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Artikel zum Thema: Konkurs

For­de­rungs­wert­be­rich­ti­gung unter Berufung auf nega­ti­ves Eigen­ka­pi­tal des Schuldners

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2017 

Im Zuge von Betriebs­prü­fun­gen drehen sich die Dis­kus­sio­nen bei vor­ge­nom­me­nen For­de­rungs­wert­be­rich­ti­gun­gen um die Fragen der Nach­weis­füh­rung, der Zuord­nung der Wert­min­de­rung zu welcher Periode (Stich­wort: Nach­hol­ver­bot!) und der Doku­men­ta­ti­on der gesetz­ten Ein­brin­gungs­maß­nah­men, welche zu keinem Erfolg geführt haben. Bei For­de­rungs­ab­schrei­bun­gen kurz nach Rech­nungs­le­gung oder bei For­de­rungs­wert­be­rich­ti­gun­gen im Konzern werden die Dis­kus­sio­nen regel­mä­ßig noch inten­si­ver geführt. Hin­sicht­lich der Doku­men­ta­ti­on der gesetz­ten Ein­brin­gungs­maß­nah­men verlangt die Finanz­ver­wal­tung regel­mä­ßig Nach­wei­se über erfolg­lo­se Mah­nun­gen, Klagen, Anmel­dun­gen im Aus­gleichs- oder Kon­kurs­ver­fah­ren oder sonstige Gründe, durch welche die Unein­bring­lich­keit glaub­haft gemacht werden kann. Der Hinweis auf ein nega­ti­ves Eigen­ka­pi­tal des Schuld­ners wurde bislang nicht als (allei­ni­ger) Nachweis aner­kannt.

Eine aktuelle Ent­schei­dung des BFG (GZ RV/2101371/2015 vom 21.4.2017) hat die strengen Kri­te­ri­en zumin­dest im Anlass­fall etwas auf­ge­lo­ckert. Das BFG folgte dabei der Ansicht des Steu­er­pflich­ti­gen, wonach aus den mit einem (deutlich) nega­ti­ven Eigen­ka­pi­tal aus­wei­sen­den Jah­res­ab­schlüs­sen des Schuld­ners ein­deu­tig zu erkennen sei, dass sich der Schuld­ner in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten befinde und Ein­brin­gungs­maß­nah­men nahezu aus­sichts­los seien. Im Anlass­fall wurde die Ein­schät­zung noch mit dem Hinweis auf zahl­rei­che Rechts­strei­tig­kei­ten des Schuld­ners untermauert.

Die Ent­schei­dung des BFG ist grund­sätz­lich positiv zu beur­tei­len. Es ist jedoch wei­ter­hin zu emp­feh­len, die Nach­weis­füh­rung der Not­wen­dig­keit der For­de­rungs­wert­be­rich­ti­gung nicht aus­schließ­lich mit dem Hinweis auf ein nega­ti­ves Eigen­ka­pi­tal des Schuld­ners zu unter­mau­ern. Der Doku­men­ta­ti­on der gesetz­ten (erfolg­lo­sen) Ein­brin­gungs­maß­nah­men sollte daher wei­ter­hin Augen­merk geschenkt werden.

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