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Artikel zum Thema: Krankenstand

Gesetz­li­che Anglei­chung von Arbei­tern und Angestellten

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

August 2018 

Mit dem BGBl. I Nr. 2017/153 vom 13.11.2017 erfolgte eine punk­tu­el­le Anglei­chung arbeits­recht­li­cher Bestim­mun­gen für Ange­stell­te und Arbeiter. Eine völlige Anglei­chung hat nicht statt­ge­fun­den, da kein ein­heit­li­cher Arbeit­neh­mer­be­griff geschaf­fen wurde. Dies hat zur Folge, dass bei­spiels­wei­se wei­ter­hin getrenn­te Betriebs­rä­te für Arbeiter und Ange­stell­te bestehen bleiben. Die Neue­run­gen werden schritt­wei­se in den Jahren 2018 bis 2021 in Kraft treten und betref­fen ins­be­son­de­re Ände­run­gen bei der Ent­gelt­fort­zah­lung (ab 2018) sowie bei Kün­di­gungs­fris­ten (ab 2021).

Ent­gelt­fort­zah­lung im Kran­ken­stand und bei Arbeits­un­fäl­len seit 1.7.2018

Nach der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge hatten Arbeiter wie Ange­stell­te bei Krank­heit vom 1. bis zum 5. Dienst­jahr Anspruch auf 6 Wochen volle und 4 Wochen halbe Ent­gelt­fort­zah­lung. Nach 5, 15 bzw. 25 Jahren erhöhte sich der Anspruch auf 8, 10 bzw. 12 Wochen volle und jeweils 4 Wochen halbe Ent­gelt­fort­zah­lung. Weiters galt bei den Ange­stell­ten eine Regelung bei Wie­der­erkran­kun­gen bzw. nach Lang­zeit­kran­ken­stän­den, wonach ein voller Anspruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung erst ein halbes Jahr nach Wie­der­an­tritt in den Dienst entstand.

Durch das neue Gesetz erfolgt eine Anpas­sung an die bis­he­ri­gen Rege­lun­gen der Arbeiter, in denen die Ent­gelt­fort­zah­lung an das Arbeits­jahr gekop­pelt ist. Das bedeutet, dass unab­hän­gig von einem Wie­der­an­tritt des Dienstes mit Beginn des neuen Arbeits­jah­res ein neuer Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch entsteht. Darüber hinaus entsteht künftig sowohl für Ange­stell­te als auch für Arbeiter ein voller Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­spruch im Ausmaß von 8 Wochen bereits nach dem voll­ende­ten ersten Dienst­jahr anstatt nach 5 Jahren.

Des Weiteren wurde sowohl für Ange­stell­te als auch für Arbeiter ergänzt, dass Ent­gelt­fort­zah­lung im Kran­ken­stand auch bei ein­ver­nehm­li­cher Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses über die Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses hinaus geleis­tet wird, wenn die gesetz­li­chen Zeit­räu­me für den Bezug der Ent­gelt­fort­zah­lung noch nicht aus­ge­schöpft sind. Bisher galt dies bereits im Falle einer Arbeit­ge­ber­kün­di­gung, unbe­rech­tig­ten Ent­las­sung sowie bei einem berech­tig­ten vor­zei­ti­gen Austritt.

Das Gesetz sieht auch eine Anglei­chung bei Arbei­tern und Ange­stell­ten hin­sicht­lich Arbeits­un­fäl­len und Berufs­krank­hei­ten vor. Es wird nun die “pri­vi­le­gier­te Ent­gelt­fort­zah­lung der Arbeiter” bei Arbeits­un­fäl­len und Berufs­krank­hei­ten über­nom­men. Demnach besteht bei jedem Arbeits­un­fall (Berufs­krank­heit) ein Anspruch auf eine Ent­gelt­fort­zah­lung von 8 Wochen (nach 15-jähriger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit 10 Wochen) pro Arbeits­un­fall bzw. Berufs­krank­heit, unab­hän­gig von sons­ti­gen Kran­ken­stän­den. Ist ein Ange­stell­ter gleich­zei­tig bei mehreren Dienst­ge­bern beschäf­tigt, so entsteht ein Anspruch nur gegen­über jenem Dienst­ge­ber, bei dem die Dienst­ver­hin­de­rung ein­ge­tre­ten ist. Gegen­über dem anderen Dienst­neh­mer ent­ste­hen Ansprü­che nach den all­ge­mei­nen Bestimmungen.

Auch für Lehr­lin­ge wurden die Ent­gelt­fort­zah­lungs­an­sprü­che im Krank­heits­fall ver­län­gert. Statt wie bisher für 4 Wochen, gebührt künftig für 8 Wochen lang die volle Lehr­lings­ent­schä­di­gung und für weitere 4 Wochen, statt wie bisher für 2 Wochen, ein Teil­ent­gelt. Bei der Ent­gelt­fort­zah­lung bei Dienst­ver­hin­de­run­gen aus sons­ti­gen wich­ti­gen per­sön­li­chen Gründen (z.B. Hochzeit, Geburt oder Todes­fall eines Ange­hö­ri­gen) erfolgt eine Anglei­chung der Rechte der Arbeiter an die der Ange­stell­ten; eine Ein­schrän­kung durch den Kol­lek­tiv­ver­trag ist zukünf­tig nicht mehr möglich.

Die oben genann­ten Ände­run­gen zur Ent­gelt­fort­zah­lung sind mit 1. Juli 2018 in Kraft getreten und sind auf Dienst­ver­hin­de­run­gen, die nach dem 30. Juni 2018 ein­tre­ten bzw. auf ein­ver­nehm­li­che Been­di­gun­gen von Dienst­ver­hält­nis­sen während einer Dienst­ver­hin­de­rung oder im Hinblick auf eine Dienst­ver­hin­de­rung anzu­wen­den, die eine Auf­lö­sung des Dienst­ver­hält­nis­ses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

Anglei­chung der Kün­di­gungs­fris­ten ab 1.1.2021

Eine weitere maß­geb­li­che Neuerung der Rechts­la­ge stellt die Anglei­chung der Kün­di­gungs­fris­ten der Arbeiter an die der Ange­stell­ten dar. Die neuen gesetz­li­chen Kün­di­gungs­be­stim­mun­gen für Arbeiter ent­spre­chen inhalt­lich den bis­he­ri­gen Kün­di­gungs­be­stim­mun­gen der Ange­stell­ten. Mangels einer für den Dienst­neh­mer güns­ti­ge­ren Ver­ein­ba­rung kann der Dienst­ge­ber das Dienst­ver­hält­nis mit Ablauf eines jeden Kalen­der­vier­tel­jah­res durch vor­gän­gi­ge Kün­di­gung lösen. Wie bei den Ange­stell­ten kann jedoch — wie in der Praxis üblich — auch der 15. des Monats oder das Ende des Kalen­der­mo­nats als Kün­di­gungs­ter­min ver­ein­bart werden.

Die Kün­di­gungs­frist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem voll­ende­ten zweiten Dienst­jahr auf zwei Monate, nach dem voll­ende­ten fünften Dienst­jahr auf drei, nach dem voll­ende­ten fünf­zehn­ten Dienst­jahr auf vier und nach dem voll­ende­ten fünf­und­zwan­zigs­ten Dienst­jahr auf fünf Monate. Durch Kol­lek­tiv­ver­trag können für Branchen, in denen Sai­son­be­trie­be über­wie­gen, abwei­chen­de Rege­lun­gen fest­ge­legt werden. Die Kün­di­gungs­be­stim­mun­gen der Ange­stell­ten sind künftig auch auf freie Dienst­ver­hält­nis­se anzu­wen­den. Dies führt dazu, dass im Falle der Anwen­dung einer falschen Kün­di­gungs­frist durch den Arbeit­ge­ber nun auch freie Dienst­neh­mer Anspruch auf Kün­di­gungs­ent­schä­di­gung haben.

Die Ände­run­gen treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und sind auf Kün­di­gun­gen anzu­wen­den, die nach dem 31. Dezember 2020 aus­ge­spro­chen werden soweit keine für den Arbeiter güns­ti­ge­ren Ver­ein­ba­run­gen (bspw. in Arbeits­ver­trä­gen) bestehen. Das bedeutet aber auch, dass die in ca. 300 Kol­lek­tiv­ver­trä­gen ent­hal­te­nen Kün­di­gungs­be­stim­mun­gen für Arbeiter mit 31.12.2020 außer Kraft treten. Mit 1. Jänner 2018 wurde die kurze Kün­di­gungs­frist von zwei Wochen für Ange­stell­te in Teilzeit mit weniger als einem Fünftel der Nor­mal­ar­beits­zeit, auf­ge­ho­ben. Somit gelten seit Anfang 2018 für Ange­stell­te mit geringer Arbeits­zeit die all­ge­mei­nen Bestimmungen.

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