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Artikel zum Thema: Offenlegung

Weitere Neue­run­gen bei den Maß­nah­men gegen die COVID-19-Krise

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2020 

Bereits in der letzten Ausgabe (04/2020) haben wir über Hilfs­maß­nah­men zur Abschwä­chung der massiven wirt­schaft­li­chen Kon­se­quen­zen, welche durch das Corona-Virus und durch die getrof­fe­nen Gegen­maß­nah­men aus­ge­löst werden, berich­tet. Inzwi­schen haben sich eine Vielzahl an Klar­stel­lun­gen, Ände­run­gen und Neue­run­gen ergeben, welche nach­fol­gend über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden sollen. Dabei ist nach wie vor davon aus­zu­ge­hen, dass es in den nächsten Monaten zu weiteren Ände­run­gen bzw. Aus­wei­tun­gen der Maß­nah­men kommen kann.

Här­te­fall-Fonds — Phase 2

Die Ein­füh­rung des Här­te­fall-Fonds hat neben der erwar­te­ten Erleich­te­rung auch zu Unklar­hei­ten und Unver­ständ­nis bei den Antrags­kri­te­ri­en geführt. Für die seit Mitte April rele­van­te Phase 2 ist es zu Erleich­te­run­gen bei der Antrag­stel­lung gekommen. Entgegen der Vor­ge­hens­wei­se in Phase 1 sind weder Ein­kom­mens­un­ter­gren­zen noch ‑ober­gren­zen relevant und auch bei den kri­ti­schen Punkten Mehr­fach­ver­si­che­rung und Neben­be­schäf­ti­gung wurden Locke­run­gen vorgenommen.

Monetär betrach­tet stehen ins­ge­samt maximal 6.000 € pro Betrof­fe­nen aus dem Här­te­fall-Fonds zur Ver­fü­gung und zwar grund­sätz­lich 2.000 € monat­lich für 3 Monate. Da auf die maximale För­de­rung (6.000 €) Aus­zah­lun­gen aus Phase 1 ange­rech­net werden, soll es im End­ef­fekt zu einer Gleich­stel­lung auch für alle jene kommen, die in Phase 1 nicht berück­sich­tigt werden konnten. Überdies wird der bis­he­ri­ge Beob­ach­tungs­zeit­raum für die Inan­spruch­nah­me des Här­te­fall-Fonds um weitere drei Monate bis Mitte Sep­tem­ber 2020 ver­län­gert (bisher umfasste der Zeitraum 16. März bis 15. Juni). Inner­halb der ins­ge­samt 6 Monate können drei belie­bi­ge Monate für die Bean­tra­gung gewählt werden — die drei Monate müssen nicht zwingend auf­ein­an­der folgen. Dies soll wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten ins­be­son­de­re dann abfedern, wenn im März und April noch Ein­kom­men erzielt wurde und erst später durch ent­spre­chen­de Umsatz­ein­bu­ßen aufgrund von COVID-19 der Här­te­fall-Fonds in Anspruch genommen werden muss. Bisher galt die Maxime, dass bei annehm­ba­rer finan­zi­el­ler Lage zu Kri­sen­be­ginn keine För­der­be­rech­ti­gung durch den Här­te­fall-Fonds gegeben war. Nach wie vor gilt als Här­te­fall, sofern — bedingt durch die Anti-Corona-Maß­nah­men — die lau­fen­den Kosten nicht mehr gestemmt werden können, ein (über­wie­gend) behörd­li­ches Betre­tungs­ver­bot bestand oder der Umsatz um zumin­dest 50% im Ver­gleich zum Vor­jah­res­zeit­raum weg­ge­fal­len ist.

Im Rahmen des Här­te­fall-Fonds wurde nun auch eine Min­dest­för­der­hö­he von 500 € pro Monat ein­ge­führt, um indi­vi­du­el­le Här­te­fäl­le und Unter­neh­men mit feh­len­den Gewinnen aufgrund von Inves­ti­tio­nen auf­fan­gen zu können. Jung­un­ter­neh­mer, die ihr Unter­neh­men nach dem 1.1.2018 (bisher war 1.1.2020 die Grenze) gegrün­det haben, können auch ohne Steu­er­be­scheid 500 € bean­tra­gen. Überdies wurde klar­ge­stellt, dass eine För­de­rung aus dem Corona-Fami­li­en­här­teaus­gleich kein Aus­schluss­grund für den Här­te­fall-Fonds ist.

