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Artikel zum Thema: Konkurs

Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung noch attraktiver


Sep­tem­ber 2013 

Die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haftung (GmbH) ist schon seit geraumer Zeit die belieb­tes­te Gesell­schafts­form in Öster­reich. Durch die unlängst beschlos­se­ne Senkung des (Mindest)Stammkapitals von 35.000 € auf 10.000 € wird sie aller Vor­aus­sicht nach zusätz­lich an Attrak­ti­vi­tät gewinnen.

Eine GmbH kann zu jedem gesetz­lich zuläs­si­gen Zweck und auch zu ideellen Zwecken gegrün­det werden, aus­ge­nom­men sind jedoch poli­ti­sche Vereine oder Ver­si­che­rungs­ge­schäf­te. Die GmbH ist juris­ti­sche Person und Unter­neh­me­rin kraft Rechts­form. Das bedeutet, dass die GmbH und nicht die Gesell­schaf­ter Trägerin aller Rechte und Pflich­ten ist, sie haftet mit ihrem Gesell­schafts­ver­mö­gen für die Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Dritten. Die Gesell­schaf­ter haften nur in Aus­nah­me­fäl­len mit ihrem Pri­vat­ver­mö­gen. Aus Gläu­bi­ger­schutz­grün­den gibt es zahl­rei­che zwin­gen­de Vor­schrif­ten, die der Auf­brin­gung und dem Erhalt des Stamm­ka­pi­tals dienen. Daher wird auch streng zwischen Gesell­schafts­ver­mö­gen und Vermögen der Gesell­schaf­ter unter­schie­den (Tren­nungs­prin­zip). Eine Ver­mi­schung dieser Sphären kann zum Haf­tungs­durch­griff auf die Gesell­schaf­ter führen. Grund­sätz­lich können die Gesell­schaf­ter — müssen aber nicht — Geschäfts­füh­rer der GmbH sein, da auch die Mög­lich­keit der Dritt­or­gan­schaft (Geschäfts­füh­rer wird nicht aus dem Kreis der Gesell­schaf­ter bestellt) besteht. Im Gegen­satz zu Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (OG, KG) sind die Geschäfts­an­tei­le über­trag­bar und ver­erb­lich. Für die Über­tra­gung eines GmbH-Geschäfts­an­teils ist ein Nota­ri­ats­akt erfor­der­lich, wodurch hier ein bedeu­ten­der Unter­schied zur Akti­en­ge­sell­schaft als weitere Ver­tre­te­rin der Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zu erkennen ist.

Nur noch 10.000 € Mindestkapital

Seit 1. Juli 2013 beträgt das Min­dest­stamm­ka­pi­tal bei der Gründung einer GmbH nur noch 10.000 € anstelle von bisher 35.000 €. Ziel dieser Änderung war mitunter die Auf­recht­erhal­tung der Attrak­ti­vi­tät des Unter­neh­mens­stand­orts Öster­reich gegen­über aus­län­di­schen Rechts­for­men wie etwa der bri­ti­schen Limited, welche nur eine geringe (Mindest)Kapitalaufbringung vorsieht. Der bar auf­zu­brin­gen­de Teil (Ein­zah­lung des halben Stamm­ka­pi­tals) beträgt bei der „GmbH-Neu“ nun 5.000 €. Da an das Min­dest­stamm­ka­pi­tal auch die Min­dest­kör­per­schaft­steu­er geknüpft ist, senkt sich diese begin­nend mit 2014 von früher jährlich 1.750 € auf 500 € im Jahr. Von dieser Änderung pro­fi­tie­ren dann nicht nur neu gegrün­de­te GmbHs sondern alle GmbHs, die aufgrund von feh­len­den oder sehr geringen Gewinnen bis dato eine Min­dest­kör­per­schaft­steu­er von 1.750 € gezahlt haben. Neben der Senkung des Min­dest­ka­pi­tals wurden auch die bei der GmbH-Gründung anfal­len­den Nota­ri­ats- und Rechts­an­walts­kos­ten von bisher 1.181,50 € auf 602 € gesenkt. Ebenso ist die ver­pflich­ten­de Bekannt­ma­chung der GmbH-Ein­tra­gung in der Wiener Zeitung entfallen.

