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Artikel zum Thema: T�tigkeitsort

Die Ent­sen­dung eines Arbeit­neh­mers ins Ausland im Sozialversicherungsrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2010 

Im Gegen­satz zur Ein­kom­men­steu­er, wo der Wohnsitz, der gewöhn­li­che Auf­ent­halt bzw. der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen für das Besteue­rungs­recht aus­schlag­ge­bend sind, gilt im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht das soge­nann­te Ter­ri­to­ria­li­täts­prin­zip. Demnach entsteht Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht prin­zi­pi­ell am Tätig­keits­ort. Aus­nah­me­re­ge­lun­gen gibt es jedoch für Ent­sen­dun­gen, d.h. wenn öster­rei­chi­sche Dienst­ge­ber Mit­ar­bei­ter unter Auf­recht­erhal­tung des bis­he­ri­gen Dienst­ver­hält­nis­ses nur vor­über­ge­hend ins Ausland ent­sen­den.

Für Ent­sen­dun­gen in EU-Länder gilt ab 1.5.2010 die neue EU Ver­ord­nung (883/2004). Einige Neue­run­gen dieser Ver­ord­nung im Überblick:

  • Die ursprüng­li­che maximale Ent­sen­de­dau­er von 12 Monaten wurde nun auf 24 Monate erhöht. In EU-Staaten ent­sen­de­te Mit­ar­bei­ter können demnach für diese Dauer im öster­rei­chi­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem bleiben. Dies gilt für die Unfall‑, Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rung. Nach den 24 Monaten muss um eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung beim öster­rei­chi­schen Bun­des­mi­nis­te­ri­um ange­sucht werden, der auch der andere Mit­glied­staat zustim­men muss. Selb­stän­di­ge und Unter­neh­mer unter­lie­gen eben­falls dieser Ver­ord­nung, sofern sie nur vor­über­ge­hend den bis­he­ri­gen Tätig­keits­staat ver­las­sen. Für diese gilt aller­dings eine fünf­jäh­ri­ge Frist.
  • Bei einer Tätig­keit, welche in mehreren Mit­glied­staa­ten ausgeübt wird, gelten die Bestim­mun­gen des Sozi­al­ver­si­che­rungs­rechts des Wohn­sitz­staa­tes nur dann wei­ter­hin, wenn die Person im Wohn­sitz­staat einen wesent­li­chen Teil ihrer Tätig­keit ausübt oder für mehrere Unter­neh­men tätig ist, die ihren Sitz in mehreren Mit­glied­staa­ten haben. Ein Dienst­neh­mer kann also nur den sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Rechts­vor­schrif­ten eines einzigen EU-Mit­glied­staa­tes unter­wor­fen sein. Folglich darf auch nur dieser Staat Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge einheben.
  • Die bis­he­ri­gen Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für das fahrende und flie­gen­de Personal entfallen.

Für Ent­sen­dun­gen ins Dritt­land ist zu unter­schei­den, ob mit dem jewei­li­gen Land ein bila­te­ra­les Abkommen abge­schlos­sen wurde oder nicht. Öster­reich hat zur Zeit zwölf Abkommen (mit Bosnien, Chile, Israel, Kanada, Kroatien, Maze­do­ni­en, Mon­te­ne­gro, Phil­ip­pi­nen, Serbien, Tunesien, Türkei und USA) unter­zeich­net. Diese sehen in der Grund­re­gel vor, dass für die Dauer von 24 Monaten wei­ter­hin die Rechts­vor­schrif­ten des Ent­sen­de­staa­tes anzu­wen­den sind. Für Chile, Israel, Kanada, Phil­ip­pi­nen und USA gilt die Dauer von 5 Jahren.

Für Staaten ohne bila­te­ra­les Abkommen gelten Dienst­neh­mer von öster­rei­chi­schen Unter­neh­men als in Öster­reich beschäf­tigt, sofern ihre Beschäf­ti­gung im Ausland die Dauer von fünf Jahren nicht über­steigt. Da kein Abkommen besteht, kann dies in vielen Fällen zu einer Dop­pel­ver­si­che­rung in Öster­reich und dem Dritt­land führen. Bezüg­lich Ent­sen­dung in ein Dritt­land hat der VwGH in einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung (VwGH 17.2.2010; 2007/08/0013) jedoch fest­ge­legt, dass eine Ent­sen­dung nur vor­lie­gen kann, wenn der Dienst­neh­mer vor der Ent­sen­dung einen inlän­di­schen Wohnort oder einen inlän­di­schen Auf­ent­halts­ort inne­hat­te. Im gegen­ständ­li­chen Fall wurde ein deut­scher Staats­bür­ger von einem öster­rei­chi­schen Arbeit­ge­ber als Bau­lei­ter für zwei Jahre in den Irak geschickt. Da der Arbeit­neh­mer weder einen Wohnsitz noch einen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Öster­reich hatte, konnte nicht von einer Ent­sen­dung aus­ge­gan­gen werden, da mangels Wohnort der Anknüp­fungs­punkt an Öster­reich fehlte. Da auch keine Tätig­keit in Öster­reich bestand, konnte auch keine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht aufgrund des normalen Ter­ri­to­ria­li­täts­prin­zips ange­nom­men werden. Der Dienst­neh­mer unterlag somit hin­sicht­lich seiner Tätig­keit als Bau­lei­ter im Irak nicht der Pflicht­ver­si­che­rung nach dem ASVG. 

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