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Artikel zum Thema: Neue Selbst�ndige

Steu­er­li­che Folgen für Arbeit­neh­mer durch die neuen Home-Office Regelungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2021 

Die Corona-Pandemie hat zu einem umfas­sen­den Anstieg und zu erhöhter Akzep­tanz von Arbeit im Home-Office geführt. Anfang 2021 wurden diverse steu­er­li­che Maß­nah­men beschlos­sen, um auch durch Home-Office her­vor­ge­ru­fe­ne, höhere Kosten für die Arbeit­neh­mer steu­er­lich aus­zu­glei­chen. Bedeut­sam ist hierbei das soge­nann­te Home-Office Pau­scha­le, welches vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer nicht steu­er­bar aus­ge­zahlt werden kann. Das Pau­scha­le ist mit 3 € pro Home-Office Tag für maximal 100 Tage im Kalen­der­jahr begrenzt. Sofern der Arbeit­ge­ber diesen steu­er­frei belas­se­nen Kos­ten­er­satz nicht oder nicht in voller Höhe auszahlt, kann die Dif­fe­renz auf die ins­ge­samt 300 € vom Arbeit­neh­mer — unter der Annahme, dass tat­säch­lich Home-Office Tage geleis­tet wurden — als pau­scha­le Wer­bungs­kos­ten in der Ver­an­la­gung geltend gemacht werden. Zu beachten ist dabei, dass der Arbeit­neh­mer im selben Kalen­der­jahr nicht Ausgaben für ein (häus­li­ches) Arbeits­zim­mer ansetzt; selbst wenn dies im Rahmen einer anderen (betrieb­li­chen) Ein­kunfts­art geschieht. In einer solchen Kon­stel­la­ti­on ist es daher vor­teil­haft, wenn das Home-Office Pau­scha­le vom Arbeit­ge­ber (ohne Steu­er­ab­zug) aus­be­zahlt wird. Unab­hän­gig davon, ob das Home-Office Pau­scha­le vom Arbeit­ge­ber bezahlt wird oder es der Arbeit­neh­mer im Zuge der Ver­an­la­gung geltend macht, kürzt es die steu­er­lich abzugs­fä­hi­gen “Ausgaben für digitale Arbeits­mit­tel zur Ver­wen­dung eines in der Wohnung ein­ge­rich­te­ten Arbeits­plat­zes” in Höhe des geltend gemach­ten Home-Office Pau­scha­les. Unge­kürzt bleibt das all­ge­mei­ne Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le i.H.v 132 €. Anders sieht es aus, wenn die digi­ta­len Arbeits­mit­tel wie etwa Notebook, Drucker usw. vom Arbeit­ge­ber über­las­sen werden. Weder die Über­las­sung noch eine all­fäl­li­ge Pri­vat­nut­zung stellen einen steu­er­pflich­ti­gen Sach­be­zug beim Arbeit­neh­mer dar.

Ab dem Jahr 2020 können zusätz­lich Wer­bungs­kos­ten für die Anschaf­fung ergo­no­misch geeig­ne­ten Mobi­li­ars für das Home-Office geltend gemacht werden, wobei es sich ins­be­son­de­re um Schreib­tisch, Dreh­stuhl und Beleuch­tung handelt. Wiederum wird vor­aus­ge­setzt, dass im selben Kalen­der­jahr keine Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer geltend gemacht werden. Durch diese Regelung ist es möglich, dass Arbeit­neh­mer ohne eigenes steu­er­li­ches Arbeits­zim­mer die Anschaf­fung von Möbeln in der eigenen Wohnung steu­er­lich absetzen können. Wenn­gleich ungewiss ist, wie hoch die Anfor­de­run­gen an die Ergo­no­mie der Gegen­stän­de tat­säch­lich sein werden, ist jeden­falls bedeut­sam, dass zumin­dest 26 Home-Office Tage (im Kalen­der­jahr) durch den Arbeit­neh­mer geleis­tet wurden. Der jähr­li­che Höchst­be­trag für ergo­no­mi­sche Möbel beträgt 300 €, wobei der über­stei­gen­de Teil bis zum Kalen­der­jahr 2023 vor­trags­fä­hig ist. Der Höchst­be­trag von 300 € gilt dabei pro Jahr für 2021 bis 2023. Für die Ver­an­la­gung 2020 können immerhin schon 150 € steu­er­lich für die Anschaf­fung ergo­no­misch geeig­ne­ten Mobi­li­ars berück­sich­tigt werden — es wird dann jedoch die Höchst­gren­ze für das Jahr 2021 ent­spre­chend gekürzt. In Summe können also für die drei Jahre bzw. vier Jahre 900 € an zusätz­li­chen Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich abge­setzt werden.

Ins­ge­samt betrach­tet sind die neuen steu­er­li­chen Home-Office Rege­lun­gen beson­ders dann inter­es­sant, wenn das Home-Office Pau­scha­le und der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für ergo­no­mi­sche Möbel in Anspruch genommen werden können (ver­min­dert die Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit in einem Jahr um 600 €). Die bis­he­ri­gen, teil­wei­se sehr strengen Anfor­de­run­gen an die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit i.Z.m. dem häus­li­chen Arbeits­zim­mer bleiben durch die Corona-beding­ten Home-Office Rege­lun­gen grund­sätz­lich unan­ge­tas­tet. Zukünf­ti­ge mit dem Arbeit­ge­ber abge­schlos­se­ne Home-Office Ver­ein­ba­run­gen erleich­tern die steu­er­li­che Aner­ken­nung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers vor­aus­sicht­lich dahin­ge­hend, dass der Mit­tel­punkt der nicht­selb­stän­di­gen Tätig­keit im häus­li­chen Arbeits­zim­mer ange­nom­men werden kann.

Bild: © Adobe Stock — Jacob Lund