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Artikel zum Thema: Zoll

Bun­des­fi­nanz­ge­richt hat Arbeit aufgenommen

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April 2014 

Seit 1. Jänner 2014 hat — wie im Rahmen der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keits-Novelle 2012 beschlos­sen — das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) die Agenden des Unab­hän­gi­gen Finanz­se­nat (UFS) über­nom­men. Das BFG mit Sitz in Wien und 6 Außen­stel­len in den Bun­des­län­dern ist vor allem für Beschwer­den gegen Beschei­de von Abgaben- und Finanz­straf­be­hör­den des Bundes (Finanz­äm­ter, Zoll­äm­ter, BMF) zustän­dig wie auch für Maß­nah­men­be­schwer­den gegen AuvBZ (Akt unmit­tel­ba­rer ver­wal­tungs­be­hörd­li­cher Befehls- und Zwangs­ge­walt) von Finanz­äm­tern und BMF (z.B. Maß­nah­men der Finanz­po­li­zei). Überdies ist das BFG für Beschwer­den gegen Beschei­de betref­fend Wiener Landes- und Gemein­de­ab­ga­ben zustän­dig (etwa i.Z.m. der Par­ko­me­ter­ab­ga­be). Die bis­he­ri­gen UFS-Refe­ren­ten wurden zu Richtern am BFG und pro­fi­tie­ren z.B. von dem damit ver­bun­de­nen Versetzungsschutz.

Der Übergang von UFS zu BFG hat zu keinen grund­le­gen­den Ver­än­de­run­gen im Ablauf eines Rechts­mit­tel­ver­fah­rens geführt, wohl aber zu einigen begriff­li­chen Neue­run­gen. Nunmehr ist etwa eine Beschwer­de anstelle einer Berufung, z.B. gegen einen Steu­er­be­scheid, möglich und die Beru­fungs­ent­schei­dung wurde durch das Erkennt­nis des Ver­wal­tungs­ge­richts (vormals Abga­ben­be­hör­de zweiter Instanz) abgelöst. Während früher bei Untä­tig­keit der Behörde ein Devo­lu­ti­ons­an­trag und in weiterer Folge eine Säum­nis­be­schwer­de an den VwGH gerich­tet werden konnten sind nunmehr zuerst die Säum­nis­be­schwer­de und dann ein Frist­set­zungs­an­trag an den VwGH möglich. Schließ­lich heißt die Beschwer­de beim VwGH seit Jänner 2014 Revision.

Der (neue) zwei­stu­fi­ge Instan­zen­zug sieht grund­sätz­lich vor, dass gegen einen Steu­er­be­scheid das Rechts­mit­tel der Beschwer­de beim Finanz­amt als Bescheid erlas­se­ne Abga­ben­be­hör­de ein­ge­bracht werden kann. Alter­na­tiv kann die Beschwer­de auch beim BFG ein­ge­bracht werden, wobei das BFG dann die Beschwer­de unver­züg­lich an die Abga­ben­be­hör­de wei­ter­lei­tet. Die Beschwer­de­frist gegen einen Steu­er­be­scheid beträgt nach wie vor grund­sätz­lich 1 Monat — neu ist, dass die Frist noch nicht zu laufen beginnt, sofern ein Verweis auf den noch nicht ergan­ge­nen Betriebs­prü­fungs­be­richt vor­ge­nom­men wird. Die Frist beginnt daher erst zu laufen, wenn der Außen­prü­fungs­be­richt zuge­stellt wurde. Die ein­mo­na­ti­ge Beschwer­de­frist ist wie bisher auch ver­län­ger­bar — neu ist hierbei der ver­stärk­te Rechts­schutz für den Steu­er­pflich­ti­gen, da das Finanz­amt nicht mehr nach freiem Ermessen über die Frist­ver­län­ge­rung ent­schei­den kann. Vielmehr muss bei Vor­lie­gen berück­sich­ti­gungs­wür­di­ger Gründe dem Antrag auf Frist­ver­län­ge­rung statt­ge­ge­ben werden. Ver­gli­chen mit der frührer fakul­ta­ti­ven Beru­fungs­vor­ent­schei­dung durch das Finanz­amt ist die Beschwer­de­vor­ent­schei­dung nunmehr grund­sätz­lich zwingend. In Aus­nah­me­fäl­len, ins­be­son­de­re wenn das Finanz­amt und der Steu­er­pflich­ti­ge beide keine Beschwer­de­vor­ent­schei­dung wollen, kommt es sofort zur Zustän­dig­keit des BFG. Im Falle einer Beschwer­de­vor­ent­schei­dung durch das Finanz­amt kann ein Vor­la­ge­an­trag an das BFG ein­ge­bracht werden.

Gegen das Erkennt­nis des BFG kann das Mittel der ordent­li­chen bzw. außer­or­dent­li­chen Revision beim VwGH gewählt werden. Vor­aus­set­zung für die ordent­li­che Revision ist jedoch, dass es um die Lösung einer Rechts­fra­ge geht, welcher grund­sätz­li­che Bedeu­tung zukommt. Dies ist dann der Fall, wenn das BFG-Erkennt­nis von der Recht­spre­chung des VwGH abweicht, eine ent­spre­chen­de Recht­spre­chung fehlt oder die zu lösende Rechts­fra­ge in der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des VwGH nicht ein­heit­lich beant­wor­tet wird. Diese Vor­aus­set­zun­gen sind jenen sehr ähnlich, welche das schon seit Sommer 2012 bestehen­de Ableh­nungs­recht des VwGH aus­zeich­nen. Der Gang zum VwGH wurde also schon damals erschwert und nun bei der ordent­li­chen Revision bei­be­hal­ten. Über das Vor­lie­gen einer Rechts­fra­ge von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung und somit über eine mögliche ordent­li­che Revision ent­schei­det das Bun­des­fi­nanz­ge­richt. Wird der Weg zur ordent­li­chen Revision verbaut, so ist die außer­or­dent­li­che Revision beim VwGH unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen möglich — bei­spiels­wei­se bei Akten­wid­rig­keit, unbe­rech­tig­ter Ableh­nung von Beweis­an­trä­gen, Ver­let­zung des Par­tei­en­gehörs, Unter­blei­ben der münd­li­chen Ver­hand­lung trotz Antrags usw. Eine Beschwer­de beim Ver­fas­sungs­ge­richts­hof ist im Falle der Ver­let­zung eines ver­fas­sungs­ge­setz­lich gewähr­leis­te­ten Rechts oder bei Anwen­dung eines ver­fas­sungs­wid­ri­gen Gesetzes ebenso möglich. 

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