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Artikel zum Thema: Schriftlichkeit

Kein Anbrin­gen an die Finanz­ver­wal­tung per Computer-Fax (e‑FAX)

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2016 

Die Form­vor­schrif­ten für Anbrin­gen an die Finanz­ver­wal­tung (Erklä­run­gen, Anträge, Beant­wor­tung von Beden­ken­vor­hal­ten, Rechts­mit­tel usw.) haben sich über die Jahre immer wieder geändert, dabei jedoch nur zum Teil an die modernen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel ange­passt. Anbrin­gen via E‑Mail gelten dabei bei­spiels­wei­se nach wie vor nicht als gültige Eingaben. Über­mitt­lun­gen per Fax sind hingegen zulässig, wobei auch hier Beson­der­hei­ten bestehen.

Gemäß der Vor­schrif­ten der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung (BAO) können Anbrin­gen, für welche die Abga­ben­vor­schrif­ten Schrift­lich­keit vorsehen, auch tele­gra­phisch, fern­schrift­lich oder, soweit es durch Ver­ord­nung zuge­las­sen wird, elek­tro­nisch ein­ge­reicht werden. In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung des BFG (GZ RV/7100454/2016 vom 1.3.2016) wurde darüber befunden, dass Anbrin­gen unter Einsatz von soge­nann­ten Computer-Fax-Pro­gram­men (somit nicht mittels „klas­si­schem“ Fax-Gerät) nicht unter die Tele­ko­pie­rer-Ver­ord­nung fallen, sondern analog zu E‑Mails über­haupt nicht als Ein­brin­gen gelten. Dies hat zur Folge, dass die Behörde per e‑FAX über­mit­tel­te Anbrin­gen gar nicht erst als unzu­läs­sig zurück­wei­sen muss, sondern diese quasi als gar nicht erst gestellt gelten (damit lösen diese auch keine Ent­schei­dungs­pflicht der Behörden aus).

Im Falle zuläs­si­ger Anbrin­gen mittels Faxgerät ist darauf zu achten, dass das Original vor der Ein­rei­chung (Über­mitt­lung per Fax) zu unter­schrei­ben und für sieben Jahre für Beweis­zwe­cke auf­zu­be­wah­ren ist. Eine fehlende Unter­schrift stellt ande­ren­falls einen nicht beheb­ba­ren Mangel dar und führt daher zur Zurück­wei­sung. Eine Revision gegen diese Ent­schei­dung beim VwGH wurde nicht zuge­las­sen, da keine Abwei­chung zur bisher ergan­ge­nen höchst­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung besteht.

Bild: © Tatesh — Fotolia