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Artikel zum Thema: Verbrauchterkreditgesetz

Das Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz — Verträge mit Kon­su­men­ten ab 11.6.2010

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Juli 2010 

Auf Raten­käu­fe, Finan­zie­rungs­lea­sing­ver­trä­ge und sonstige Finan­zie­rungs­hil­fen für Kon­su­men­ten ist ab 11.6.2010 das Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz (VKrG) anzu­wen­den. Die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes (KSchG) wurden auf­ge­ho­ben. Beachten Sie die detail­lier­ten Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sowie die Strafbestimmungen!

Für welche Verträge gilt das Verbraucherkreditgesetz?

Es gilt u.a. für die unten auf­ge­lis­te­ten (Kredit-)Verträge zwischen Unter­neh­mern und Kon­su­men­ten. Unter­neh­men ist jede auf Dauer ange­leg­te Orga­ni­sa­ti­on selbst­stän­di­ger wirt­schaft­li­cher Tätig­keit. Auf der anderen Seite steht der Kon­su­ment, auf den diese Defi­ni­ti­on gerade nicht zutrifft. Für den Unter­neh­mer muss das Rechts­ge­schäft zum Betrieb seines Unter­neh­mens gehören. Die Rege­lun­gen sind durch­wegs zwingend, sie können zum Nachteil des Kon­su­men­ten nicht abbe­dun­gen werden.

  • Ver­bun­de­ne Kreditverträge
  • = ein Kre­dit­ver­trag, welcher der Finan­zie­rung eines Ver­tra­ges über die Lie­fe­rung bestimm­ter Waren oder der Erbrin­gung bestimm­ter Dienst­leis­tun­gen dient und mit dem finan­zier­ten Vertrag eine „wirt­schaft­li­che Einheit“ bildet (z.B.: der Kredit wird dem Kon­su­men­ten vom Waren­lie­fe­ran­ten selbst gewährt).
  • Zah­lungs­auf­schub und sonstige Finanzierungshilfen
  • Der Zah­lungs­auf­schub / die Finan­zie­rungs­hil­fe muss ent­gelt­lich erfolgen (z.B.: Ratenkauf).
  • Bestimm­te Lea­sing­ver­trä­ge mit Konsumenten

In jedem Fall muss die Gesamt­kre­dit­sum­me min­des­tens € 200,- betragen. Aus­ge­nom­men sind auch Kredite, die binnen drei Monaten zurück­zu­zah­len sind und bei denen nur „geringe“ Kosten anfallen.

Umfang­rei­che Infor­ma­tio­nen in der Werbung

Werden in der Werbung für ein oben ange­führ­tes Rechts­ge­schäft kos­ten­be­zo­ge­ne Zahlen genannt, so muss diese Werbung „klar, prägnant und auf­fal­lend anhand eines reprä­sen­ta­ti­ven Bei­spiels“ folgende Infor­ma­tio­nen enthalten:

  • den festen oder varia­blen Sollzinssatz,
  • den Gesamtkreditbetrag,
  • den effek­ti­ven Jahreszinssatz,
  • gege­be­nen­falls die Laufzeit des Ver­tra­ges und
  • gege­be­nen­falls den vom Kon­su­men­ten zu zah­len­den Gesamt­be­trag sowie den Betrag der Teilzahlungen
  • bei einem Zah­lungs­auf­schub zusätz­lich: Bar­zah­lungs­preis (= Preis ohne Zinsen und sonstige Zuschlä­ge) und die Höhe etwaiger Anzahlungen

Vor­ver­trag­li­che Informationspflichten

Noch vor Abschluss des eigent­li­chen Ver­tra­ges muss der Unter­neh­mer den Kon­su­men­ten in schrift­li­cher Form und unter Angabe bestimm­ter Infor­ma­tio­nen umfas­send infor­mie­ren, damit der Kon­su­ment eine „fun­dier­te Ent­schei­dung“ treffen kann. Für die Mit­tei­lung ist fol­gen­des Formular zu ver­wen­den: „Euro­päi­sche Stan­dard­in­for­ma­tio­nen für Kre­di­tie­run­gen nach dem Ver­brau­cher­kre­dit­ge­setz“ (Anhang II zu BGBl Nr.: 28/2010):

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_I_28/BGBLA_2010_I_28.pdf

Ver­pflich­ten­de Prüfung der Kre­dit­wür­dig­keit des Konsumenten

Der Unter­neh­mer muss vom Kon­su­men­ten Infor­ma­tio­nen zu dessen Kre­dit­wür­dig­keit ver­lan­gen und nöti­gen­falls Aus­künf­te von einer Daten­bank einholen. Bei Bedenken hin­sicht­lich der Bonität muss der Unter­neh­mer den Kon­su­men­ten darauf hinweisen.

