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Artikel zum Thema: T�tigkeitsort

Umsatz­steu­er­li­che Leis­tungs­or­t­än­de­rung bei diversen sons­ti­gen Leis­tun­gen ab 1.1.2011

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2011 

Ist der Leis­tungs­emp­fän­ger ein Unter­neh­mer, so ver­la­gert sich bei bestimm­ten Dienst­leis­tun­gen kul­tu­rel­ler, künst­le­ri­scher, wis­sen­schaft­li­cher, sport­li­cher, unter­rich­ten­der oder unter­hal­ten­der Natur der Ort der Leistung ab 1.1.2011 vom bisher maß­geb­li­chen Tätig­keits­ort zum Emp­fän­ger­ort. Gleiches gilt für Leis­tun­gen i.Z.m. Messen und Aus­stel­lun­gen. Durch die Änderung kann es etwa dazu kommen, dass ein Künstler mit Sitz in Öster­reich für Auf­trit­te im Ausland Rech­nun­gen mit öster­rei­chi­scher USt aus­stel­len muss, wenn die beauf­tra­gen­de Agentur ihren Sitz in Öster­reich hat. Bei Leis­tun­gen, die im EU-Ausland steu­er­pflich­tig sind, wird regel­mä­ßig durch das Reverse-Charge-System die Steu­er­schuld auf den Leis­tungs­emp­fän­ger über­ge­hen. Der Künstler mit Sitz in Öster­reich hat in diesem Fall eine Net­to­rech­nung mit Hinweis auf den Übergang der Steu­er­schuld auszustellen. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia