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Artikel zum Thema: Konkurs

OGH ver­län­gert Gül­tig­keit von Gutscheinen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2012 

Der Oberste Gerichts­hof hat in einem jüngst ergan­ge­nen Urteil (28.6.2012, 7 Ob 22/12d) ent­schie­den, dass die Befris­tung von Gut­schei­nen ohne konkrete Angabe von Gründen unzu­läs­sig ist und grund­sätz­lich von einer Gül­tig­keit des Gut­scheins von 30 Jahren aus­zu­ge­hen ist. Der Gut­schein­an­bie­ter ist zwar nicht zur Ein­lö­sung des Gut­scheins ver­pflich­tet, hat aber alter­na­tiv den Gut­schein­wert (zurück) zu erstat­ten. Im kon­kre­ten Fall hatte ein Online-Ver­mitt­ler von Ther­men­gut­schei­nen deren Gül­tig­keit in seinen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen auf zwei Jahre begrenzt – für den OGH war dies ein zu kurzer Gül­tig­keits­zeit­raum, da der Online-Ver­mitt­ler im Rahmen seiner Tätig­keit kei­ner­lei Vor­leis­tun­gen erbrin­gen muss und es bei Nicht­ein­lö­sung des Gut­scheins inner­halb der Zwei­jah­res­frist zu einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung des Ver­mitt­lers kommt. Dies deshalb, da die eigene Wert­schöp­fung (Ver­mitt­lung) nur einen kleinen Teil ausmacht, aber der gesamte bezahlte Gut­schein­wert vom Online-Ver­mitt­ler ver­ein­nahmt wird. Darüber hinaus drängt der Verweis auf die AGBs bzw. im Klein­ge­druck­ten den Kon­su­men­ten in eine nach­tei­li­ge Position.

Trotz des für die Kon­su­men­ten posi­ti­ven Urteils ist im Ein­zel­fall Acht­sam­keit geboten, da eine Ein­schrän­kung des Gül­tig­keits­zeit­raums auf weniger als 30 Jahre bei Angabe von schlüs­si­gen Gründen wei­ter­hin recht­lich in Ordnung ist. Das kann etwa bei einem Gut­schein für ver­derb­li­che Waren der Fall sein, aber auch wenn das den Gut­schein anbie­ten­de Unter­neh­men von Preis­stei­ge­run­gen (z.B. wegen einer qua­li­ta­ti­ven Auf­wer­tung der ange­bo­te­nen Leistung) ausgeht und diese Leistung z.B. in 25 Jahren zum aktu­el­len Gut­schein­preis nicht mehr anbieten würde. Ebenso kann eine zeit­li­che Begren­zung gerecht­fer­tigt sein, wenn von vor­ne­her­ein klar ist, dass das Unter­neh­men und somit die Gut­schein­ge­gen­leis­tung nur für einen ent­spre­chend kürzeren Zeitraum bestehen wird.

Schließ­lich sind Gut­schei­ne auch bei grund­sätz­lich langer Gül­tig­keits­dau­er mit einem gewissen Risiko behaftet, da im Falle eines Kon­kur­ses des Anbie­ters auch ein recht­lich gültiger Gut­schein zumeist wertlos wird bzw. die recht­li­che Durch­set­zung mit hohen Kosten ver­bun­den sein kann. Bei bereits abge­lau­fe­nen Gut­schei­nen ist es ratsam, auf die Kulanz des Unter­neh­mens zu hoffen bzw. mit Verweis auf das aktuelle OGH-Judikat um die Rück­über­wei­sung des Gut­schein­be­trags zu ersuchen. Dem OGH-Urteil folgend ist es nämlich gleich­gül­tig, ob der Gut­schein selbst erworben wurde oder geschenkt worden ist.

Bild: © Frank Merfort — Fotolia