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Artikel zum Thema: Pensionistenabsetzbetrag

Steu­er­re­form im Natio­nal­rat beschlossen


Oktober 2019 

Die “Steu­er­re­form 2020” (Steu­er­re­form­ge­setz 2020) wurde im Sep­tem­ber 2019 im Natio­nal­rat beschlos­sen. Nachdem wir Sie in der Juni-Ausgabe (siehe KI 06/19) über mögliche Ände­run­gen infor­miert haben, hat es aufgrund der poli­ti­schen Ver­än­de­run­gen etwas länger bis zum finalen Beschluss gedauert. Nach­fol­gend sollen wichtige Aspekte über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden. Neben steu­er­li­chen Ände­run­gen ist es auch zu Anpas­sun­gen bei den Pen­sio­nen gekommen.

Ent­las­tung für Geringverdiener

Mehrere Maß­nah­men sollen eine Ent­las­tung für Gering­ver­die­ner bringen. Neben einer Nega­tiv­steu­er durch eine höhere Rück­erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (zusätz­lich zur Rück­erstat­tung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge kann auch ein “Sozi­al­ver­si­che­rungs­bo­nus” von 300 € gewährt werden) soll auch eine Erhöhung des Ver­kehrs­ab­setz­be­tra­ges dazu bei­tra­gen. Der Ver­kehrs­ab­setz­be­trag erhöht sich um 300 €, wenn das Ein­kom­men im Kalen­der­jahr 15.500 € nicht über­steigt. Bei Ein­kom­men zwischen 15.500 € und 21.500 € ver­min­dert sich der Zuschlag gleich­mä­ßig ein­schlei­fend auf 0 €. Überdies wird der Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag um 200 € erhöht.

Große Ände­run­gen für Kleinunternehmer

Neben der Erhöhung der Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze für umsatz­steu­er­li­che Zwecke auf 35.000 € (Net­to­gren­ze) von bisher 30.000 € bringt die Steu­er­re­form 2020 auch eine zusätz­li­che Pau­scha­lie­rung in der Ein­kom­men­steu­er, sofern selb­stän­di­ge Ein­künf­te oder Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb erzielt werden. Für die Höhe der pau­scha­len Ausgaben sind ledig­lich die Umsatz­hö­he und die Branche aus­schlag­ge­bend. Die Ausgaben können im Nor­mal­fall mit 45% der Umsätze ange­nom­men werden. Da Dienst­leis­tungs­be­trie­be typi­scher­wei­se im Ver­hält­nis zum Umsatz eine gerin­ge­re Kos­ten­be­las­tung auf­wei­sen, sind hierbei pau­scha­le Ausgaben i.H.v. 20% der Umsätze vor­ge­se­hen. Wesent­li­che Folgen der Ver­ein­fa­chung sind, dass neben den pau­scha­len Betriebs­aus­ga­ben keine weiteren Ausgaben mehr berück­sich­tigt werden können, wohl aber der Grund­frei­be­trag geltend gemacht werden kann. Ebenso abzugs­fä­hig sind Beiträge in der Pflicht­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kranken‑, Unfall- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung und ver­gleich­ba­re Ausgaben. Admi­nis­tra­ti­ve Erleich­te­run­gen sind vor­pro­gram­miert, da für die Gewinn­ermitt­lung weder Waren­ein­gangs­buch noch Anla­gen­kar­tei erfor­der­lich sind. Gegen­über dem früheren Geset­zes­ent­wurf weg­ge­fal­len ist das geson­der­te Abstel­len auf die Ent­rich­tung der Pflicht­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und damit zusam­men­hän­gend geson­der­te Ausgabenpauschalierungssätze.

Senkung des Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trags für Selb­stän­di­ge und Landwirte

Der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag wird für diese Gruppe um 0,85% der Bei­trags­grund­la­ge abge­senkt — die damit zusam­men­hän­gen­den Kosten werden vom Bund getragen. Der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag für Selb­stän­di­ge und Land­wir­te beläuft sich zukünf­tig nur mehr auf 6,8%.

Ver­dop­pe­lung bei GWGs

Die Grenze für die Sofort­ab­schrei­bung von gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG) wird von 400 € auf 800 € ver­dop­pelt, wodurch es neben Inves­ti­ti­ons­an­rei­zen auch zu Ver­ein­fa­chun­gen kommen dürfte, da das Führen eines Anla­gen­ver­zeich­nis­ses vermehrt weg­fal­len könnte.

Pen­si­ons­an­pas­sungs­ge­setz bringt gestaf­fel­te Pensionserhöhung

Das Pen­si­ons­an­pas­sungs­ge­setz 2020 führt zu einer gestaf­fel­ten Pen­si­ons­er­hö­hung. Pen­sio­nen bis 1.111 € brutto werden um 3,6% steigen (auch Aus­gleichs­zu­la­ge und Opfer­ren­ten). Bis zu einer Höhe von 2.500 € erfolgt eine schritt­wei­se Absen­kung bis auf den gesetz­li­chen Infla­ti­ons­wert von 1,8%. Auf übrige Pen­sio­nen kommt der gesetz­li­che Anpas­sungs­fak­tor von 1,8% zum Tragen, wobei ein Deckel von 94 € für Gesamt­pen­sio­nen über 5.220 € ein­ge­zo­gen wurde. Außer­tour­lich wird außerdem die Aus­gleichs­zu­la­ge für Ehepaare ange­ho­ben (im Jahr 2020 steigt sie von 1.398,97 € auf 1.472 €).

Senkung der Umsatz­steu­er bei E‑Books

Für elek­tro­ni­sche Publi­ka­tio­nen kommt der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz von 10% zur Anwendung.

Son­der­vor­schrif­ten für hybride Gestaltungen

Zu Klar­stel­lun­gen bzw. Ver­schär­fun­gen kommt es auch im Zusam­men­hang mit hybriden Gestal­tun­gen — Aus­gangs­punkt dafür ist die “Anti-Tax Avo­id­ance Direc­ti­ve” (ATAD). Grund­te­nor hierbei ist, dass soge­nann­te Steu­er­dis­kre­pan­zen neu­tra­li­siert werden sollen, indem in Öster­reich der Abzug von Auf­wen­dun­gen als (Betriebs)Ausgaben versagt wird oder eine Zahlung als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen ist. Eine Steu­er­dis­kre­panz liegt bei einem Abzug ohne kor­re­spon­die­ren­de Einnahme (d.h. Steu­er­ab­zug in einem Staat und keine steu­er­li­che Erfas­sung der kor­re­spon­die­ren­den Erträge in einem anderen Staat) oder bei einem dop­pel­ten Abzug vor. Ein dop­pel­ter Abzug ist dann gegeben, wenn die­sel­ben Auf­wen­dun­gen in mehr als einem Staat abzugs­fä­hig sind. Kern­ele­ment dieser Son­der­vor­schrif­ten ist freilich die Existenz einer hybriden Gestal­tung. Hierbei wird zwischen hybridem Finan­zie­rungs­in­stru­ment, hybrider Über­tra­gung, hybridem Unter­neh­men (Beur­tei­lung der Steu­er­sub­jek­ti­vi­tät des Zahlers oder Zah­lungs­emp­fän­gers), hybrider Betriebs­stät­te (Zuord­nung von Auf­wen­dun­gen und Erträgen zu einer Betriebs­stät­te) und einer unbe­rück­sich­tig­ten Betriebs­stät­te dif­fe­ren­ziert. Im Sinne der Wahrung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit soll gegen eine Steu­er­dis­kre­panz nur dann vor­ge­gan­gen werden, wenn sich diese im Rahmen einer solchen hybriden Gestal­tung ergibt.

Die aus­ge­wähl­ten dar­ge­stell­ten Maß­nah­men beziehen sich auf den ersten Teil der ursprüng­lich groß ange­leg­ten Steu­er­re­form und bringen zum Großteil ab dem Jahr 2020 Ände­run­gen. Die Umset­zung weit­rei­chen­der Schritte, wie die Tarif­sen­kun­gen bei der Ein­kom­men­steu­er und bei der Kör­per­schaft­steu­er oder die Ver­ein­fa­chung und Moder­ni­sie­rung des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG 2020), bleibt abzuwarten.

Bild: © Anna Blau — BMF