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Artikel zum Thema: T�tigkeitsort

Grenz­gän­ger im öster­rei­chi­schen Steuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2009 

Als Grenz­gän­ger werden jene Steu­er­pflich­ti­gen bezeich­net, deren Haupt­wohn­sitz nahe der Staats­gren­ze liegt und die durch eine Tätig­keit jenseits der Grenze Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit erzielen. Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Behand­lung als Grenz­gän­ger ist, dass eine grund­sätz­lich tägliche Rückkehr vom Tätig­keits­ort zum Wohnsitz und somit eine Grenz­über­que­rung erfolgt. Grenz­gän­ger können sowohl in Öster­reich Ansäs­si­ge sein, welche zur Arbeit die Grenze über­que­ren und im Ausland arbeiten, als auch Personen, die ihre Tätig­keit in Öster­reich ver­rich­ten und dann jeweils an ihren aus­län­di­schen Wohnsitz zurück­keh­ren. Die nach­fol­gen­den Aus­füh­run­gen beziehen sich auf Grenz­gän­ger mit Haupt­wohn­sitz in Öster­reich. Von dem Begriff des Grenz­gän­gers ist jener des Grenz­pend­lers zu unter­schei­den. Ein bedeu­ten­der Unter­schied liegt darin, dass die Grenz­pend­ler­be­stim­mung nicht nur auf Arbeit­neh­mer beschränkt ist.

Für die abga­ben­recht­li­che Behand­lung von Grenz­gän­gern ist neben dem natio­na­len Recht aufgrund des Aus­lands­be­zugs auch das jewei­li­ge Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men maß­geb­lich – teil­wei­se finden sich im DBA sogar spe­zi­el­le Bestim­mun­gen für Grenz­gän­ger. Grund­sätz­lich geht es dabei um folgende Fragen: Hat der Wohn­sitz­staat das aus­schließ­li­che Besteue­rungs­recht? Darf der Tätig­keits­staat Quel­len­steu­er ein­be­hal­ten? Wie wird eine drohende Dop­pel­be­steue­rung verhindert?

Haupt­wohn­sitz und Arbeits­ort müssen in Grenz­nä­he liegen

Öster­reich hat eigene Grenz­gän­ger­klau­seln in den DBA mit Deutsch­land, Liech­ten­stein und Italien – aller­dings nicht mehr in dem DBA mit der Schweiz. Allen drei DBA ist gemein, dass für die Qua­li­fi­ka­ti­on als Grenz­gän­ger (Haupt)Wohnsitz und Arbeits­ort in Grenz­nä­he liegen müssen. Nur im DBA mit Deutsch­land ist der Begriff Grenz­nä­he mit 30 km Luft­li­nie näher defi­niert. Die EStR 2000 gehen davon aus, dass ein Arbeits­ort noch in Grenz­nä­he liegt, sofern es bei modernen Ver­kehrs­ver­hält­nis­sen unter Zugrun­de­le­gung einer ver­tret­ba­ren Wegzeit möglich ist, den Arbeits­ort täglich vom Wohnsitz anzu­fah­ren. Hin­sicht­lich Grenz­gän­gern mit Wohnsitz in Öster­reich und nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit im benach­bar­ten Ausland weisen die DBA mit Deutsch­land und Italien Öster­reich das aus­schließ­li­che Besteue­rungs­recht zu. Dem Fürs­ten­tum Liech­ten­stein steht ein Quel­len­be­steue­rungs­recht von max. 4% zu – eine Dop­pel­be­steue­rung wird in Öster­reich durch Anrech­nung der ein­be­hal­te­nen Quel­len­steu­er verhindert.

