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Artikel zum Thema: T�tigkeitsort

Taggeld auch bei (Dienst)Reisen ohne Näch­ti­gung als Werbungskosten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2014 

Es ist weit­ver­brei­te­te Praxis, dass der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer bei Dienst­rei­sen ent­spre­chend Tag­gel­der steu­er­frei auszahlt, selbst wenn mit der Dienst­rei­se keine Näch­ti­gung ver­bun­den ist. Werden jedoch Kosten für eine beruf­lich bedingte Reise nicht vom Arbeit­ge­ber erstat­tet, so können sie als Wer­bungs­kos­ten steu­er­lich geltend gemacht werden. Von einer solchen (Dienst)Reise ist – unab­hän­gig davon, ob der Arbeit­ge­ber zahlt oder der Arbeit­neh­mer Wer­bungs­kos­ten geltend macht — dann aus­zu­ge­hen wenn sich der Arbeit­neh­mer min­des­tens 25km von dem Mit­tel­punkt seiner Tätig­keit entfernt und eine Rei­se­dau­er von mehr als drei Stunden vorliegt. Neben den Kosten für die Näch­ti­gung können auch Kosten für den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand durch Tag­gel­der abge­gol­ten werden. Sinn und Zweck von solchen Tag­gel­dern bzw. Tages­diä­ten ist es, den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand zu ersetzen, der dadurch bedingt ist, dass die güns­ti­gen Ver­pfle­gungs­mög­lich­kei­ten in der bereis­ten Gegend jeden­falls anfangs nicht bekannt sind. Der Betrag von 26,4 € als Taggeld für 24 Stunden erleich­tert auch die Abgren­zung bei der Gel­tend­ma­chung des Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wands, da unter dieser Betrags­gren­ze liegende Kosten ohne Nachweis ange­setzt werden können, höhere jedoch nicht steu­er­lich geltend gemacht werden dürfen.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/3100333/2013 vom 4.6.2014) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Ver­tre­ter einer Han­dels­ge­sell­schaft für die Bun­des­län­der Tirol, Vor­arl­berg und Salzburg zustän­dig war und in einem ersten Arbeits­jahr Rei­se­rou­ten absol­vier­te, auf denen er an einem Tag bis zu acht Kunden in ver­schie­de­nen Orten besuchte. Seine Reisen dauerten übli­cher­wei­se 10 bis 12 Stunden und erfolg­ten teil­wei­se mit, aber auch ohne Näch­ti­gung. Die Kosten für die beruf­lich beding­ten Fahrten wurden nicht vom Arbeit­ge­ber ersetzt, sodass der Ver­tre­ter Wer­bungs­kos­ten ansetzte. Während bei Dienst­rei­sen mit Näch­ti­gung die zusätz­li­che Gel­tend­ma­chung des Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wands als Wer­bungs­kos­ten unbe­strit­ten ist, sieht das bei Tag­gel­dern für Reisen ohne Näch­ti­gung ganz anders aus. Grund dafür sind ältere VwGH-Erkennt­nis­se (GZ 95/14/0156 vom 28.1.1997 und GZ 95/14/0013 vom 30.10.2001), denen zufolge Taggeld nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen werden darf, wenn sich der Steu­er­pflich­ti­ge nur während des Tages am Tätig­keits­ort aufhält. Ein Mehr­auf­wand für Ver­pfle­gung durch Unkennt­nis der lokalen Gas­tro­no­mie könne nämlich bei „Tages­rei­sen“ durch ent­spre­chen­de zeit­li­che Lagerung von Mahl­zei­ten oder durch die Mitnahme von Lebens­mit­teln ver­hin­dert werden.

Auf die Tages­rei­sen des in einem sehr großen geo­gra­fi­schen Gebiet agie­ren­den Ver­tre­ters können der Ansicht des BFG folgend die Lösungs­vor­schlä­ge des VwGH jedoch keine Anwen­dung finden. Unter Berück­sich­ti­gung der sehr unter­schied­li­chen und lange dau­ern­den Tages­rou­ten kann es dem Ver­tre­ter nämlich nicht zuge­mu­tet werden, seine nach­voll­zieh­ba­re Unkennt­nis über die lokale Gas­tro­no­mie durch die zeit­li­che Planung und Ver­la­ge­rung von Mahl­zei­ten — etwa an den Beginn oder das Ende seiner Reise – oder durch die Mitnahme von Lebens­mit­teln aus­zu­glei­chen, sodass kein Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand entsteht. Demnach können auch bei beruf­lich beding­ten Reisen ohne Näch­ti­gung Tag­gel­der als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden, wenn aufgrund der beson­de­ren Umstände keine zumut­ba­ren Alter­na­ti­ven zur Ver­fü­gung stehen und somit ein Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand unver­meid­bar ist. 

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