Mög­lich­kei­ten einer Kapitalherabsetzung

Durch die Senkung des Min­dest­ka­pi­tals auf 10.000 € besteht für alte GmbHs, welche mit 35.000 € Min­dest­ka­pi­tal gegrün­det wurden, die Mög­lich­keit, durch eine ordent­li­che Kapi­tal­her­ab­set­zung Geld außer­halb der Gewinn­aus­schüt­tung an die Gesell­schaf­ter aus­zu­zah­len. Ins­be­son­de­re aus steu­er­li­chen Gründen kann dies reizvoll sein, da Aus­schüt­tun­gen an natür­li­che Personen einer 25%igen KESt unter­lie­gen während eine Ein­la­gen­rück­zah­lung grund­sätz­lich eine steu­erneu­tra­le Ver­mö­gensum­schich­tung (Reduk­ti­on der Anschaf­fungs­kos­ten) dar­stellt. Zu einer Steu­er­be­las­tung kommt es nur dann, wenn die Anschaf­fungs­kos­ten durch die Ein­la­gen­rück­zah­lung unter einen Wert von Null fallen würden, was bei­spiels­wei­se beim vor­an­ge­gan­ge­nen Erwerb eines GmbH-Anteils unter dem (antei­li­gen) Stamm­ka­pi­tal pas­sie­ren könnte.

Eine ordent­li­che Kapi­tal­her­ab­set­zung und die daran anschlie­ßen­de Rück­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals sind bei­spiels­wei­se aus Gläu­bi­ger­schutz­grün­den nicht ganz einfach und mit Kosten ver­bun­den. Die not­wen­di­gen Schritte beinhal­ten etwa die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­trags mit Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals, die Durch­füh­rung des Auf­ge­bots­ver­fah­rens (dieses beinhal­tet die Ver­öf­fent­li­chung der beab­sich­tig­ten Kapi­tal­her­ab­set­zung und die Auf­for­de­rung der bekann­ten Gläu­bi­ger) sowie die Befrie­di­gung bzw. Sicher­stel­lung der Gläu­bi­ger, die sich bei der Gesell­schaft melden. Bei klei­ne­ren GmbHs kommt es oft vor, dass sich Ver­rech­nungs­for­de­run­gen gegen­über dem Gesell­schaf­ter aufbauen. Eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kann auch zum Abbau des Saldos am Ver­rech­nungs­kon­to ange­dacht werden, wodurch sich auch das Risiko einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung ver­rin­gert. Schließ­lich kann eine Senkung des Min­dest­stamm­ka­pi­tals in Form einer ver­ein­fach­ten Kapi­tal­her­ab­set­zung Sinn machen. Bei dieser Form der Kapi­tal­her­ab­set­zung wird der Her­ab­set­zungs­be­trag zum Aus­gleich (oder zur Ver­rin­ge­rung) eines sonst aus­zu­wei­sen­den Bilanz­ver­lus­tes ver­wen­det, wodurch sich das Bilanz­bild der Gesell­schaft ver­bes­sert. Die ver­ein­fach­te Kapi­tal­her­ab­set­zung erfor­dert weniger Ver­fah­rens­schrit­te als die ordent­li­che Kapi­tal­her­ab­set­zung. Es ist bei­spiels­wei­se kein Gläu­bi­ger­auf­ruf not­wen­dig. Aus­zah­lun­gen an die Gesell­schaf­ter sind bei dieser Form der Kapi­tal­her­ab­set­zung aller­dings nicht möglich.

