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Artikel zum Thema: Risiko

ÖGK zum Abbau von coro­nabe­ding­ten Beitragsrückständen

Die Öster­rei­chi­sche Gesund­heits­kas­se ist den Unter­neh­men durch die COVID-19-Krise hindurch zur Seite gestan­den und hat bei­spiels­wei­se durch die Stundung von (Sozialversicherungs)Beiträgen zur Auf­recht­erhal­tung der Liqui­di­tät bei­getra­gen. Im Lichte eines sich abzeich­nen­den Über­ste­hens der Pandemie sollen die Unter­neh­men nun damit beginnen, die coro­nabe­ding­ten Bei­trags­rück­stän­de abzubauen.

Einer unlängst ver­öf­fent­lich­ten Infor­ma­ti­on der ÖGK folgend ist in einem ersten Schritt (gesetz­lich durch das “2‑Phasen-Modell”) vor­ge­se­hen, dass die auf­ge­lau­fe­nen Rück­stän­de aus den Bei­trags­zeit­räu­men Februar 2020 bis Mai 2021 bis Ende Juni 2021 zu beglei­chen sind. Ab dem Bei­trags­zeit­raum Juni 2021 gelten wieder die üblichen Fäl­lig­kei­ten und Zah­lungs­fris­ten. Dem­entspre­chend müssen die lau­fen­den Beiträge jeweils bis zum 15. des Fol­ge­mo­nats ent­rich­tet werden. Um den Über­blick über Bei­trags­rück­stän­de bewahren zu können, erhalten die betrof­fe­nen Betriebe zeitnah ent­spre­chen­de Zah­lungs­in­for­ma­tio­nen. Tages­ak­tu­el­le Kon­to­in­for­ma­tio­nen sind überdies jeder­zeit über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) abrufbar.

Falls trotz aller Bemü­hun­gen die Bei­trags­rück­stän­de bis Ende Juni 2021 nicht gänzlich begli­chen werden können, besteht für betrof­fe­ne Unter­neh­men die Mög­lich­keit eines Raten­an­su­chens. Ein ent­spre­chen­der elek­tro­ni­scher Antrag steht ab 1. Juni 2021 über WEBEKU zur Ver­fü­gung. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge für Mit­ar­bei­ter in Kurz­ar­beit, Risi­ko­frei­stel­lung oder Abson­de­rung von Stun­dungs- bzw. Raten­ver­ein­ba­run­gen aus­ge­nom­men sind. Werden diese Beiträge nicht bis zum 15. des auf die Bei­hil­fen­zah­lung zweit­fol­gen­den Kalen­der­mo­na­tes ent­rich­tet, können Raten­an­su­chen nicht bewil­ligt werden.

Bild: © Adobe Stock — tadamichi