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Artikel zum Thema: Steuerberatung

Die ein­kom­men­steu­er­li­che Pau­scha­lie­rung für Kleinunternehmer

Der Begriff des Klein­un­ter­neh­mers war lange Zeit steu­er­lich aus­schließ­lich mit der Umsatz­steu­er ver­bun­den. Klein­un­ter­neh­mer sind — zusam­men­ge­fasst aus­ge­drückt — bis zu einer jähr­li­chen Umsatz­gren­ze von 35.000 € (netto) von der Umsatz­steu­er befreit und dürfen aller­dings auch keine Vor­steu­ern geltend machen. Von der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung kann frei­wil­lig abge­gan­gen werden, indem zur Umsatz­steu­er­pflicht optiert wird (bei­spiels­wei­se um das Vor­steu­er­pau­scha­le in Anspruch nehmen zu können).

Erstmals für die Ver­an­la­gung 2020 wurde nun auch in der Ein­kom­men­steu­er eine weitere Pau­scha­lie­rungs­va­ri­an­te geschaf­fen, die tat­säch­lich eine große admi­nis­tra­ti­ve Erleich­te­rung mit sich bringen soll. Dem­entspre­chend sind Unter­neh­men bzw. oftmals Selb­stän­di­ge weit­ge­hend von steu­er­li­chen Auf­zeich­nungs- und Erklä­rungs­pflich­ten befreit, wenn die Umsatz­gren­ze von 35.000 € (netto) im Kalen­der­jahr nicht über­schrit­ten wird. Die neue Art der Pau­scha­lie­rung ist auch für Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten anwend­bar, wobei bestimm­te Son­der­re­ge­lun­gen berück­sich­tigt werden müssen. Die Ver­ein­fa­chung der ein­kom­men­steu­er­li­chen Pau­scha­lie­rung für Klein­un­ter­neh­mer besteht darin, dass bei Erfüllen der Vor­aus­set­zun­gen grund­sätz­lich weder eine Umsatz­steu­er- noch eine voll­stän­di­ge Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­ge­ben werden muss. Nicht zu ver­ges­sen ist jedoch, dass die beiden Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lun­gen nach Umsatz ‑und Ertrag­steu­er von­ein­an­der unab­hän­gig ange­wen­det werden können.

Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Anwen­dung der ein­kom­men­steu­er­li­chen Pau­scha­lie­rung nach § 17 Abs. 3a EStG ist die Erzie­lung von gewerb­li­chen Ein­künf­ten bzw. von Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit, wobei der Gewinn (vor Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung) durch Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung ermit­telt werden muss. Explizit aus­ge­nom­men von dieser Pau­scha­lie­rung sind aller­dings Ein­künf­te eines wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers sowie die Ein­künf­te als Auf­sichts­rat und Stif­tungs­vor­stand. Die Ausnahme ist damit begrün­det, dass bei diesen Ein­künf­ten regel­mä­ßig keine derart hohen Betriebs­aus­ga­ben anfallen und daher die Pau­scha­lie­rung zu keinem sach­ge­rech­ten Ergebnis führen würde. Abge­se­hen von der grund­sätz­li­chen Umsatz­gren­ze von 35.000 € (netto), müssen noch weitere Beson­der­hei­ten beachtet werden.

Für die Anwen­dung der ein­kom­men­steu­er­li­chen Pau­scha­lie­rung von Klein­un­ter­neh­mern sind nur jene Umsätze relevant, für welche diese Form der Pau­scha­lie­rung auch anwend­bar ist (daher sind im Gegen­satz zur umsatz­steu­er­li­chen Regelung Ein­künf­te aus einer Auf­sichts­rats­tä­tig­keit nicht zu berück­sich­ti­gen). Dies hat auch zur Kon­se­quenz, dass nicht alle nach der Ein­kom­men­steu­er pau­scha­lier­ten Klein­un­ter­neh­mer auch solche nach der Umsatz­steu­er sind. Ein ein­ma­li­ges Über­schrei­ten der Umsatz­gren­ze auf maximal 40.000 € (netto) führt nicht zum sofor­ti­gen Aus­schluss von der Pau­scha­lie­rung gem. § 17 Abs. 3a EStG. Dies gilt dann, wenn die Umsätze im Vorjahr nicht höher als 35.000 € (netto) waren. Die 35.000 €-Grenze ist schließ­lich noch dahin­ge­hend relevant, dass bei Vor­lie­gen mehrerer ver­schie­de­ner Betriebe, für welche die neue Pau­scha­lie­rung grund­sätz­lich anwend­bar ist, für jeden Betrieb geson­dert die Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung gewählt werden kann oder nicht. Wird jedoch für alle Betriebe in Summe (also für jene mit und ohne ein­kom­men­steu­er­li­che Pau­scha­lie­rung für Klein­un­ter­neh­mer) die Höchst­gren­ze von 35.000 € netto über­schrit­ten, ist die Pau­scha­lie­rung für keinen der Betriebe anwendbar.

Die ein­kom­men­steu­er­li­che Pau­scha­lie­rung für Klein­un­ter­neh­mer sieht pau­scha­le Betriebs­aus­ga­ben i.H.v. 45 % bzw. für Dienst­leis­tungs­be­trie­be von 20 % der Betriebs­ein­nah­men vor. Zusätz­lich können noch Beiträge zur Pflicht­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Kranken‑, Unfall- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung, Beiträge zur gesetz­li­chen Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung und Pflicht­bei­trä­ge an eine Betrieb­li­che Vor­sor­ge­kas­se steu­er­lich in Abzug gebracht werden. Ebenso kann der 13 %ige Grund­frei­be­trag geltend gemacht werden. Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten können darüber hinaus als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt werden. Überdies gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip auch für die Kleinunternehmerpauschalierung.

Der Grund für die bloß 20 % Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le für Dienst­leis­tungs­be­trie­be liegt darin, dass diese Betriebe typi­scher­wei­se eine gerin­ge­re Kos­ten­be­las­tung trifft. Welche Branchen unter das 20 % Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­le fallen, ist in einer Ver­ord­nung geregelt. Umfasst sind grundsätzlich

  • Dienst­leis­tun­gen im Bereich frei­be­ruf­li­cher und wis­sen­schaft­li­cher Tätig­kei­ten (z.B. Werbung, Markt- und Mei­nungs­for­schung, Rechts­be­ra­tung usw.),
  • Dienst­leis­tun­gen in Kunst, Unter­hal­tung, Sport und Erholung,
  • Dienst­leis­tun­gen im Bereich der gewerb­li­chen Ver­mie­tung, Beher­ber­gung und Verpflegung,
  • Dienst­leis­tun­gen im Bereich der Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie und Technik (z.B. Daten­ver­ar­bei­tung, Hosting und damit ver­bun­de­ne Tätig­kei­ten, Webportale),
  • Dienst­leis­tun­gen im Bereich des Tou­ris­mus und Veranstaltungswesens,
  • Dienst­leis­tun­gen in der Ver­mitt­lung und Arbeitskräfteüberlassung,
  • Dienst­leis­tun­gen im Bereich der Beauf­sich­ti­gung, Rei­ni­gung, für private Haus­hal­te und Ähn­li­ches (darunter fallen z.B. auch Sekre­ta­ri­ats- und Schreib­diens­te, Copy-Shops),
  • Dienst­leis­tun­gen im Bereich des Unter­richts, Vortragstätigkeit,
  • Dienst­leis­tun­gen im sozialen Bereich,
  • Dienst­leis­tun­gen im Bereich der Instal­la­ti­on, für die Land­wirt­schaft, den Bergbau und die Gewin­nung von Steinen und Erden.

Im Falle von Misch­be­trie­ben muss für die Anwen­dung des Pau­schal­sat­zes (45 % oder 20 %) auf jene Tätig­keit abge­stellt werden, aus welcher der höhere Umsatz stammt.

Nach dem Wechsel von der Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung hin zur bei­spiels­wei­se (gesetz­li­chen) Basis­pau­scha­lie­rung oder zur voll­stän­di­gen Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung ist der Schritt zurück zur Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung erst wieder nach einer drei­jäh­ri­gen Sperr­frist möglich. Beim Wechsel von der voll­stän­di­gen Ein­nah­men-Ausgaben-Rechnung zur Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung (und umge­kehrt) unter­bleibt die Ermitt­lung eines Über­gangs­ge­winns bzw. ‑verlusts. Gleiches gilt beim Wechsel von der Klein­un­ter­neh­mer­pau­scha­lie­rung zur Basis­pau­scha­lie­rung (und umgekehrt).

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