Organe der GmbH

Die wich­tigs­ten Organe der GmbH sind die Gene­ral­ver­samm­lung, die Geschäfts­füh­rer und der Auf­sichts­rat. Diese Organe handeln für die Gesell­schaft, welche als juris­ti­sche Person ja selbst nicht hand­lungs­fä­hig ist.

Gene­ral­ver­samm­lung

Die Gene­ral­ver­samm­lung ist das oberste Organ der GmbH und wird durch alle Gesell­schaf­ter gebildet. Sie ist für alle Ange­le­gen­hei­ten zustän­dig, die ihr nicht durch das Gesetz oder den Gesell­schafts­ver­trag entzogen sind oder in die Kom­pe­tenz eines anderen Organs fallen. Im Gegen­satz zur ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on bei einer Akti­en­ge­sell­schaft kann die Gene­ral­ver­samm­lung den Geschäfts­füh­rern bindende Wei­sun­gen erteilen. In bestimm­ten Fällen muss die Geschäfts­füh­rung einen Gesell­schaf­ter­be­schluss einholen, wie z.B. für Prüfung und Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses oder für den Abschluss bestimm­ter Verträge (große Inves­ti­tio­nen, außer­ge­wöhn­li­che Geschäfte).

Geschäfts­füh­rung

Die Geschäfts­füh­rer ver­tre­ten die GmbH nach außen, d.h. sie begrün­den Rechte und Pflich­ten der GmbH gegen­über Dritten. Aus Ver­kehrs­schutz­grün­den ist diese Ver­tre­tungs­macht gegen­über Dritten nicht beschränk­bar, d.h. ein Rechts­ge­schäft ist auch gültig, wenn der Geschäfts­füh­rer dabei Wei­sun­gen oder andere interne Beschrän­kun­gen nicht ein­ge­hal­ten hat. Scha­den­er­satz­an­sprü­che im Innen­ver­hält­nis stehen dann selbst­ver­ständ­lich zu. Im Ver­hält­nis zur Gesell­schaft trägt die Geschäfts­füh­rung vor allem die Ver­ant­wor­tung für das Rech­nungs­we­sen, die Anmel­dung zum Fir­men­buch oder auch das recht­zei­ti­ge Stellen eines Konkursantrages.

Weitere Ver­pflich­tun­gen ergeben sich aus den jüngsten gesetz­li­chen Ände­run­gen i.Z.m. der GmbH. So ist der Geschäfts­füh­rer bei Verlust des halben Stamm­ka­pi­tals zur Ein­be­ru­fung einer Gene­ral­ver­samm­lung ver­pflich­tet. Außerdem ist nunmehr auch bei Errei­chen der URG-Kenn­zah­len (Eigen­mit­tel­quo­te von weniger als 8 % und fiktive Schul­den­til­gungs­dau­er von mehr als 15 Jahren) eine Ver­pflich­tung zur Ein­be­ru­fung der Gene­ral­ver­samm­lung gesetz­lich erforderlich.

Inner­halb der Geschäfts­füh­rung kann eine Geschäfts­ver­tei­lung ver­ein­bart werden. Dabei muss jeder Geschäfts­füh­rer die Sorgfalt eines „ordent­li­chen Geschäfts­man­nes“ ein­hal­ten. Gemeint ist damit ein objek­ti­ver Sorg­falts­maß­stab, der nach der Recht­spre­chung des OGH jene Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten vor­aus­setzt, die im Geschäfts­zweig der GmbH und nach der Größe des Unter­neh­mens übli­cher­wei­se erwartet werden können. Diese Sorg­falts­pflicht umfasst auch — trotz Geschäfts­ver­tei­lung — eine gewisse Über­wa­chungs­pflicht gegen­über den anderen Geschäfts­füh­rern. Ein sorg­falts­wid­ri­ges Ver­hal­ten führt zur Haftung gegen­über der GmbH, nur in Aus­nah­me­fäl­len besteht auch eine Haftung gegen­über Gesellschaftsgläubigern.

