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Artikel zum Thema: Risiko

Maß­nah­men gegen die COVID-19-Pandemie — Updates

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2021 

Das Thema COVID-19 ist immer noch in den täg­li­chen Schlag­zei­len präsent. Nach­fol­gen­de Updates sollen einen Über­blick über Neue­run­gen, Ver­län­ge­run­gen und sonstige wichtige Aspekte rund um die viel­fäl­ti­gen Maß­nah­men im Kampf gegen die Pandemie geben.

Wirt­schafts­hil­fen für stark betrof­fe­ne Unter­neh­men werden verlängert

Wenn­gleich die jüngsten Öff­nungs­schrit­te und Locke­run­gen der Corona-Maß­nah­men bereits erste Erho­lungs­ef­fek­te für die Wirt­schaft zeigen, sollen mitt­ler­wei­le alt­be­währ­te Instru­men­te und Mittel zur Kri­sen­be­wäl­ti­gung nicht voreilig ein­ge­stellt werden. Dem BMF folgend können wirt­schaft­lich stark betrof­fe­ne Unter­neh­men bzw. Betriebe in beson­ders hart getrof­fe­nen Branchen wei­ter­hin auf einen Mix aus Staats­hil­fen zurück­grei­fen. So werden Aus­falls­bo­nus und Här­te­fall­fonds um 3 Monate bis Sep­tem­ber 2021 ver­län­gert (Vor­aus­set­zung ist ein 50 %iger Umsatz­aus­fall). Der Här­te­fall­fonds wird übrigens um 1 Mrd. € auf maximal 3 Mrd. € aus­ge­wei­tet. Ebenso wird der Ver­lus­ter­satz um 6 Monate bis Dezember 2021 ver­län­gert. Hierbei wird nunmehr ebenso ein 50 %iger Umsatz­aus­fall anstelle von bisher 30 % für die Inan­spruch­nah­me vor­aus­ge­setzt. Schließ­lich erfolgt die Aus­wei­tung von Garan­tien und steu­er­recht­li­chen Maß­nah­men bis Ende 2021. Bei den Garan­tien handelt es sich um Über­brü­ckungs­ga­ran­tien und Haf­tun­gen, welche das Kre­dit­ri­si­ko voll­stän­dig abdecken — die Ver­län­ge­rung erfolgt verzugs- bzw. stundungszinsenfrei.

Ver­län­ge­rung der Frei­stel­lung von Schwan­ge­ren bis Ende September

Die Frei­stel­lungs­re­ge­lung für schwan­ge­re Beschäf­tig­te wird um weitere drei Monate bis Ende Sep­tem­ber 2021 ver­län­gert. Vor­aus­set­zung für die Frei­stel­lung bei vollem Lohn­aus­gleich ab Beginn der 14. Schwan­ger­schafts­wo­che sind der phy­si­sche Kontakt mit anderen Personen (etwa als Fri­seu­rin oder Kin­der­gar­ten­päd­ago­gin) und das Fehlen einer alter­na­ti­ven Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit. Aus­nah­men gelten jedoch für jene wer­den­den Mütter, die bereits vollen Impf­schutz genießen — sie sind ab Juli von der Frei­stel­lung aus­ge­nom­men. Ver­gleich­ba­res gilt für bereits frei­ge­stell­te Personen, welche dem Arbeit­ge­ber 14 Tage vorab mit­tei­len müssen, wann der voll­stän­di­ge Impf­schutz ein­tre­ten wird.

Sozi­al­ver­si­che­rung bei Home­of­fice im Ausland — Son­der­re­ge­lung wird bis Ende 2021 verlängert

Ins­be­son­de­re für Grenz­pend­ler besteht i.Z.m. der Corona-Pandemie eine Son­der­re­ge­lung für vor­über­ge­hen­des coro­nabe­ding­tes Home­of­fice im Ausland. Demnach kommt es aufgrund der über­wie­gen­den Home­of­fice-Tätig­keit im Her­kunfts­land zu keiner Änderung der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Zustän­dig­keit. Die Ver­län­ge­rung gilt für Home­of­fice-Tätig­kei­ten in EU/EWR und in der Schweiz bis 31.12.2021. Somit bleibt bei­spiels­wei­se Öster­reich als bis­he­ri­ges Beschäf­ti­gungs­land für einen in Deutsch­land wohn­haf­ten Arbeit­neh­mer wei­ter­hin ver­si­che­rungs­zu­stän­dig, wenn der Arbeit­neh­mer mit seinem Arbeit­ge­ber ver­ein­bart, coro­nabe­dingt die Arbeits­leis­tung von seinem Wohnort in Deutsch­land zu erbringen.

Steu­er­pflicht des Umsatz­er­sat­zes wird klargestellt

Wir haben bereits in der KI 04/21 die steu­er­li­che Behand­lung der diversen COVID-19-För­de­run­gen the­ma­ti­siert. Nunmehr wurde die Ertrag­steu­er­pflicht des Umsatz­er­sat­zes explizit klar­ge­stellt. Ab der Ver­an­la­gung 2021 wird nämlich die Steu­er­pflicht für umsatz­er­set­zen­de Zuwen­dun­gen erwei­tert. Somit sind ab der Ver­an­la­gung 2021 aus­drück­lich auch Zuwen­dun­gen aus dem COVID-Kri­sen­be­wäl­ti­gungs­fonds bzw. ver­gleich­ba­re Zuwen­dun­gen seitens der Bun­des­län­der, Gemein­den usw. davon umfasst. Ebenso wurde eine Steu­er­pflicht des NPO-Lockdown-Zuschus­ses ab Ver­an­la­gung 2020 aus­drück­lich gesetz­lich fest­ge­hal­ten. Inter­es­sant ist auch das Zusam­men­spiel mit der neuen ein­kom­men­steu­er­li­chen Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung. Grund­sätz­lich wäre im Rahmen der Ver­an­la­gung 2020 der Umsatz­er­satz mangels Steu­er­bar­keit und Verweis auf die Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG nicht zu berück­sich­ti­gen. Um eine Umgehung der Steu­er­pflicht zu ver­mei­den, soll jedoch der Umsatz­er­satz steu­er­lich Berück­sich­ti­gung finden, sofern er mehr als die tat­säch­li­chen Umsätze des Jahres beträgt. Der Umsatz­er­satz hat dann eine wirt­schaft­lich bedeut­sa­me Grö­ßen­ord­nung erreicht, die wie ein real erziel­ter Umsatz behan­delt werden soll.

Bild: © Adobe Stock — Wanvisa