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Artikel zum Thema: Konkurs

Zahlung an die Gläu­bi­ger des Sohnes ist keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2018 

Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung müssen kumu­liert die Anfor­de­run­gen an Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit erfüllt sein. Zwangs­läu­fig­keit ist dann gegeben, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge sich der Belas­tung aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann. 

Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/4100583/2013 vom 19.10.2017) mit der Situa­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen, in der ein Vater 25.000 € als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetzen wollte, welche er an die Kon­kurs­mas­se bezahlt hatte, um das über das Vermögen seines Sohnes eröff­ne­te Kon­kurs­ver­fah­ren mittels Sanie­rungs­plan zu beenden. Er wollte damit die Ein­lei­tung eines Schul­den­re­gu­lie­rungs­ver­fah­rens abwenden, das seiner Ansicht nach seinen Sohn in eine exis­tenz­be­dro­hen­de Situa­ti­on gebracht hätte. Durch diese Zahlung konnte der Sohn sein Wirt­schafts­be­ra­tungs­un­ter­neh­men fortführen.

Unter Berück­sich­ti­gung früherer Recht­spre­chung ist zu beachten, dass sitt­li­che Gründe (als Vor­aus­set­zung für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung) vor­lie­gen, wenn die vom Steu­er­pflich­ti­gen erbrach­te Leistung nach dem Urteil billig und gerecht den­ken­der Menschen durch die Sit­ten­ord­nung geboten ist. Eine sitt­li­che Ver­pflich­tung ist aber nicht bereits dann anzu­neh­men, wenn das Handeln mensch­lich ver­ständ­lich, wün­schens­wert oder lobens­wert ist. Im kon­kre­ten Fall ver­nein­te das BFG die Aner­ken­nung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mit dem Hinweis, dass keine Ver­pflich­tung besteht, einem nahen Ange­hö­ri­gen das von ihm ein­ge­gan­ge­ne Unter­neh­mer­ri­si­ko abzu­neh­men oder die damit zusam­men­hän­gen­de Insol­venz­ge­fahr durch Geld­mit­tel abzuwenden. 

Die Anfor­de­run­gen an eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind auch deshalb so hoch, damit nicht wirt­schaft­li­che Miss­erfol­ge in Form einer Reduk­ti­on der Ein­kom­men­steu­er auf die All­ge­mein­heit abge­wälzt werden können. Im kon­kre­ten Fall war selbst bei Konkurs und somit bei Been­di­gung der selb­stän­di­gen Tätig­keit keine exis­tenz­be­dro­hen­de Notlage des Sohnes zu erkennen. Überdies hätte der Vater seinen Sohn auch mit der Gewäh­rung eines zins­lo­sen Dar­le­hens unter­stüt­zen können.

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