per­sön­li­che Steu­er­erklä­rung auf­zu­neh­men (Abgel­tungs­wir­kung). Für betrieb­li­che und insti­tu­tio­nel­le Anleger stellt der Abzug eine Vor­aus­zah­lung auf die tat­säch­lich fest­zu­set­zen­de Steuer dar. Die Abgel­tungs­teu­er tritt effektiv nur ein, wenn bei Ein­zel­per­so­nen die Kapi­tal­ein­künf­te als Summe aus Divi­den­den, Zinsen und Kurs­ge­win­nen 801 € (Spa­rer­pausch­be­trag) pro Jahr über­schrei­ten. Liegt der per­sön­li­che Steu­er­satz unter den 25% der Abgel­tungs­teu­er, so können die Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen mit einem Antrag auf Nor­mal­ver­an­la­gung in der Steu­er­erklä­rung ange­führt werden und die bereits abge­führ­te Abgel­tungs­teu­er wird zurückgefordert.

Die wesent­lichs­ten Ände­run­gen im Ver­gleich mit der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge sind in dem Wegfall der Spe­ku­la­ti­ons­frist und in der Abkehr vom pro­gres­si­ven Steu­er­satz hin zur pro­por­tio­na­len Besteue­rung (ver­gleich­bar mit der KESt in Öster­reich) zu erkennen. Der Wegfall der ein­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ist für den Steu­er­pflich­ti­gen nach­tei­lig, da Kurs­ge­win­ne von Aktien nunmehr unab­hän­gig von der Behal­te­dau­er immer besteu­ert werden – bisher waren Kurs­ge­win­ne außer­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist steu­er­frei. Ein Vorteil tritt hin­sicht­lich der Besteue­rung von Zinsen ein, da diese ab 1.1.2009 fix mit rund 28% besteu­ert werden und bisher zur Gänze dem per­sön­li­chen Steu­er­satz und somit im Extrem­fall dem Grenz­steu­er­satz unterlagen.

Gleich­sam als Über­gangs­be­stim­mung gilt die Abgel­tungs­teu­er nicht für Kurs­ge­win­ne von Aktien, welche bis zum 31.12.2008 erworben wurden, aber erst nach dem 1. Jänner 2009 verkauft werden. Daraus erzielte Kurs­ge­win­ne sind steu­er­frei sofern die Behal­te­frist von 1 Jahr ein­ge­hal­ten wurde. Typische Finanz­pro­duk­te i.Z.m. der privaten Alters­vor­sor­ge wie z.B. kapi­tal­bil­den­de Lebens­ver­si­che­run­gen oder private Ren­ten­ver­si­che­run­gen sind ebenso von der Abgel­tungs­teu­er aus­ge­nom­men. Dahin­ge­hend pocht der Gesetz­ge­ber auf strikte Ein­hal­tung der Kri­te­ri­en, um nicht durch Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten bei Lebens­ver­si­che­run­gen der Abgel­tungs­teu­er zu entkommen.

(Wertpapier)Investments von Pri­vat­an­le­gern sind in Öster­reich hin­sicht­lich der Besteue­rung mit bloß 25% im Ver­gleich zur Situa­ti­on in Deutsch­land mit rund 28% attrak­ti­ver – ein bedeu­ten­der Vorteil Öster­reichs liegt freilich in den steu­er­frei­en Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen von Wert­pa­pie­ren, sofern die ein­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist abge­war­tet wird. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Deutsch­land nunmehr Spe­ku­la­ti­ons­ver­lus­te ohne zeit­li­che Begren­zung mit Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen ver­rech­net werden können. In Öster­reich unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge sind übrigens nicht von der neuen Abgel­tungs­teu­er in Deutsch­land betrof­fen. Laufende Kapi­tal­ein­künf­te aus Deutsch­land unter­lie­gen in Öster­reich einem Son­der­steu­er­satz von 25%. Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne sind nach Ablauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist steu­er­frei. Wenn­gleich in Deutsch­land unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­ge Personen Kapi­tal­ein­künf­te aus Öster­reich zu ver­steu­ern haben, treten keine Ände­run­gen für öster­rei­chi­sche Banken durch Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er in Deutsch­land ein.

Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven Abschreibung

Neben der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er sind noch andere Geset­zes­än­de­run­gen erfolgt — so z.B. die Wie­der­ein­füh­rung der degres­si­ven Abschrei­bung, welche ja im Zuge der Unter­neh­men­steu­er­re­form 2008 abge­schafft worden war (siehe KI 02/08). Diese Maßnahme soll, der Regelung zur vor­zei­ti­gen Abschrei­bung in Öster­reich ver­gleich­bar, die Inves­ti­ti­ons­tä­tig­keit und das Wirt­schafts­wachs­tum ankur­beln. Die degres­si­ve Abschrei­bung ist bei der Anschaf­fung von beweg­li­chen Wirt­schafts­gü­tern des Betriebs­ver­mö­gens zwischen 1.1.2009 und 31.12.2010 anwend­bar, sofern die Anschaf­fungs­kos­ten über 1.000 € betragen (Wirt­schafts­gü­ter mit Anschaf­fungs­kos­ten zwischen 150 und 1.000 € werden als Sam­mel­pos­ten über 5 Jahre verteilt abge­schrie­ben). Da die degres­si­ve Abschrei­bung in einem Jahr maximal 25% der Anschaf­fungs­kos­ten bzw. das 2,5 fache der linearen Abschrei­bung aus­ma­chen darf, ist sie erst ab einer Nut­zungs­dau­er von 5 Jahren vorteilhaft.

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