FAQ zum Thema Kurzarbeit

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit, Familie und Jugend hat eine Bro­schü­re zu häufig gestell­ten Fragen (FAQ) zur COVID-19-Kurz­ar­beit her­aus­ge­bracht (https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Kurzarbeit.html). Die The­men­ge­bie­te gliedern sich in Anwen­dungs­be­reich, Abwick­lung, Arbeits­zeit, Bei­hil­fen­hö­he, Ent­gelt­fra­gen, Kurz­ar­beit i.V.m. arbeits­recht­li­chen Son­der­for­men, Abrech­nung sowie Erhalt des Beschäf­tig­ten­stands. Darin wird bei­spiels­wei­se klar­ge­stellt, dass mit 1. April 2020 erst ein­ge­stell­te Arbeit­neh­mer nicht sofort mittels Kurz­ar­beit geför­dert werden können. Vielmehr muss vor der Kurz­ar­beit bereits ein volles Monats­ge­halt bezogen worden sein bzw. bei unre­gel­mä­ßi­gem Entgelt zumin­dest Entgelte für 3 Monate bzw. 13 Wochen vor­lie­gen. Vom Zeit­punkt her betrach­tet kann Kurz­ar­beit grund­sätz­lich seit 21. April nur noch rück­wir­kend mit 1. April 2020 (und nicht bereits für frühere Zeit­räu­me) bean­tragt werden.

Zum regel­mä­ßig bri­san­ten Thema Urlaub ist auch die Frage zum Urlaubs­ver­brauch vor Kurz­ar­beit in den FAQ ent­hal­ten. Grund­sätz­lich sollten Arbeit­neh­mer in Abstim­mung mit dem Arbeit­ge­ber den gesamten Urlaubs­an­spruch ver­gan­ge­ner Urlaubs­jah­re sowie ein allen­falls bestehen­des Zeit­gut­ha­ben ver­brau­chen, bevor sie in Kurz­ar­beit gehen können. Das Urlaubs­ent­gelt bemisst sich übrigens an der Ent­loh­nung vor der Kurz­ar­beit und muss vom Arbeit­ge­ber getragen werden. Gleich­sam als Gegen­teil von Urlaub wird ebenso klar­ge­stellt, dass auch Mehr­ar­beit in der Kurz­ar­beit möglich ist (und ent­spre­chend gemeldet werden muss). Es kommt dann zu keinen Strafen.

Aus admi­nis­tra­ti­ver Sicht wird es häufig der Fall sein, dass die Corona-Kurz­ar­beit noch nicht recht­zei­tig im Lohn­ver­rech­nungs­pro­gramm pro­gram­miert werden konnte. Sofern etwa im April eine Akon­to­zah­lung geleis­tet worden ist, kann Ende Mai eine Auf­rol­lung vor­ge­nom­men werden. Ratsam ist jeden­falls, die Arbeit­neh­mer auf den Akon­to­zah­lungs­cha­rak­ter hin­zu­wei­sen, um einen all­fäl­lig gut­gläu­bi­gen Ver­brauch von zu viel bezo­ge­nem Entgelt zu verhindern.

Um aus­rei­chend Liqui­di­tät sicher­zu­stel­len, ist eine wichtige Frage, wie und wann die Abrech­nung der Kurz­ar­beits­bei­hil­fe erfolgt. Der Ablauf gestal­tet sich derart, dass für die in Kurz­ar­beit ein­be­zo­ge­nen Arbeit­neh­mer seitens des Unter­neh­mens für jeden Kalen­der­mo­nat bis zum 28. des Fol­ge­mo­nats eine Abrech­nungs­lis­te vor­zu­le­gen ist (für März 2020 darf die Abrech­nung aus­nahms­wei­se bis spä­tes­tens 28. Mai 2020 über­mit­telt werden). Zur Aus­zah­lung der Kurz­ar­beits­bei­hil­fe kommt es im Nach­hin­ein pro Kalen­der­mo­nat, nachdem die Teil­ab­rech­nung geprüft und vor­ge­legt worden ist. Die Bewil­li­gung der Kurz­ar­beits­bei­hil­fe bietet den Vorteil, dass sie bei Kredit- und Garan­tie­ge­bern als Sicher­heit vor­ge­legt werden kann. Außerdem sollen Banken ange­hal­ten sein, bereits den Antrag auf Kurz­ar­beit gemein­sam mit der Bestä­ti­gung des Ein­lan­gens des Antrags zu akzep­tie­ren und somit Lohn­zah­lun­gen vor­zu­fi­nan­zie­ren. Tech­nisch betrach­tet und nach Auskunft des AMS gibt es zwei Wege für die Erstel­lung und Abrech­nung — entweder mittels AMS-Web­an­wen­dung oder durch Daten­im­port bzw. Daten­er­fas­sung mit der AMS-Excel-Pro­jekt­da­tei. Jeden­falls müssen danach das Hoch­la­den und Senden im eAMS-Konto für Unter­neh­men erfolgen. Ein bedeut­sa­mes Merkmal der Web­an­wen­dung liegt darin, dass sie zur Abrech­nung von bis zu 150 Arbeit­neh­mern und Lehr­lin­gen ver­wen­det werden kann.