Schrift­form und zwin­gen­de Angaben im Vertrag

Für Kre­dit­ver­trä­ge gilt die Schrift­form bzw. sie müssen auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger erstellt sein. Ein Kre­dit­ver­trag hat laut Gesetz min­des­tens 22 Punkte zu ent­hal­ten (siehe § 9 VKrG, BGBl. Nr.: 28/2010, Link: s.o.), u.a. den Bar­zah­lungs­preis (bei einem Zah­lungs­auf­schub) und den effek­ti­ven Jah­res­zins­satz. Der effek­ti­ve Jah­res­zins­satz ist anhand einer vor­ge­ge­be­nen Formel zu errech­nen (siehe eben­falls BGBl. Nr.: 28/2010).

Änderung des Sollzinssatzes

Jede Änderung ist dem Kon­su­men­ten schrift­lich mit­zu­tei­len, wid­ri­gen­falls sie zu dessen Nachteil nicht wirksam wird.

Rechte des Konsumenten

  • Rück­tritt vom Vertrag
  • Je nach Ver­trags­art bestehen hier unter­schied­li­che Rege­lun­gen. Grund­sätz­lich gilt eine Frist von 14 Tagen ab Ver­trags­ab­schluss bzw. Über­mitt­lung der Informationen.
  • Kündigung
  • Auf unbe­stimm­te Zeit geschlos­se­ne Kre­dit­ver­trä­ge können vom Kon­su­men­ten jeder­zeit kos­ten­frei gekün­digt werden. Eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te Kün­di­gungs­frist darf einen Monat nicht über­stei­gen. Dies gilt auch für laufende Verträge, die vor dem 11.6.2010 abge­schlos­sen wurden.
  • Vor­zei­ti­ge Rückzahlung
  • Der Kon­su­ment kann den Kre­dit­be­trag jeder­zeit zum Teil oder zur Gänze — unter ent­spre­chen­der Min­de­rung der Zinsen — zurück­zah­len. Der Kre­dit­ge­ber kann sich für diesen Fall jedoch grund­sätz­lich eine Ent­schä­di­gung vorbehalten.

Ter­mins­ver­lust

Falls sich der Unter­neh­mer das Recht vor­be­hal­ten hat, im Falle der Nicht­zah­lung von Teil­be­trä­gen die gesamte noch offene Schuld zu fordern (=Ter­mins­ver­lust), darf er dieses Recht unter fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen ausüben: Er hat seine Leis­tun­gen erbracht, der Kon­su­ment ist seit min­des­tens sechs Wochen mit einer Leistung rück­stän­dig, und der Unter­neh­mer hat den Kon­su­men­ten unter Andro­hung des Ter­mins­ver­lus­tes und Setzung einer Nach­frist von min­des­tens zwei Wochen erfolg­los gemahnt.

Straf­be­stim­mun­gen

U.a. in fol­gen­den Fällen drohen bis zu € 10.000,- Verwaltungsstrafe:

  • Bewer­bung von Krediten ohne die gesetz­lich erfor­der­li­chen Angaben
  • Nicht­er­fül­lung / Schlech­ter­fül­lung der vor­ver­trag­li­chen Informationspflichten
  • nicht ent­spre­chen­de Bewer­tung der Kre­dit­wür­dig­keit des Konsumenten
  • wenn nicht ALLE vor­ge­schrie­be­nen Angaben im Kre­dit­ver­trag ent­hal­ten sind
  • nicht ent­spre­chen­de Infor­ma­ti­on über die Änderung des Sollzinssatzes

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