Bei der natio­na­len Besteue­rung ergeben sich wenige Unter­schie­de zu Arbeit­neh­mern im Inland; so gilt z.B. die begüns­tig­te Besteue­rung von Urlaubs- und Weih­nachts­geld oder von Zulagen und Zuschlä­gen auch für Grenz­gän­ger. Darüber hinaus steht ihnen ein Grenz­gän­ger­ab­setz­be­trag von 54 € pro Jahr zu, der aller­dings durch den Arbeit­neh­mer­ab­setz­be­trag (sofern die Vor­aus­set­zun­gen dafür erfüllt sind) ver­min­dert wird. Grenz­gän­ger haben auch Anspruch auf das Pend­ler­pau­scha­le für die gesamte Weg­stre­cke zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te. Nunmehr können sich Grenz­gän­ger auch eine negative Ein­kom­men­steu­er rück­erstat­ten lassen – diese ist mit bis zu 10% der Pflicht­bei­trä­ge zur Sozi­al­ver­si­che­rung bzw. mit 110 € jährlich begrenzt.

Sofern in dem DBA keine beson­de­ren Bestim­mun­gen für Grenz­gän­ger vor­ge­se­hen sind, kommen die DBA-Rege­lun­gen über Nicht­selb­stän­di­ge Arbeit zur Anwen­dung. Die DBA mit den 5 Nach­bar­staa­ten ohne beson­de­re Bestim­mun­gen für Grenz­gän­ger – Slowakei, Tsche­chi­en, Ungarn, Slo­we­ni­en und Schweiz – weisen das Besteue­rungs­recht im Regel­fall dem Tätig­keits­staat zu, wodurch diese Ein­künf­te nicht in Öster­reich besteu­ert werden. Der hei­mi­sche Fiskus bezieht die frei­ge­stell­ten (aus­län­di­schen) Ein­künf­te aller­dings in die Ermitt­lung der Pro­gres­si­ons­ba­sis für die anderen Ein­künf­te mit ein (Pro­gres­si­ons­vor­be­halt). Gegen­über der Grenz­gän­ger­re­ge­lung und daran anknüp­fen­den Besteue­rung in Öster­reich kann sich das Besteue­rungs­recht des Tätig­keits­staats hin­sicht­lich der Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit positiv aus­wir­ken, sofern die Besteue­rung im Ausland geringer als in Öster­reich ist. Wenn­gleich z.B. östliche Nach­bar­län­der mit nominal nied­ri­gen (Spitzen)Steuersätzen attrak­tiv erschei­nen, sind für eine Beur­tei­lung der Vor­teil­haf­tig­keit auch die Bestand­tei­le der Steu­er­be­mes­sungs­grund­la­ge sowie grund­sätz­li­che steu­er­li­che Rah­men­be­din­gun­gen zu berücksichtigen.

Grenz­gän­ger muss nicht „immer“ pendeln

Für die Ein­ord­nung als Grenz­gän­ger ist nicht unbe­deu­tend, an wie vielen Tagen ein „Pendeln über die Grenze“ erfolgt, da ja die regel­mä­ßi­ge Ausübung am Tätig­keits­ort und Rückkehr zum Wohnsitz Vor­aus­set­zun­gen sind. Wenn­gleich das BMF von dem „Ein­pen­deln ins Ausland“ an zumin­dest drei Arbeits­ta­gen pro Woche als Vor­aus­set­zung ausgeht, erachtet der VwGH (GZ 2001/15/0113 vom 24.6.2004) bereits einen Tag pro Woche als aus­rei­chend, sofern auch das Beschäf­ti­gungs­aus­maß grund­sätz­lich auf einen Tag beschränkt ist. Es wäre nämlich unge­recht­fer­tigt, dass bei einer nicht­selb­stän­di­gen Tätig­keit, welche an 5 Tagen im grenz­na­hen Ausland ausgeübt wird, Grenz­gän­ger­ei­gen­schaft vorliegt und diese bei einer kürzeren Dauer auto­ma­tisch verwehrt wird. Es ist selbst bei bloß gering­fü­gi­ger Beschäf­ti­gung von Grenz­gän­ger­ei­gen­schaft aus­zu­ge­hen, sofern Grenz­nä­he und regel­mä­ßi­ges Pendeln erfüllt sind. Jene DBA mit eigenen Grenz­gän­ger­be­stim­mun­gen sehen zumeist Tole­ranz­re­ge­lun­gen vor, damit es nicht bei z.B. vor­über­ge­hen­den Tätig­kei­ten außer­halb des Grenz­or­tes zum Verlust der Grenz­gän­ger-eigen­schaft kommt. 

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia