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Artikel zum Thema: Krankenanstalt

Bedarfs­prü­fung für private Ambu­la­to­ri­en gemeinschaftsrechtswidrig!

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2009 

Nach der Recht­spre­chung des EuGH (Urteil vom 10.3.2009, Rs C‑169/07 „Hart­lau­er“) ist die Ver­sa­gung einer Bewil­li­gung für die Errich­tung eines privaten Ambu­la­to­ri­ums für Zahn­heil­kun­de mit der Begrün­dung, dass ange­sichts des bestehen­den Ver­sor­gungs­an­ge­bots durch Kas­sen­ver­trags­ärz­te kein Bedarf besteht, gemein­schafts­rechts­wid­rig. Nach Auf­fas­sung des EuGH besteht nämlich zwischen Ambu­la­to­ri­en und Grup­pen­pra­xen, für die keine Bedarfs­prü­fung statt­zu­fin­den hat, nach Art und Umfang der Tätig­keit kein so wesent­li­cher Unter­schied, der eine der­ar­ti­ge Dif­fe­ren­zie­rung recht­fer­ti­gen würde. Inwie­weit dadurch die Gründung privater Ambu­la­to­ri­en einen Boom erlebt, ist aller­dings abzu­war­ten. Dem Ver­neh­men nach ist Hart­lau­er nach dem mehr als 10 Jahre dau­ern­den Ver­fah­ren nicht mehr an der Gründung einer privaten Zahn­kli­nik inter­es­siert. Davon unab­hän­gig ist zu beachten, dass die medi­zi­ni­schen Leis­tun­gen von privaten Kran­ken­an­stal­ten mit 10% Umsatz­steu­er zu ver­steu­ern sind (im Gegenzug besteht dafür die Mög­lich­keit zum Vor­steu­er­ab­zug) während ärzt­li­che Leis­tun­gen grund­sätz­lich unecht umsatz­steu­er­be­freit sind (dafür aller­dings kein Vorsteuerabzug).

Bild: © PascalR — Fotolia