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Artikel zum Thema: T�tigkeitsort

Umsatz­steu­er Update 2010


Januar 2010 

Zu grund­le­gen­den Ände­run­gen kommt es in der Umsatz­steu­er ab 1.1.2010. Im Fol­gen­den ein Über­blick über die wesent­li­chen Ver­än­de­run­gen im neuen Jahr:

Ände­run­gen beim Leis­tungs­ort von Dienstleistungen

Sonstige Leis­tun­gen, die ein Unter­neh­mer an einen anderen Unter­neh­mer erbringt (B2B), werden ab 1.1.2010 grund­sätz­lich an dem Ort aus­ge­führt, von dem aus der Leis­tungs­emp­fän­ger sein Unter­neh­men betreibt (Emp­fän­ger­ort­prin­zip). Bislang galt dies nur für Kata­log­leis­tun­gen. Die Unter­nehmer­ei­gen­schaft wird wei­ter­hin mittels UID nach­ge­wie­sen. Ein öster­rei­chi­scher Unter­neh­mer, welcher eine Dienst­leis­tung an einen Unter­neh­mer in der EU erbringt, stellt demnach keine öster­rei­chi­sche Umsatz­steu­er mehr in Rechnung, da es zum Übergang der Steu­er­schuld (Reverse-Charge) kommt. Empfängt im umge­kehr­ten Fall ein öster­rei­chi­scher Unter­neh­mer eine ver­gleich­ba­re sonstige Leistung von einem Unter­neh­mer in einem anderen EU-Staat, so ist diese ab 2010 regel­mä­ßig in Öster­reich steu­er­pflich­tig. Folgende Tabelle zeigt Aus­nah­men vom Emp­fän­ger­ort­prin­zip im B2B-Bereich.

Leistung

Leis­tungs­ort

Grund­stücks­leis­tung

Grund­stücks­ort

Kunst, Sport, Kultur, Wis­sen­schaft, Unter­richt, Unter­hal­tung, Messen Aus­stel­lun­gen sowie Leis­tun­gen der Veranstalter

Tätig­keits­ort

Per­so­nen­be­för­de­rung

Ort der zurück­ge­leg­ten Strecke

Restau­rants- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tung (außer bei inner­ge­mein­schaft­li­cher Personenbeförderung)

Tätig­keits­ort

Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln bis 30 Tage bzw. von Was­ser­fahr­zeu­gen bis 90 Tage

Ort der „Zur-Ver­fü­gung-Stellung“

Restau­rants- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tung (bei inner­ge­mein­schaft­li­cher Personenbeförderung)

Abgangs­ort

Für Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer (B2C) bleibt es bei der bis­he­ri­gen Grund­re­gel des Unter­neh­mer­or­tes. Die sonstige Leistung ist an dem Ort steu­er­pflich­tig, von dem der Unter­neh­mer aus sein Unter­neh­men betreibt. Aus­nah­men bestehen auch hier wei­ter­hin für Vermittlungs‑, Grund­stücks- und Beför­de­rungs­leis­tun­gen sowie für vom Dritt­land erbrach­te Telekommunikationsleistungen.

Ände­run­gen bei der Zusam­men­fas­sen­den Meldung

Ab 2010 sind in die Zusam­men­fas­sen­de Meldung (ZM) nicht nur inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen auf­zu­neh­men, sondern auch Dienst­leis­tun­gen an EU-Unter­neh­mer, die dem Reverse-Charge Ver­fah­ren unter­lie­gen. Die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung der ZM ist ab 1.1.2010 schon bis Ende des auf die Lie­fe­rung bzw. sonstige Leistung fol­gen­den Kalen­der­mo­nats abzu­ge­ben. Die ZM betref­fend Jänner 2010 ist also bis spä­tes­tens 28.2.2010 ein­zu­rei­chen. Bei vier­tel­jähr­li­cher Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung (UVA) – fürs erste Quartal 2010 — muss die ZM bis Ende April 2010 über­mit­telt werden. Da die Daten für die ZM aus der lau­fen­den Buch­hal­tung kommen, ist es not­wen­dig, die Buch­hal­tung früher als bisher fertig zu stellen. Außerdem wird die Umsatz­gren­ze, bis zu der die UVA und die ZM vier­tel­jähr­lich abge­ge­ben werden können, von 22.000 € auf 30.000 € ange­ho­ben und damit der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung angeglichen.

Das neue Vorsteuererstattungsverfahren

Für alle in der EU ansäs­si­gen Unter­neh­mer kommt es für Anträge, die nach dem 31.12.2009 gestellt werden zu einem wesent­lich ver­ein­fach­ten Vor­steu­er­rück­erstat­tungs­ver­fah­ren. Die Anträge sind künftig für sämt­li­che EU-Mit­glied­staa­ten beim zustän­di­gen Finanz­amt in Öster­reich mittels Finan­zOn­line ein­zu­rei­chen. Die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung prüft den Antrag auf Voll­stän­dig­keit und Zuläs­sig­keit und leitet diesen an den zustän­di­gen Mit­glied­staat weiter. Eine Vorlage einer Unter­neh­mer­be­schei­ni­gung (U 70-Formular) sowie die Vorlage von Ori­gi­nal­be­le­gen sind nicht mehr erfor­der­lich, außer der Erstat­tungs­staat fordert diese geson­dert an. Die ein­zel­nen EU-Mit­glied­staa­ten können ab einem Rech­nungs­be­trag von 1.000 € (bei Kraft­stoff­rech­nun­gen ab 250 €) die Vorlage von Rech­nungs­ko­pien ver­lan­gen. Der Antrag ist bis spä­tes­tens 30. Sep­tem­ber des Fol­ge­jah­res ein­zu­brin­gen. Die Bear­bei­tung des Antrages ist vom Erstat­tungs­staat grund­sätz­lich in vier Monaten durch­zu­füh­ren. Bei einer Anfor­de­rung von zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen ver­län­gert sich dieser Zeitraum auf bis zu acht Monate. Der Min­des­ter­stat­tungs­be­trag beträgt 50 € (der maximale Erstat­tungs­zeit­raum ist 1 Jahr) bzw. 400 € bei einem Min­des­ter­stat­tungs­zeit­raum von 3 Monaten. Die Vor­steu­er­rück­erstat­tung für Unter­neh­mer aus Dritt­land­staa­ten bleibt im Wesent­li­chen unver­än­dert, es wurden ledig­lich die Min­des­ter­stat­tungs­be­trä­ge von dem EU-Vor­steu­er­erstat­tungs­ver­fah­ren über­nom­men. Die Anträge auf Vor­steu­er­rück­erstat­tung für Unter­neh­men aus Dritt­land­staa­ten sind auch wei­ter­hin bis 30. Juni des Fol­ge­jah­res einzureichen.

EORI-Nummer ist ab 1.1.2010 verpflichtend

Das Vor­wei­sen einer EORI-Nummer ist vor allem für in der EU ansäs­si­ge Unter­neh­men, welche im Import und Export mit Dritt­län­dern tätig sind, ab Jah­res­be­ginn ver­pflich­tend. Die EORI-Nummer soll die EU weite Iden­ti­fi­ka­ti­on gegen­über Zoll­be­hör­den ver­ein­fa­chen – der Antrag zur Ertei­lung einer EORI-Nummer erfolgt elek­tro­nisch, wobei das Antrags­for­mu­lar zusätz­lich in Papier­form ein­zu­rei­chen ist. Weitere Infos finden sich in der KI 09/09.

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