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Artikel zum Thema: Offenlegung

Achtung bei der Ver­mie­tung über Online-Plattformen

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

März 2020 

Das eigene Haus, die eigene Wohnung oder ein Feri­en­haus zu ver­mie­ten, ist für viele ein lukra­ti­ves Zubrot geworden. In den letzten Jahren wurden inter­na­tio­na­le Ver­mie­tungs­por­ta­le, Web­sei­ten oder elek­tro­ni­sche Markt­plät­ze immer belieb­ter, um Mieter oder Inter­es­sen­ten für die eigene Immo­bi­lie zu finden.

Manchmal wird dabei jedoch über­se­hen, dass diese Ein­künf­te aus der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung beim Finanz­amt erklärt werden müssen. Die Ein­künf­te unter­lie­gen grund­sätz­lich einer­seits der Ein­kom­men­steu­er und ande­rer­seits der Umsatz­steu­er. Zusätz­lich können kom­mu­na­le Abgaben wie die Ortstaxe fällig werden. Durch die jüngste Gesetz­ge­bung (Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2020) richtet die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung ihre Auf­merk­sam­keit nunmehr beson­ders auf diese “Geschäfts­mo­del­le”. Im Zuge des neuen Gesetzes wurden Betrei­ber von Portalen, Web­sei­ten und elek­tro­ni­schen Markt­plät­zen ver­pflich­tet, gewisse Infor­ma­tio­nen über die ver­mit­tel­ten Umsätze auf­zeich­nen und an die Finanz­ver­wal­tung zu über­mit­teln.

Dabei sind laut Auskunft des BMF folgende Infor­ma­tio­nen auf­zu­zeich­nen und zu übermitteln:

  • Name, Post­adres­se, E‑Mail, Webseite und andere elek­tro­ni­sche Adressen des Vermieters,
  • UID-Nummer (sofern vorhanden),
  • Bank­ver­bin­dung oder die Nummer eines vir­tu­el­len Kontos,
  • eine Beschrei­bung der sons­ti­gen Leistung, Höhe des bezahl­ten Entgelts, Infor­ma­ti­on zur Ermitt­lung des Ortes der Ver­mie­tungs­leis­tung, der Zeit­punkt, an dem die sonstige Leistung aus­ge­führt wird und falls ver­füg­bar, eine damit zusam­men­hän­gen­de ein­zig­ar­ti­ge Transaktionsnummer.

Darüber hinaus müssen Platt­form­be­trei­ber, welche die Ver­mie­tung von Grund­stü­cken oder die Beher­ber­gung in ein­ge­rich­te­ten Wohn- und Schlaf­räu­men unter­stüt­zen, die Post­adres­se auf­zeich­nen und auch bekannt­ge­ben, wie viele Personen über­nach­ten bzw. wie viele Betten gebucht wurden. Sofern die Betrei­ber dieser Infor­ma­ti­ons­pflicht nicht nach­kom­men, haften sie für die Umsatz­steu­er auf die ver­mit­tel­ten Umsätze. Nach der­zei­ti­gem Infor­ma­ti­ons­stand ist davon aus­zu­ge­hen, dass sowohl natio­na­le als auch inter­na­tio­na­le Betrei­ber dieser Pflicht nach­kom­men werden.

Anhand der erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen erhofft sich die Finanz aus­rei­chen­de Grund­la­gen, um etwaigen Steu­er­sün­dern auf die Schliche zu kommen. Wer nun Sorge vor diesem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und den daraus resul­tie­ren­den Kon­se­quen­zen hat, sollte sich frü­hest­mög­lich mit seinem Steu­er­be­ra­ter abstim­men. Es gibt diverse Mög­lich­kei­ten, ein etwaiges Fehl­ver­hal­ten der Ver­gan­gen­heit zu kor­ri­gie­ren. Die wohl sichers­te Mög­lich­keit einer Kor­rek­tur der Ver­gan­gen­heit ist eine Offen­le­gung des ver­gan­ge­nen Fehl­ver­hal­tens (eine soge­nann­te Selbst­an­zei­ge). Sofern sämt­li­che Merkmale des Finanz­straf­ge­set­zes (recht­zei­tig vor dem Ent­de­cken der Tat, umfas­sen­de Offen­le­gung des Fehl­ver­hal­tens, Bezah­lung der Steu­er­schuld, noch keine weitere Selbst­an­zei­ge für die betrof­fe­ne Abga­ben­art und das betrof­fe­ne Jahr) ein­ge­hal­ten werden, führt eine Selbst­an­zei­ge dazu, dass für Ver­feh­lun­gen der Ver­gan­gen­heit keine finanz­straf­recht­li­chen Kon­se­quen­zen drohen.

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