(Weitere) steu­er­li­che Erleichterungen

Das 6. COVID-19-Gesetz sieht mehrere Ver­ein­fa­chun­gen im Rahmen der Einkommen‑, Umsatz­steu­er usw. vor wie z.B. die steu­er­li­che Unschäd­lich­keit des Tätig­wer­dens pen­sio­nier­ter Ärzte während der Corona-Krise. Auf die Lieferungen/innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutz­mas­ken (auch Stoff­mas­ken) seit dem 13. April und vor dem 1. August 2020 soll 0% Umsatz­steu­er anfallen — anstelle des Nor­mal­steu­er­sat­zes von 20%. Schließ­lich soll es auch zu in der BAO gere­gel­ten Erleich­te­run­gen bei Gut­schrift­aus­zah­lun­gen vom Finanz­amts­kon­to kommen.

Bereits “länger bestehen­de” Begüns­ti­gun­gen für Arbeit­neh­mer betref­fen Home-Office und auch Bonus­zah­lun­gen. Demnach kann das Pend­ler­pau­scha­le auch während des Home-Offices in Anspruch genommen werden. Aus­schließ­lich COVID-19-bedingte Bonus­zah­lun­gen, welche im Kalen­der­jahr 2020 gewährt werden, sind bis zu 3.000 € beim Arbeit­neh­mer steu­er­frei zu behan­deln und erhöhen auch nicht das Jahressechstel.

ÖGK-Fristen bleiben grund­sätz­lich aufrecht

Die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se (ÖGK) nimmt keine Ein­trei­bungs­maß­nah­men für die Beiträge der Monate März, April und Mai 2020 vor. Für von der “Schlie­ßungs­ver­ord­nung” bzw. dem Betre­tungs­ver­bot betrof­fe­ne Betriebe erfolgt eine auto­ma­ti­sche Stundung der Beiträge für Februar, März und April 2020. Sonstige Betriebe müssen für Ver­zugs­zin­sen­frei­heit mittels form­lo­sen Antrags um Stundung ansuchen und dabei auf coro­nabe­ding­te Liqui­di­täts­pro­ble­me hin­wei­sen. Aller­dings stellt die ÖGK klar, dass die Grund­re­geln der Lohn­ver­rech­nung aufrecht bleiben. Dies gilt auch für die gesetz­li­che Fäl­lig­keit der Beiträge. Ebenso sind die Anmel­dun­gen zur Pflicht­ver­si­che­rung wei­ter­hin frist­ge­recht vor Arbeits­an­tritt der Arbeit­neh­mer vor­zu­neh­men. Auch die monat­li­chen Bei­trags­grund­la­gen­mel­dun­gen sind wei­ter­hin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Aller­dings werden in den Monaten März, April und Mai 2020 für coro­nabe­dingt ver­spä­te­te Bei­trags­grund­la­gen­mel­dun­gen keine Säum­nis­zu­schlä­ge vor­ge­schrie­ben werden.

Ver­län­ger­te Auf­stel­lungs- und Offen­le­gungs­fris­ten für den Jahresabschluss

Eine Klar­stel­lung ist hier (durch das Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um) erfolgt. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, Genos­sen­schaf­ten und Vereine mit Bilanz­stich­tag zwischen 16. Oktober 2019 und 31. Juli 2020 haben durch die Corona-Krise bedingt nun 9 Monate Zeit für die Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2019 (ansons­ten muss die Auf­stel­lung inner­halb der ersten 5 Monate des Geschäfts­jah­res erfolgen). Zugleich wurde die Offen­le­gungs­frist auf 12 Monate ver­län­gert (nor­ma­ler­wei­se 9 Monate). Jah­res­ab­schlüs­se zum 31. Dezember 2019 müssen somit spä­tes­tens zum 31. Dezember 2020 im Fir­men­buch offen­ge­legt werden.

Erhöhung der Notstandshilfe

Die Not­stands­hil­fe soll für die Monate Mai bis Sep­tem­ber auf das Ausmaß des Arbeits­lo­sen­gel­des erhöht werden. Dadurch soll sicher­ge­stellt sein, dass die Krise für Menschen ohne Beschäf­ti­gung nicht noch ver­schärft wird.

Neu­or­ga­ni­sa­ti­on der Finanz­ver­wal­tung auf Jah­res­en­de verschoben

Wie zuletzt berich­tet (KI 04/20), ist eine umfang­rei­che Neu­or­ga­ni­sa­ti­on der Finanz­ver­wal­tung geplant, die bei­spiels­wei­se eine deut­li­che Reduk­ti­on der Finanz­äm­ter (von der Zustän­dig­keit her betrach­tet) mit sich bringen wird. Durch die Corona-Krise ist es nun zu einer Ver­zö­ge­rung bei der Umset­zung gekommen. Anstelle wie ursprüng­lich ange­dacht Juli 2020 ist nun der 31. Dezember 2020 das erklärte zeit­li­che Ziel.

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