News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Risiko

Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­vor­schrif­ten in Öster­reich — Neue­run­gen durch die VPR 2021

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Dezember 2021 

Im Bereich der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen geben die öster­rei­chi­schen Ver­rech­nungs­preis­richt­li­ni­en 2021 nunmehr eine wichtige Ori­en­tie­rungs­hil­fe, indem sie konkrete Inhalte, welche in einer Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on ent­hal­ten sein müssen, spe­zi­fi­zie­ren. Betrof­fen sind nicht (nur) jene Unter­neh­men, welche unter das Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz (VPDG) fallen und somit regel­mä­ßig die 50 Mio. € Umsatz­er­lös­gren­ze über­schrei­ten. Den VPR 2021 folgend und mit Bezug auf die BAO müssen auch kleinere Unter­neh­men eine Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on erstel­len, um die Fremd­üb­lich­keit ihrer Ver­rech­nungs­prei­se nach­wei­sen zu können. Die in den VPR 2021 genann­ten Anfor­de­run­gen sind dabei nur unwe­sent­lich geringer aus­ge­fal­len als jene im VPDG und der dazu ergan­ge­nen Durch­füh­rungs­ver­ord­nung nor­mier­ten Bestand­tei­le. Da die Vorgaben gem. VPDG auch frei­wil­lig befolgt werden können, zahlt sich ein Wechsel auf die nach­fol­gend dar­ge­stell­ten Doku­men­ta­ti­ons­vor­schrif­ten mög­li­cher­wei­se oftmals nicht aus — ein solcher Wechsel würde erfolgen, sofern die Grenze der 50 Mio. € Umsatz­er­lö­se in zwei auf­ein­an­der­fol­gen­den Jahren unter­schrit­ten wird.

Konkret müssen den VPR 2021 folgend nach­fol­gen­de Infor­ma­tio­nen im Rahmen der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on ent­hal­ten sein.

  • All­ge­mei­ne Infor­ma­tio­nen über die ver­bun­de­nen Unter­neh­men (Orga­ni­gramm, Betei­li­gungs­ver­hält­nis­se, finan­zi­el­le Ver­hält­nis­se, Kurz­be­schrei­bung der Unter­neh­mens- und Geschäfts­stra­te­gie sowie der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse).
  • Beschrei­bung der zu beur­tei­len­den kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­tio­nen (Geschäfts­be­zie­hun­gen) nach Art und Umfang. Hierbei kann es sich typi­scher­wei­se um Waren­trans­ak­tio­nen, Services, Darlehen oder Garan­tien, Über­las­sung von Nut­zungs­rech­ten und Lizenzen usw. handeln. Grund­sätz­lich gilt, dass einer kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­ti­on mehr Bedeu­tung zukommt, je höher das Trans­ak­ti­ons­vo­lu­men ist.
  • Dar­stel­lung der Ein­bin­dung des inlän­di­schen Unter­neh­mens in eine inter­na­tio­nal ver­lau­fen­de Wert­schöp­fungs­ket­te des Konzerns.
  • Auf­lis­tung der wahr­ge­nom­me­nen Funk­tio­nen, des ein­ge­setz­ten Ver­mö­gens und der über­nom­me­nen Risiken (Funk­ti­ons- und Risi­ko­ana­ly­se). Die Funk­ti­ons- und Risi­ko­ana­ly­se muss grund­sätz­lich pro Trans­ak­ti­on erstellt werden und ist ein wesent­li­cher Bestand­teil jeder Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on, da sie neben der Cha­rak­te­ri­sie­rung des Unter­neh­mens auch die Auswahl der Ver­rech­nungs­preis­me­tho­de beeinflusst.
  • Begrün­dung für die Auswahl der ange­wen­de­ten Ver­rech­nungs­preis­me­tho­de (z.B. Preis­ver­gleichs­me­tho­de, Kos­ten­auf­schlags­me­tho­de, Profit Split usw.) und Dar­stel­lung der Ange­mes­sen­heit der Ver­rech­nungs­prei­se (unter Hinweis auf mögliche Fremd­ge­schäf­te oder auf fremde Unter­neh­men, die ver­gleich­ba­re Geschäf­te tätigen); und
  • Schrift­li­che Verträge, die im Vor­hin­ein zur Trans­ak­ti­on abge­schlos­sen wurden.

Ver­gleich­bar größeren Kon­zer­nen sollten also auch KMUs mit ver­bun­de­nen Unter­neh­men bzw. Betriebs­stät­ten im Ausland die öster­rei­chi­sche Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on für die hei­mi­sche Gesell­schaft regel­mä­ßig bis zur Abgabe der Steu­er­erklä­rung für das ent­spre­chen­de Jahr erstel­len (typi­scher­wei­se auf Deutsch oder auf Englisch).

Ver­ein­fa­chung bei “Country-by-Country Repor­ting Notification”

Beim Country-by-Country Repor­ting (“län­der­be­zo­ge­ne Bericht­erstat­tung”) muss nicht nur (regel­mä­ßig) die oberste Mut­ter­ge­sell­schaft im Konzern den Country-by-Country Report erstel­len, auch die anderen Kon­zern­ge­sell­schaf­ten müssen die Finanz­ver­wal­tun­gen infor­mie­ren, welche Gesell­schaft den län­der­be­zo­ge­nen Bericht erstellt, da dieser in Folge zwischen den Finanz­ver­wal­tun­gen aus­ge­tauscht wird. Von der Ver­pflich­tung zur Erstel­lung eines län­der­be­zo­ge­nen Berichts sind nur große Konzerne mit einem Kon­zern­jah­res­um­satz von min­des­tens 750 Mio. € betrof­fen. In Öster­reich erfolgt diese Infor­ma­ti­on an die Finanz­ver­wal­tung in Form der VPDG 1 Mit­tei­lung typi­scher­wei­se über Finan­zOn­line, wobei jede inlän­di­sche Gesell­schaft jährlich eine separate Mit­tei­lung abgeben muss. 

Die VPR 2021 beinhal­ten nun eine für Steu­er­pflich­ti­ge begrü­ßens­wer­te admi­nis­tra­ti­ve Erleich­te­rung in Ver­bin­dung mit dieser Mit­tei­lungs­pflicht. Für Wirt­schafts­jah­re ab 1.1.2022 ist den VPR 2021 folgend eine (neu­er­li­che) Mit­tei­lung nur noch dann erfor­der­lich, wenn sich im Ver­gleich zu der im Vorjahr abge­ge­be­nen Mit­tei­lung Ände­run­gen ergeben (etwa, wenn sich die oberste Mut­ter­ge­sell­schaft ändert oder die Berichts­pflicht nicht mehr über­nom­men wird). Sofern für eine Gesell­schaft das Ende der Zuge­hö­rig­keit zu einer mul­ti­na­tio­na­len Unter­neh­mens­grup­pe eintritt, muss eine "Leer­mel­dung" via Finan­zOn­line abge­ge­ben werden — es besteht dann keine Ver­pflich­tung mehr, eine Mit­tei­lung i.Z.m. der län­der­be­zo­ge­nen Bericht­erstat­tung abzugeben.

Bild: © Adobe Stock — onephoto