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Artikel zum Thema: Krankenanstalt

Fahrt­kos­ten bei einem ange­stell­ten Arzt mit Sonderklassehonoraren

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Februar 2012 

Son­der­klas­se­ge­büh­ren stellen nicht­selb­stän­di­ge Ein­künf­te (auto­ma­ti­scher Lohn­steu­er­ab­zug durch den Arbeit­ge­ber) dar, wenn nach dem für das jewei­li­ge Bun­des­land zur Anwen­dung gelan­gen­den Kran­ken­an­stal­ten­ge­setz der Träger der Kran­ken­an­stalt ver­pflich­tet ist, die Son­der­klas­se­ge­büh­ren im eigenen Namen ein­zu­he­ben. In allen anderen Fällen sind Son­der­klas­se­ge­büh­ren bei Ärzten im Rahmen der selb­stän­di­gen Tätig­keit zu erfassen und in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung zu dekla­rie­ren. Nach stän­di­ger Recht­spre­chung des VwGH (z.B. GZ 2002/14/0148 vom 21.12.2005) gilt für Fahrt­kos­ten des (ange­stell­ten) Arztes zu seinem Kran­ken­haus folgendes:

  • Fahrten zwischen Wohnung und dem Kran­ken­haus in Erfül­lung des Dienst­pla­nes ein­schließ­lich Dienst­be­reit­schaf­ten sind durch sein Dienst­ver­hält­nis ver­an­lasst und daher mit dem Ver­kehrs­ab­setz­be­trag von jährlich 291 € bereits pauschal steu­er­lich abge­gol­ten. Es können auch dann keine Fahrt­kos­ten ange­setzt werden, wenn an den ent­spre­chen­den Tagen auch Ope­ra­tio­nen statt­fin­den, die dem Arzt Ansprü­che auf Son­der­klas­se­ho­no­ra­re ver­mit­teln. Ist ein Arzt daher bereits aus Anlass seines Dienst­ver­hält­nis­ses an der Kran­ken­an­stalt, fallen zusätz­li­che Fahrt­kos­ten zur Erzie­lung der selb­stän­di­gen Ein­künf­te gar nicht an.
  • Betriebs­aus­ga­ben können ledig­lich dann ange­setzt werden, wenn Fahrt­kos­ten außer­halb seiner Dienst­be­reit­schaft — etwa über Anfor­de­rung ein­zel­ner Pati­en­ten — anfallen. Eine Abzugs­fä­hig­keit von Fahrt­kos­ten ist natür­lich auch dann gegeben, wenn Ope­ra­tio­nen an einer Kran­ken­an­stalt durch­ge­führt werden, zu welcher der Arzt kein Dienst­ver­hält­nis hat.

In einem kürzlich zurück­lie­gen­den Ver­fah­ren vor dem VwGH (GZ 2007/15/0144 vom 31.3.2011) wurde versucht, eine weitere Kon­stel­la­ti­on ins Treffen zu führen. Ein Abtei­lungs­vor­stand behaup­te­te dabei, im Rahmen seines Dienst­ver­hält­nis­ses ledig­lich für die Betreu­ung des Fach­per­so­nals und des medi­zi­ni­schen Gerä­te­parks zustän­dig zu sein. Daraus leitete der Steu­er­pflich­ti­ge die Sicht­wei­se ab, dass Son­der­klas­se­ho­no­ra­re eine vom Dienst­ver­hält­nis absolut los­ge­lös­te selb­stän­di­ge Ein­kunfts­quel­le dar­stel­len und daher Fahrt­kos­ten zur Kran­ken­an­stalt absetz­bar seien. Diese Auf­fas­sung wurde vom VwGH jedoch nicht geteilt, so dass auch auf der­ar­ti­ge Fälle die oben dar­ge­stell­ten Grund­sät­ze anzu­wen­den sind.

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