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Artikel zum Thema: Pensionistenabsetzbetrag

Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­trag — auch aus­län­di­sche Pen­si­ons­ein­künf­te sind zu berücksichtigen!

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2009 

Pen­sio­nis­ten steht grund­sätz­lich ein Absetz­be­trag von 400 € pro Jahr zu. Dieser ver­min­dert sich gleich­mä­ßig ein­schlei­fend zwischen zu ver­steu­ern­den Pen­si­ons­be­zü­gen von 17.000 € und 25.000 € (Höchst­gren­ze) auf Null. Bei der Berech­nung, ob die Höchst­gren­ze über­schrit­ten wurde sind auch aus­län­di­sche Pen­si­ons­ein­künf­te, die in Öster­reich aufgrund eines Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens unter Pro­gres­si­ons­vor­be­halt steu­er­frei gestellt sind, zu berück­sich­ti­gen. Seitens des UFS (Ent­schei­dung vom 7.1.2009 – GZ RV/0470‑G/08) wurde dies damit begrün­det, dass bei grenz­über­schrei­ten­den Sach­ver­hal­ten grund­sätz­lich eine Besteue­rung erreicht werden soll wie sie auch bei rein inner­staat­li­chen Sach­ver­hal­ten vor­ge­nom­men wird. Daher ist nach dem Grund­satz der Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung die Berück­sich­ti­gung der befrei­ten Aus­lands­ein­künf­te bei der Ein­schleif­re­ge­lung des Pen­sio­nis­ten­ab­setz­be­tra­ges geboten.

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