Auf­sichts­rat

Bei Erfüllen bestimm­ter Kri­te­ri­en muss die GmbH ver­pflich­tend einen Auf­sichts­rat ein­rich­ten. Diese Vor­aus­set­zun­gen sind ein Stamm­ka­pi­tal von über 70.000 €, mehr als 50 Personen als Gesell­schaf­ter oder mehr als 300 Arbeit­neh­mer. Jeder­zeit kann auch frei­wil­lig ein Auf­sichts­rat ein­ge­rich­tet werden, jedoch müssen dann auch in diesem Fall die ihn betref­fen­den zwin­gen­den Bestim­mun­gen ange­wen­det werden. Von den im Detail viel­fäl­ti­gen Aufgaben des Auf­sichts­ra­tes ist vor allem die Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rung her­vor­zu­he­ben. Überdies hat der Auf­sichts­rat über bestimm­te geneh­mi­gungs­pflich­ti­ge Geschäf­te zu entscheiden.

Wesent­li­che Besteuerungsgrundsätze

Wie all­ge­mein bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten gilt auch bei der GmbH steu­er­lich das Tren­nungs­prin­zip zwischen Besteue­rung der Kapi­tal­ge­sell­schaft einer­seits und der Gesell­schaf­ter ande­rer­seits. Der steu­er­li­che Gewinn der GmbH ist durch doppelte Buch­füh­rung (Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich) zu ermit­teln und unter­liegt dem Kör­per­schaft­steu­er­satz von 25%. Steu­er­li­che Verluste eines Jahres können zeitlich unbe­grenzt vor­ge­tra­gen werden und unter Berück­sich­ti­gung der 75%-Grenze mit steu­er­li­chen Gewinnen der Fol­ge­jah­re ver­rech­net werden (75% des Gewinns eines Jahres können maximal zur Ver­lust­ver­rech­nung her­an­ge­zo­gen werden). Der unter­neh­mens­recht­li­che Bilanz­ge­winn gelangt bei Aus­schüt­tung in die Sphäre der Gesell­schaf­ter und wird dort der Besteue­rung unter­zo­gen. Bei natür­li­chen Personen als GmbH-Gesell­schaf­ter erfolgt dies regel­mä­ßig durch die 25%ige KESt mit Endbesteuerungswirkung.

Anders als bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder Ein­zel­un­ter­neh­men sind gewinn­un­ab­hän­gi­ge Ent­nah­men bei der GmbH nicht vor­ge­se­hen. Ein Mit­tel­ab­fluss zum Gesell­schaf­ter in Form von Dar­le­hens­ge­wäh­run­gen oder durch den Aufbau von Ver­rech­nungs­sal­den ist möglich, führt jedoch bei feh­len­der Fremd­üb­lich­keit zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, die eben­falls der Kapi­tal­ertrag­steu­er unter­liegt. Darüber hinaus sind der­ar­ti­ge Ver­mö­gens­ver­schie­bun­gen auch gesell­schafts­recht­lich kritisch, da sie mög­li­cher­wei­se als ver­deck­te Ein­la­gen­rück­ge­währ klas­si­fi­ziert werden könnten. Generell gilt, dass Rechts­ge­schäf­te zwischen GmbH und Gesell­schaf­ter steu­er­lich aner­kannt werden, wenn sie in dieser Form auch zwischen fremden Dritten abge­schlos­sen worden wären (z.B. die Ver­mie­tung von Immo­bi­li­en oder die Anstel­lung als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer). Wird dem Fremd­ver­gleichs­grund­satz nicht ent­spro­chen und bei­spiels­wei­se von der GmbH eine zu hohe Ver­gü­tung bezahlt bzw. von dem Gesell­schaf­ter eine unüblich niedrige (oder gar keine) Gegen­leis­tung gefor­dert, so treten die Kon­se­quen­zen der ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung bzw. der ver­deck­ten Einlage ein. 

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